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Durchführungsverordnung (EU) 2021/1922 der Kommission vom 4. November 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1517 der Kommission mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/581 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge bestimmt sind
(ABl. L 391 vom 05.11.2021 S. 43)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/581 des Rates vom 16. April 2018 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge bestimmt sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/581 werden die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge bestimmt sind, zeitweilig ausgesetzt.
(2) In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1517 der Kommission 2 sind die Bescheinigungen aufgeführt, die als der offiziellen Freigabebescheinigung EASA-Formblatt 1 gleichwertig gelten und von EU-Wirtschaftsbeteiligten bei der Einfuhr von Waren im Rahmen der Aussetzung und unter den in der Verordnung (EU) 2018/581 festgelegten Bedingungen verwendet werden können.
(3) Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits 3 (im Folgenden "Abkommen") wurde im Namen der Union am 29. Dezember 2020 unterzeichnet. Es wurde vom 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 vorläufig angewandt und trat am 1. Mai 2021 förmlich in Kraft.
(4) Das Abkommen betrifft Fragen der Flugsicherheit, einschließlich der Zusammenarbeit mit der Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs (Civil Aviation Authority, CAA), die offizielle Freigabebescheinigungen ausstellt. Es ist daher angezeigt, die von der CAA ausgestellten CAA-Bescheinigungen nach Formblatt 1 als gleichwertig mit dem EASA-Formblatt 1 zu betrachten und sie in die Liste in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1517 aufzunehmen.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1517 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Gemäß Anhang 30 "Lufttüchtigkeitszeugnis und Umweltzeugnis" des Abkommens, insbesondere Artikel 15 Buchstabe a sowie Artikel 21 Absätze 1 und 2, werden die von der CAA ausgestellten Formblatt 1-Bescheinigungen für vor dem 31. Dezember 2020 entwickelte und zertifizierte Erzeugnisse als ausreichend angesehen, damit die Aussetzung der Einfuhrzölle im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/581 für die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1517 aufgeführten Waren ab dem 1. Januar 2021 in Anspruch genommen werden kann. Daher sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend für solche Bescheinigungen gelten, um Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten zu schaffen, und umgehend in Kraft treten.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1517 wird geändert, und es wird folgende Zeile angefügt:
Luftfahrtbehörde | Offizielle Freigabebescheinigung |
"United Kingdom Civil Aviation Authority (Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs) | CAA Form 1 |
1) ab 1.1.2021." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. November 2021
2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1517 der Kommission vom 11. Oktober 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/581 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge bestimmt sind (ABl. L 256 vom 12.10.2018 S. 58).
3) ABl. L 149 vom 30.04.2021 S. 10.
ENDE |