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Delegierte Verordnung (EU) 2021/1928 der Kommission vom 31. August 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 hinsichtlich der Verwaltung und der Mengen bestimmter Zollkontingente für Argentinien und zur Berichtigung der genannten Verordnung hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen
(ABl. L 394 vom 09.11.2021 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf die Artikel 185 und 186 sowie Artikel 223 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 66 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission 3 ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten gelten.
(2) Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (im Folgenden das "Abkommen"), geschlossen mit dem Beschluss (EU) 2021/1213 des Rates 4, wird das Verwaltungssystem für einige Zollkontingente geändert.
(3) Mit dem Abkommen wird die Verwaltung des Zollkontingents für Knoblauch mit Ursprung in Argentinien geändert, und zwar von einem System traditioneller und neuer Einführer hin zum Verfahren der gleichzeitigen Prüfung, auf das das Erfordernis der Referenzmenge keine Anwendung findet. Folglich sollte Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 gestrichen werden.
(4) Mit dem Abkommen werden zudem die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4213 und 09.4412 aufgeteilt, die Geflügel betreffen, und ein Teil ihrer Mengen wird zwei neu eingerichteten Zollkontingenten für Waren mit Ursprung in Argentinien mit den laufenden Nummern 09.4289 und 09.4290 zugewiesen. Verweise auf diese neuen Zollkontingente sollten in Artikel 9 Absätze 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 aufgenommen werden.
(5) Im Einklang mit Artikel 27 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 gilt die genannte Verordnung für die ab dem 1. Januar 2021 beginnenden Zollkontingentszeiträume. Die Übergangsbestimmung in Artikel 26 Absatz 1 der genannten Verordnung sieht vor, dass die Referenzmenge gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung im Einklang mit den durch Artikel 25 der genannten Verordnung aufgehobenen Verordnungen in den ersten beiden Zollkontingentszeiträumen "nach Inkrafttreten dieser Verordnung" festgesetzt werden kann. Diese Formulierung sollte an Artikel 27 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 angepasst werden, indem auf die ersten beiden Zollkontingentszeiträume Bezug genommen wird, "für die die vorliegende Verordnung gilt".
(6) Eine ähnliche Berichtigung sollte in Artikel 26 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 vorgenommen werden. Des Weiteren sollte in dieser Bestimmung klargestellt werden, dass die Referenzmenge auf der Grundlage vollständiger Zollkontingentszeiträume statt anhand von Zwölfmonatszeiträumen festgelegt werden kann.
(7) Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es angezeigt, auch den betreffenden Erwägungsgrund zu berichtigen.
(8) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
(9) Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 sollte im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 5 bis zum Beginn des ersten Zollkontingentszeitraums des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4288 weiterhin für den laufenden Zollkontingentszeitraum für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4104 gelten.
(10) Die Änderung von Artikel 9 Absätze 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 sollte nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung vom Beginn des ersten Zollkontingentszeitraums der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4289 und 09.4290 gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen und Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 wird wie folgt geändert und berichtigt:
1. Erwägungsgrund 18 erhält folgende Fassung:
"(18) Damit es zu keinen Störungen der Handelsströme kommt, müssen die aufgehobenen Rechtsakte weiterhin für Einfuhrlizenzen gelten, die vor der Anwendung der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage dieser Rechtsakte erteilt wurden. Zu demselben Zweck sollte es den die Lizenz erteilenden Behörden gestattet sein, in den ersten beiden Zollkontingentszeiträumen, die ab dem 1. Januar 2021 beginnen und für die die vorliegende Verordnung gilt, die Referenzmenge gemäß den aufgehobenen Rechtsakten festzusetzen."
2. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird gestrichen.
b) Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
"(6) Abweichend von Absatz 2 wird die Referenzmenge durch Kumulierung der zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassenen Erzeugnismengen errechnet, die unter die nachstehenden Gruppen von jeweils drei oder vier laufenden Kontingentsnummern gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 fallen:
09.4211, 09.4212, 09.4213 und 09.4290;
09.4214, 09.4215 und 09.4216;
09.4410, 09.4411, 09.4412 und 09.4289.
(7) Abweichend von Absatz 3 darf im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4211, 09.4212, 09.4213 und 09.4290 die Gesamtmenge von Erzeugnissen, für die im Zollkontingentszeitraum für diese vier Zollkontingente Lizenzen beantragt werden, die gesamte Referenzmenge des Antragstellers für diese vier Zollkontingente nicht übersteigen. Der Antragsteller kann wählen, wie die gesamte Referenzmenge auf die Zollkontingente, für die Anträge übermittelt werden, verteilt wird. Diese Bestimmung gilt auch für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4214, 09.4215 und 09.4216 sowie den laufenden Nummern 09.4410, 09.4411, 09.4412 und 09.4289."
3. Artikel 26 erhält folgende Fassung:
"Artikel 26 Übergangsbestimmungen
In den ersten beiden Zollkontingentszeiträumen, für die die vorliegende Verordnung im Einklang mit Artikel 27 Absatz 2 gilt, kann die Lizenz erteilende Behörde die Referenzmenge gemäß Artikel 9 im Einklang mit den betreffenden in Artikel 25 aufgeführten aufgehobenen Verordnungen festsetzen.
Wurde in einem oder beiden der zwei Zollkontingentszeiträume vor dem ersten Zollkontingentszeitraum, für den die vorliegende Verordnung im Einklang mit Artikel 27 Absatz 2 gilt, ein Zollkontingent, für das das Erfordernis einer Referenzmenge gemäß Artikel 9 gilt, nicht vollständig in Anspruch genommen, so können die Marktteilnehmer ihre Referenzmenge entweder gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder auf der Grundlage der zwei letzten vorangegangenen Zollkontingentszeiträume bestimmen, in denen das Zollkontingent vollständig in Anspruch genommen wurde."
Artikel 2 Übergangsbestimmung
Für den laufenden Zollkontingentszeitraum für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4104 gilt weiterhin Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760.
Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b gilt jedoch nach Inkrafttreten dieser Verordnung ab dem Beginn des ersten Zollkontingentszeitraum der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4289 und 09.4290.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. August 2021
2) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549.
3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten (ABl. L 185 vom 12.06.2020 S. 1).
4) Beschluss (EU) 2021/1213 des Rates vom 13. Juli 2021 über den Abschluss - im Namen der Union - des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 264 vom 26.07.2021 S. 1).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.06.2020 S. 24).
ENDE |