Entsch. 2021/1957
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Anhang I Gebiete Norwegens und Islands, die als frei von bestimmten Wassertierseuchen gelten, für die nationale Maßnahmen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt wurden
Anhang II Gebiete Norwegens und Islands mit Tilgungsprogrammen für bestimmte Wassertierseuchen, für die die nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt wurden
Anhang III Wassertierarten, die für Seuchen empfänglich sind, die nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 226 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 unterliegen