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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2100 der Kommission vom 29. November 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8774)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 428 vom 30.11.2021 S. 3)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht" 1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in dieser Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI.
(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 3 der Kommission wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der HPAI.
(4) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 die von den Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der HPAI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen definierten Gebiete umfassen.
(5) In Abhängigkeit von der Seuchenlage in Bezug auf die HPAI kann ein betroffener Mitgliedstaat zur Verbesserung der Seuchenbekämpfung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und Überwachungszonen einrichten, in denen die zuständige Behörde dieselben Maßnahmen anwendet, wie sie in der genannten Delegierten Verordnung für die Überwachungszone vorgesehen sind.
(6) Aus Gründen der Klarheit und um die Mitgliedstaaten, Drittländer und Interessenträger über die Seuchenentwicklung in der Union auf dem Laufenden zu halten, sollten diese weiteren Sperrzonen ebenfalls unter den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 fallen und in dessen Anhang aufgeführt werden. In dem genannten Anhang sollten auch die Zeitpunkte festgelegt werden, bis zu denen die Maßnahmen in den von den betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzten weiteren Sperrzonen aufrechterhalten werden sollen, wobei der Seuchenlage in Bezug auf die HPAI Rechnung zu tragen ist.
(7) Daher sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 geändert werden, um die von den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten weiteren Sperrzonen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollte der Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses einen neuen Teil C erhalten, in dem die von den betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzten weiteren Sperrzonen und die Dauer der in diesen weiteren Sperrzonen geltenden Maßnahmen aufgeführt sind.
(8) Nach Ausbrüchen der HPAI bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Dänemark, Deutschland, Italien, den Niederlanden und Polen wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1982 der Kommission 4 geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.
(9) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1982 haben Deutschland, Italien, die Niederlande und Polen der Kommission weitere Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N1 in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden und die außerhalb der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete liegen, gemeldet.
(10) Darüber hinaus hat Bulgarien der Kommission einen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5 in einem Betrieb, in dem Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der Region Plovdiv gemeldet.
(11) Des Weiteren hat Tschechien der Kommission Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N1 in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der tschechischen Region Südböhmen gemeldet.
(12) Ferner hat Ungarn der Kommission Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N1 in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in den ungarischen Komitaten Bács-Kiskun, Békés, Csongrád-Csanád, Hajdú-Bihar und Szabolcs-Szatmár-Bereg gemeldet.
(13) Außerdem hat Irland der Kommission Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N1 in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, im irischen County Monaghan gemeldet.
(14) Des Weiteren hat die Slowakei der Kommission einen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N1 in einem Betrieb, in dem Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, im slowakischen Bezirk Dunajská Streda gemeldet.
(15) Die zuständigen Behörden Bulgariens, Deutschlands, Irlands, Italiens, der Niederlande, Polens, der Slowakei, Tschechiens und Ungarns haben die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese Ausbrüche herum.
(16) Außerdem haben die zuständigen Behörden Italiens und Polens beschlossen, in bestimmten Gebieten, in denen ein erhöhtes Risiko für die Ausbreitung der HPAI besteht, weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und Überwachungszonen einzurichten.
(17) Darüber hinaus befinden sich die bestätigten Ausbrüche in Tschechien in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Österreich. Da sich die Überwachungszone bis in das Hoheitsgebiet Österreichs erstreckt, haben die zuständigen Behörden dieser beiden Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der Abgrenzung der erforderlichen Überwachungszonen ordnungsgemäß zusammengearbeitet.
(18) Für Bulgarien, Irland, Österreich, die Slowakei, Tschechien und Ungarn sind derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 keine Gebiete als Schutz- oder Überwachungszonen ausgewiesen.
(19) Die Kommission hat die von Bulgarien, Deutschland, Irland, Italien, den Niederlanden, Österreich, Polen, der Slowakei, Tschechien und Ungarn ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der Schutz- und Überwachungszonen in Bulgarien, Deutschland, Irland, Italien, den Niederlanden, Polen, der Slowakei, Tschechien und Ungarn, der Überwachungszonen in Österreich und der weiteren Sperrzonen in Italien und Polen, die von den zuständigen Behörden der genannten Mitgliedstaaten abgegrenzt wurden, ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die jüngsten Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden.
(20) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, in Zusammenarbeit mit Bulgarien, Deutschland, Irland, Italien, den Niederlanden, Polen, der Slowakei, Tschechien und Ungarn die von diesen Mitgliedstaaten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen, die von Österreich abgegrenzte Überwachungszone sowie die von Italien und Polen abgegrenzten weiteren Sperrzonen rasch auf Unionsebene auszuweisen.
(21) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 für Deutschland, Italien, die Niederlande und Polen aufgeführten Gebiete geändert werden.
(22) Darüber hinaus sollten im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 für Bulgarien, Irland, die Slowakei, Tschechien und Ungarn Schutz- und Überwachungszonen, für Österreich eine Überwachungszone sowie für Italien und Polen weitere Sperrzonen aufgeführt werden.
(23) Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von Bulgarien, Deutschland, Irland, Italien, den Niederlanden, Polen, der Slowakei, Tschechien und Ungarn ordnungsgemäß abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen, die von Österreich ordnungsgemäß abgegrenzte Überwachungszone und die von Italien und Polen ordnungsgemäß abgegrenzten weiteren Sperrzonen sowie die Dauer der dort geltenden Maßnahmen aufgenommen werden.
(24) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 sollte daher entsprechend geändert werden.
(25) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(26) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird folgender Absatz hinzugefügt:
"Mit diesem Beschluss werden auch die von den betroffenen Mitgliedstaaten nach einem Ausbruch oder Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden weiteren Sperrzonen sowie die Dauer der in den weiteren Sperrzonen anzuwendenden Maßnahmen auf Unionsebene festgelegt."
2. Nach Artikel 3 wird der folgende Artikel 3a eingefügt:
"Artikel 3a
Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass
3. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. November 2021
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission vom 16. April 2021 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 134 vom 20.04.2021 S. 166).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1982 der Kommission vom 12. November 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 403 vom 15.11.2021 S. 1).
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