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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2251 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/593 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen
(ABl. L 454 vom 17.12.2021 S. 1)
Hinweis: Ergänzende Dateien -.... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/593 des Rates 2 wurde Italien ermächtigt, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung (im Folgenden "Sondermaßnahme") einzuführen, um die obligatorische elektronische Rechnungsstellung für alle in Italien ansässigen Steuerpflichtigen umzusetzen, mit Ausnahme von Steuerpflichtigen, die die Steuerbefreiungen für Kleinunternehmen nach Artikel 282 der genannten Richtlinie in Anspruch nehmen.
(2) Italien beantragte mit einem bei der Kommission am 31. März 2021 registrierten Schreiben die Ermächtigung, weiterhin von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG abweichen zu können, um auch zukünftig eine obligatorische elektronische Rechnungsstellung anwenden zu können. Des Weiteren beantragte Italien, den Anwendungsbereich der Sondermaßnahme auf Steuerpflichtige ausdehnen zu dürfen, die die Steuerbefreiungen für Kleinunternehmen nach Artikel 282 der genannten Richtlinie in Anspruch nehmen.
(3) Mit Schreiben vom 10. September 2021 unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Italiens. Mit Schreiben vom 13. September 2021 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(4) Italien trägt vor, dass mit der Einführung des Systems der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung, das alle ausgestellten Rechnungen durch das von der italienischen Steuerbehörde verwaltete System "Sistema di Interscambio" leitet, alle Ziele der Maßnahme - Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, Vereinfachung der Einhaltung der Steuervorschriften, effizientere Steuererhebung und damit Senkung der Verwaltungskosten für die Unternehmen - vollständig erreicht worden sind.
(5) Italien ist der Auffassung, dass die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Sondermaßnahme auch auf Steuerpflichtige, die die Steuerbefreiungen für Kleinunternehmen nach Artikel 282 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen, die Möglichkeiten der italienischen Steuerbehörde verbessern würde, Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung zu bekämpfen, indem durch diese Ausweitung ein vollständiges Bild der von allen Steuerpflichtigen ausgestellten Rechnungen vermittelt würde. Des Weiteren würde diese Ausweitung es der italienischen Steuerbehörde ermöglichen, zu überwachen, ob diese Steuerpflichtigen die Voraussetzungen und Bedingungen für die Inanspruchnahme der genannten Steuerbefreiung erfüllen.
(6) Italien trägt vor, dass die beantragte Ausweitung des Anwendungsbereichs der Sondermaßnahme keine erheblichen Kosten für die Steuerpflichtigen, die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen gemäß Artikel 282 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen, mit sich bringen würde. Um solche Kosten abzufedern, hat Italien verschiedene kostenlose Lösungen zur Erstellung und Übermittlung elektronischer Rechnungen zur Verfügung gestellt, wie z.B. ein Softwarepaket zur Installation auf Computern und eine Anwendung für mobile Geräte. Des Weiteren geht die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung mit dem Wegfall anderer Anforderungen einher, wie z.B. die Meldung von Rechnungsdaten zu inländischen Umsätzen, die Registrierung der statistischen Erklärung über Umsätze innerhalb der EU oder die Angabe von Einzelheiten zu den von Leasing-, Miet- und Verleihunternehmen geschlossenen Verträgen. Sie hat auch die Erbringung zusätzlicher Dienstleistungen für Steuerpflichtige ermöglicht, wie z.B. vorab ausgefüllte Kauf- und Verkaufsbelege, Planung periodischer Mehrwertsteuerabrechnungen, vorab ausgefüllte Jahres-Mehrwertsteuererklärungen und vorab ausgefüllte Zahlungsformulare einschließlich der zu entrichtenden, zu verrechnenden oder zu erstattenden Steuern, wobei den Steuerpflichtigen, die die elektronische Rechnungsstellung nutzen, Priorität eingeräumt wird. Diese Maßnahmen sollten die Verhältnismäßigkeit der Sondermaßnahme gewährleisten.
(7) Die Sondermaßnahme sollte zeitlich befristet sein, um ihre Auswirkungen auf die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung und auf Steuerpflichtige, insbesondere auf diejenigen, die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen gemäß Artikel 282 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen, zu überwachen.
(8) Falls Italien die Verlängerung der Sondermaßnahme für erforderlich hält, sollte es der Kommission zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht vorlegen, in dem die Wirksamkeit der Sondermaßnahme bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie der Vereinfachung der Steuererhebung bewertet wird. In diesem Bericht sollten auch die Auswirkungen der Maßnahme auf Steuerpflichtige bewertet, insbesondere auf diejenigen, die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen gemäß Artikel 282 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen.
(9) Die Sondermaßnahme sollte das Recht der Kunden auf Erhalt von Papierrechnungen im Fall innergemeinschaftlicher Umsätze nicht beeinträchtigen.
(10) Die Sondermaßnahme wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.
(11) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/593 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/593 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
"Artikel 1
Abweichend von Artikel 218 der Richtlinie 2006/112/EG wird Italien ermächtigt, Rechnungen in Form von Dokumenten oder Mitteilungen in elektronischer Form nur dann zu akzeptieren, wenn sie von Steuerpflichtigen ausgestellt werden, die im italienischen Hoheitsgebiet ansässig sind."
2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
"Artikel 2
Abweichend von Artikel 232 der Richtlinie 2006/112/EG wird Italien ermächtigt, eine Bestimmung zu erlassen, wonach die Verwendung elektronischer Rechnungen, die von im italienischen Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellt wurden, nicht der Zustimmung des Rechnungsempfängers bedarf."
3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2024.
Sollte Italien die Verlängerung der in Artikel 1 und 2 genannten Ausnahmen für erforderlich halten, so legt es der Kommission zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht vor, in dem die Wirksamkeit der in Artikel 3 genannten nationalen Maßnahmen bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie bei der Vereinfachung der Steuererhebung bewertet wird. In diesem Bericht wird auch bewertet, wie sich diese Maßnahmen auf die Steuerpflichtigen, insbesondere auf diejenigen, die die in Artikel 282 der Richtlinie 2006/112/EG genannte Steuerbefreiung für Kleinunternehmen in Anspruch nehmen, auswirken und insbesondere, ob diese Maßnahmen zu einer Zunahme ihrer Verwaltungslasten und -kosten führen."
Der vorliegende Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2021.
2) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/593 des Rates vom 16. April 2018 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 99 vom 19.04.2018 S. 14).
ENDE |