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Regelwerk, EU 2021, Immissionsschutz - EU Bund
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Beschluss (EU) 2021/2292 des Rates vom 30. April 2021 über die Vorlage - im Namen der Europäischen Union - eines Vorschlags für einen Beschluss des Exekutivorgans über die Methode zur Aktualisierung aufgrund von Veränderungen bei den Mitgliedern der Union auf der 41. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung und über den Standpunkt, der im Namen der Union auf dieser Tagung zu vertreten ist

(ABl. L 458 vom 22.12.2021 S. 512)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Protokoll von 1999 zur Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon zu dem Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, in der am 4. Mai 2012 angenommenen geänderten Fassung (im Folgenden "geändertes Göteborg-Protokoll") wurde von der Union durch den Beschluss (EU) 2017/1757 des Rates 1 angenommen und trat am 7. Oktober 2019 in Kraft.

(2) Auf der 36. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (im Folgenden "Übereinkommen") haben die Vertragsparteien des Übereinkommens die Union und ihre Mitgliedstaaten aufgefordert, eine Methode zur Anpassung der Emissionshöchstmengen der Union gemäß Anhang II Tabelle 1 des ursprünglichen Göteborg-Protokolls (in der 1999 angenommenen Fassung) vorzuschlagen, um Veränderungen bei den Mitgliedern der Union Rechnung zu tragen.

(3) Auf der 37. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens wurde ein Beschluss von der Union und ihren Mitgliedstaaten vorgeschlagen, der mit dem Beschluss 2017/3 des Exekutivorgans angenommen wurde.

(4) Die Methode zur Aktualisierung der Werte der Union gemäß Anhang II Tabellen 2 bis 6 des geänderten Göteborg-Protokolls, die ausschließlich auf einer mathematischen Berechnung anhand der in den genannten Tabellen bereits enthaltenen Angaben beruht, um Veränderungen bei den Mitgliedern der Union Rechnung zu tragen, ist erforderlich, damit diese Veränderungen bei der Überprüfung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus dem geänderten Göteborg-Protokoll durch die Union korrekt widergespiegelt werden können. Dies gilt nicht für etwaige Anpassungen der nationalen Emissionshöchstmengen oder der nationalen Verpflichtungen zur Emissionsverringerung in den Tabellen in Anhang II des geänderten Göteborg-Protokolls.

(5) Sobald das Exekutivorgan des Übereinkommens die Methode zur Aktualisierung angenommen hat, sollte die Kommission dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, die diese Methode anwendet, im Namen der Union die erforderlichen Aktualisierungen vorlegen, um Veränderungen bei den Mitgliedern der Union seit der Annahme des geänderten Göteborg-Protokolls Rechnung zu tragen. Die Kommission sollte ebenso alle Aktualisierungen vorlegen, die im Falle späterer Veränderungen bei den Mitgliedern der Union erforderlich sind.

(6) Da der Beschluss des Exekutivorgans des Übereinkommens für die Union verbindlich sein wird, ist es zweckmäßig, den im Exekutivorgan im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Auf der 41. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens verfolgt die Union das Ziel, die Methode zur Aktualisierung der Emissionsausgangswerte und der Verpflichtungen der Union zur Emissionsverringerung gemäß Anhang II Tabellen 2 bis 6 des geänderten Göteborg-Protokolls festzulegen, die ausschließlich auf einer mathematischen Berechnung anhand der in den genannten Tabellen bereits enthaltenen Angaben beruht, um sicherzustellen, dass die Werte der Union in diesen Tabellen aktualisiert werden können, um die Summe der Emissionsausgangswerte und der Emissionsverringerungsverpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Veränderungen bei den Mitgliedern der Union korrekt widerzuspiegeln.

(2) Im Hinblick auf die 41. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens und zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels legt die Union den Vorschlag für die erforderliche Methode 2 vor.

(3) Die Kommission übermittelt diesen Vorschlag im Namen der Union dem Sekretariat der Konvention.

Artikel 2

(1) Die Union kann von anderen Vertragsparteien der Konvention vorgeschlagene Änderungen unterstützen, sofern sie zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele der Union beitragen.

(2) Schlagen andere Vertragsparteien des Übereinkommens vor, den Beschluss des Exekutivorgans auf Artikel 13 Absatz 2 des Göteborg-Protokolls zu stützen, so kann die Union diesen Vorschlag akzeptieren und diesbezügliche Verhandlungen aufnehmen.

(3) Beantragen andere Vertragsparteien des Übereinkommens, dass das Verfahren für die Übermittlung der aktualisierten Werte für die Union an das Verfahren nach Artikel 13 Absätze 4 und 5 des Göteborg-Protokolls angeglichen wird, so kann die Union ein vereinfachtes Verfahren vorschlagen.

Artikel 3

Präzisierungen des Standpunkts gemäß den Artikeln 1 und 2 können von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der 41. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens eintreten, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten nach einer Koordinierung vor Ort während der Tagung ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 4

Sobald die Methode zur Ermöglichung dieser Aktualisierungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 vom Exekutivorgan des Übereinkommens angenommen wurde, übermittelt die Kommission im Namen der Union die erforderlichen Aktualisierungen zur Umsetzung dieser Methode.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2021.

1) Beschluss (EU) 2017/1757 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Annahme - im Namen der Europäischen Union - einer Änderung des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (ABl. L 248 vom 27.09.2017 S. 3).

2) Siehe Dokument ST 7683/21 unter http://register.consilium.europa.eu.

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