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Delegierte Verordnung (EU) 2022/25 der Kommission vom 22. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methoden zur Messung der in Artikel 15 dieser Verordnung genannten K-Faktoren
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 6 vom 11.01.2022 S. 1)
Ergänzende Informationen |
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Einige der K-Faktoren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/2033 bedürfen keiner weiteren Festlegung, da die Methoden für ihre Messung in der genannten Verordnung ausführlich beschrieben sind. Dies gilt für den K-Faktor für das Nettopositionsrisiko (K-NPR, NPR: net position risk), der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ableitet, sowie für den K-Faktor für das Konzentrationsrisiko (K-CON, CON: concentration own name) und den K-Faktor des Handelsgegenparteiausfallrisikos (K-TCD, TCD: trading counterparty default), für die die entsprechenden Anforderungen jener Verordnung in vereinfachter Weise Anwendung finden. In Bezug auf andere Faktoren, z.B. für "verwaltete Vermögenswerte" (AUM: assets under management), "gehaltene Kundengelder" (CMH: client money held), "bearbeitete Kundenaufträge" (COH: client orders handled), "verwahrte und verwaltete Vermögenswerte" (ASA: assets safeguarded and administered) und für den "täglichen Handelsstrom" (DTF: daily trading flow) wäre eine weitere Präzisierung der entsprechenden Messmethoden allerdings sinnvoll.
(2) Alle Tätigkeiten einer Wertpapierfirma sollten von K-Faktoren erfasst werden, um die Risiken angemessen widerzuspiegeln. In Anbetracht der Tatsache, dass ein vertraglich gebundener Vermittler eine natürliche oder juristische Person ist, die nur im Namen einer bestimmten Wertpapierfirma und unter der vollen und unbedingten Verantwortung dieser Wertpapierfirma handelt, muss sichergestellt werden, dass jede Tätigkeit eines vertraglich gebundenen Vermittlers in die K-Faktoren für AUM, ASA, CMH und COH einer Wertpapierfirma einbezogen wird.
(3) Die Wertpapierdienstleistung "Anlageberatung" gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 unterscheidet sich von der Nebendienstleistung "Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen" gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 3 jener Richtlinie. Vor diesem Hintergrund und auch auf der Grundlage der Definition des Begriffs "laufende Anlageberatung" in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2019/2033 gilt es für den Fall, dass die vorgenannte Nebendienstleistung nicht enthalten ist, festzulegen, dass verwaltete Vermögenswerte im Zusammenhang mit der genannten Nebendienstleistung für die Zwecke der Berechnung von K-AUM ausgeschlossen werden sollten.
(4) Um eine kohärente Messung von AUM und ASA bei der Berechnung von K-AUM und K-ASA sicherzustellen, sollten Finanzinstrumente in Übereinstimmung mit den geltenden Rechnungslegungsstandards zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, damit der Marktwert der Finanzinstrumente, sofern verfügbar, widergespiegelt werden kann.
(5) Da bei der Kalibrierung des CMH-Koeffizienten in Tabelle 1 von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/2033 bereits das mit der Verwaltung der Barmittel verbundene Risiko für Kunden berücksichtigt wird, sollten die in die Messung von CMH einbezogenen Beträge nicht in die Messung von AUM einbezogen werden. Um eine Doppelzählung bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen zu vermeiden, sollten des Weiteren die bereits bei der Messung von CMH berücksichtigten Beträge nicht in die Messung von ASA einbezogen werden.
(6) In der Definition von CMH in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2019/2033 sowie in Erwägungsgrund 24 jener Verordnung werden die bei der Messung von CMH zu berücksichtigenden Beträge präzisiert. Daher ist es ausreichend, die verbleibenden operativen Aspekte der Methode zur Messung von CMH genauer festzulegen, um die Robustheit der CMH-Zahlen zu gewährleisten, insbesondere indem eine übermäßige Abhängigkeit von externen Meldungen vermieden und der Schwerpunkt auf die internen Rechnungslegungsunterlagen und Zahlen der Wertpapierfirma gelegt wird, die für den internen Abgleich verwendet werden.
(7) Die Methoden zur Messung der Beträge, die als Annahme, Übermittlung und Ausführung von Aufträgen in COH einzubeziehen sind, sollten spezifische Regeln für den Fall umfassen, dass Marktpreise nicht ohne Weiteres verfügbar sind, weil sie nicht in den Aufträgen enthalten sind. Es ist notwendig, den Unterschieden zwischen dem Fall der Ausführung von Aufträgen und dem Fall des Empfangs und der Übermittlung Rechnung zu tragen, da die Preise und Zeitpunkte, zu denen die Aufträge für die Messung von COH erfasst werden sollten, in beiden Fällen verschieden sein können. Überdies sind insbesondere im Falle der Annahme und Übermittlung von Aufträgen die übermittelten Aufträge eine bessere Referenz für diesen Zweck als die erhaltenen Aufträge, da letztere unter Umständen nicht übermittelt werden.
(8) Da sich die in Anhang I Abschnitt A Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Wertpapierdienstleistung "Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben" von den in Anhang I Abschnitt A Nummern 8 und 9 jener Richtlinie genannten Anlagetätigkeiten "Betrieb eines MTF" (MTF: multilateral trading facility - multilaterales Handelssystem) bzw."Betrieb eines OTF" (OTF: organised trading facility - organisiertes Handelssystem) unterscheidet, muss klargestellt werden, dass Kauf- und Verkaufsinteressen, die in von der Wertpapierfirma betriebenen MTF und OTF zusammengeführt werden, nicht in die Berechnung von K-COH für Kassageschäfte und Derivate einbezogen werden.
(9) Da die Kapitalanforderungen für Wertpapierfirmen gemäß der Verordnung (EU) 2019/2033 auf den K-Faktoren beruhen, die sämtliche in Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Dienstleistungen und Tätigkeiten abdecken, müssen Vorschriften für die Anpassung dieser Methoden in den Fällen festgelegt werden, in denen es andernfalls zu einer Doppelzählung kommen könnte. Dies gilt insbesondere für bestimmte Nebendienstleistungen, die nur in Verbindung mit den in Anhang I Abschnitt A der genannten Richtlinie aufgeführten Dienstleistungen und Tätigkeiten erbracht werden können. Daher sollten Aufträge im Zusammenhang mit der in Anhang I Abschnitt B Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Nebendienstleistung (Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen), die sich auf die Beratung über Geschäfte zwischen Anlegern beziehen, im Falle von Unternehmensfinanzierungsgeschäften oder Private-Equity-Geschäften nicht in die Messung von AUM und auch nicht in die Messung von COH einbezogen werden, da diese K-Faktoren diesen bereits Rechnung tragen.
(10) Die Verordnung (EU) 2019/2033 sieht in Tabelle 1 von Artikel 15 zwei verschiedene Koeffizienten für die Messung von COH vor: einen für Kassageschäfte und einen separaten für Derivate. Es sollten weitere Klarstellungen dazu gemacht werden, wie die Geschäfte zwischen den beiden Kategorien von Instrumenten aufzuteilen sind und welche Bewertungsmethode in jedem Fall anzuwenden ist. Insbesondere sollten Derivate auf der Grundlage des Nominalwerts und Kassageschäfte zum Marktwert in die Messung der K-Faktoren einbezogen werden, da die Koeffizienten der K-Faktoren auf dieser Grundlage kalibriert werden.
(11) Es ist notwendig, die Berechnung des Nominalwerts eines Derivats zu spezifizieren, da die Verordnung (EU) 2019/2033 keine Vorschriften für dessen Berechnung enthält. In Anbetracht dessen, dass Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 Regeln für die Berechnung des Nominalwerts von Derivaten für die Zwecke der Berechnung von TCD enthält, und um eine einheitliche Messung von TCD und DTF zu gewährleisten, sollten diese Regeln für die Messung des Nominalwerts eines Derivats auch für die Messung des DTF gelten.
(12) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der EBA übermittelt wurde.
(13) Die EBA hat zu diesem Entwurf technischer Regulierungsstandards öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt. Die EBA hat vor der Vorlage des Entwurfs technischer Standards, auf die sich diese Verordnung stützt, auch die ESMA konsultiert
- hat folgende Verordnung erlassen:
Abschnitt 1
Methoden zur Messung der K-Faktoren für Kundenrisiken
Artikel 1 Methoden zur Messung der K-Faktoren für Kundenrisiken im Falle von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten, die unter Rückgriff auf vertraglich gebundene Vermittler erbracht bzw. ausgeübt werden
Für die Zwecke der Messung ihrer K-Faktoren für Kundenrisiken ("Risk-to-Client", RtC) gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/2033 bezieht eine Wertpapierfirma in die in den Artikeln 17, 18, 19 bzw. 20 jener Verordnung genannten AUM, CMH, ASA und COH alle Beträge ein, die sich auf die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten der Wertpapierfirma beziehen, die von vertraglich gebundenen Vermittlern erbracht werden, die registriert sind, um in ihrem Namen zu handeln.
Artikel 2 Methoden zur Messung von AUM im Falle von nichtdiskretionären Vereinbarungen in Form von laufender Anlageberatung
(1) Für die Zwecke der Messung ihrer RtC-K-Faktoren gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/2033 bezieht eine Wertpapierfirma in die in Artikel 17 genannten AUM nicht die Beträge von Vermögenswerten ein, die sich auf Nebendienstleistungen gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU beziehen.
(2) Trifft eine Wertpapierfirma mit einem anderen Unternehmen der Finanzbranche mit Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum nichtdiskretionäre Vereinbarungen in Form von laufender Anlageberatung, bezieht sie in die in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten AUM alle Beträge von Vermögenswerten ein, die sich auf diese nichtdiskretionären Beratungsvereinbarungen beziehen.
Artikel 3 Methoden zur Messung von AUM im Falle der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum
Für die Zwecke von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt die Messung des monatlichen Gesamtwerts der AUM in vollständiger Übereinstimmung mit folgenden Kriterien:
Artikel 4 Methoden zur Messung von CMH
Für die Zwecke von Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt die Messung von CMH auf Grundlage der folgenden Elemente:
Artikel 5 Methoden zur Messung von ASA
Für die Zwecke von Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/2033 wird in die Messung des täglichen Gesamtwerts der ASA der Wert aller ASA einbezogen, die gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards zum beizulegenden Zeitwert berechnet werden. Ausgenommen sind die in Artikel 4 dieser Verordnung genannten CMH.
Artikel 6 Methoden zur Messung der Ausführung von Aufträgen für die Zwecke von COH
(1) Für die Zwecke der Berechnung von K-COH gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/2033 bezieht eine Wertpapierfirma in die Berechnung der COH die Kundenaufträge zu dem Zeitpunkt ein, zu dem ihr die Bestätigung vorliegt, dass die Ausführung stattgefunden hat und der Preis bekannt ist.
(2) Führt eine Wertpapierfirma im Namen eines Kunden einen Auftrag aus, den sie von einer anderen Wertpapierfirma erhalten hat, wird dieser Auftrag bei der Berechnung der COH durch die ausführende Wertpapierfirma in den Gesamtwert der Aufträge einbezogen, der für die Zwecke der Ausführung von Kundenaufträgen gemessen wird, und vom Gesamtwert der Aufträge ausgenommen, der für die Zwecke der Annahme und Übermittlung von Aufträgen gemessen wird.
Artikel 7 Methoden zur Messung der Annahme und Übermittlung von Aufträgen für die Zwecke von COH
(1) Für die Zwecke der Berechnung von K-COH gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden von einer Wertpapierfirma angenommene und übermittelte Aufträge zu dem Zeitpunkt einbezogen, zu dem die Wertpapierfirma den jeweiligen Auftrag an eine andere Wertpapierfirma oder einen ausführenden Makler übermittelt.
(2) Eine Wertpapierfirma bezieht angenommene und übermittelte Aufträge nicht in die Messung der COH ein, wenn sie zwei oder mehr Anleger zusammenbringt, damit ein Geschäft zwischen ihnen zustande kommt, beispielsweise im Fall von Unternehmensfinanzierungsgeschäften oder Private-Equity-Geschäften.
(3) Bezieht eine Wertpapierfirma in die Messung der COH angenommene und übermittelte Aufträge ein, so verwendet sie den in den Aufträgen angegebenen Preis. Ist in den Aufträgen kein Preis angegeben, was unter anderem bei Limitaufträge der Fall ist, so verwendet die Wertpapierfirma den Marktpreis des Finanzinstruments am Tag der Übermittlung.
(4) Kauf- und Verkaufsinteressen, die von der Wertpapierfirma für die Zwecke des Betriebs eines MTF oder OTF gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummern 22 und 23 der Richtlinie 2014/65/EU zusammengeführt werden, werden nicht in die Messung der COH einbezogen.
Artikel 8 Methoden zur Messung von Kassageschäften für die Zwecke von COH
(1) Für die Zwecke der Messung von COH gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/2033 zählt eine Wertpapierfirma jedes Geschäft als Kassageschäft, bei dem eine Gegenpartei mit Folgendem Handel treibt:
(2) Für die Zwecke der Messung von COH einer börsengehandelten Option zieht die Wertpapierfirma die Optionsprämie heran, die für die Ausführung dieser Option verwendet wird.
Artikel 9 Methoden zur Messung von Derivaten für die Zwecke von COH
In Bezug auf Derivate wird für die Zwecke der Messung von COH gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/2033 der Nominalwert eines Derivatekontrakts gemäß Artikel 29 Absatz 3 der genannten Verordnung bestimmt.
Abschnitt 2
Methoden zur Messung der K-Faktoren für Firmenrisiken
Artikel 10 Methoden zur Messung von Kassageschäften für die Zwecke des DTF
(1) In Bezug auf Kassageschäfte zählt eine Wertpapierfirma für die Zwecke der Messung des DTF gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2019/2033 jedes Geschäft als Kassageschäft, bei dem eine Gegenpartei mit Folgendem Handel treibt:
(2) Für die Zwecke der Messung des DTF einer börsengehandelten Option zieht die Wertpapierfirma die Optionsprämie heran, die für die Ausführung dieser Option verwendet wird.
Artikel 11 Methoden zur Messung von Derivaten für die Zwecke des DTF
In Bezug auf Derivate wird für die Zwecke der Messung des DTF gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2019/2033 der Nominalwert eines Derivatekontrakts gemäß Artikel 29 Absatz 3 der genannten Verordnung bestimmt.
Artikel 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. September 2021
2) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
3) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).
4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).
ENDE |