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Delegierte Verordnung (EU) 2022/27 der Kommission vom 27. September 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Schwelle für die Meldung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 6 vom 11.01.2022 S. 9)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 müssen den zuständigen Behörden signifikante Netto-Leerverkaufsposition im ausgegebenen Aktienkapital eines Unternehmens, dessen Aktien zum Handel an einem Handelsplatz in der Union zugelassen sind, gemeldet werden, wenn die Position die entsprechende Meldeschwelle erreicht oder unterschreitet. Die Kommission muss überwachen, ob eine solche Meldeschwelle angesichts der Entwicklungen auf den Finanzmärkten weiterhin angemessen ist, und die Notwendigkeit einer Änderung dieses Schwellenwerts gemäß Artikel 5 Absatz 4 der genannten Verordnung prüfen.
(2) Anfang 2020 führten ein starker Verkaufsdruck und ungewöhnliche Volatilität infolge des weltweiten Ausbruchs der COVID-19-Pandemie zu einer deutlichen Abwärtsspirale der Kurse, die Emittenten in allen Sektoren der Finanzmärkte zu spüren bekamen. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat unter Rückgriff auf ihre Eingriffsbefugnisse in Ausnahmesituationen die Meldeschwelle für signifikante Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien befristet gesenkt, um die Überwachung solcher Positionen durch die ESMA und die Regulierungsbehörden zu verbessern, um festzustellen, ob gegebenenfalls strengere Maßnahmen angemessen sind, und um schnell reagieren zu können.
(3) Da es aufgrund teilweise verbesserter Marktbedingungen nicht mehr möglich war, die seit zwölf aufeinanderfolgenden Monaten geltende niedrigere Meldeschwelle für signifikante Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien in Form einer außerordentlichen Maßnahme zu verlängern, ist es angezeigt, die Auswirkungen dieser Maßnahme zu bewerten und zu entscheiden, ob der bestehende Schwellenwert ersetzt und die niedrigere Meldeschwelle dauerhaft gelten sollte. Die Kommission trägt in diesem Zusammenhang der Stellungnahme der ESMA vom 13. Mai 2021 2 Rechnung.
(4) Die jüngsten Entwicklungen, die die Kommission an den Finanzmärkten beobachten konnte, wo die Instabilität infolge des weltweiten Ausbruchs von COVID-19 dazu führte, dass die Regulierungsbehörden und die ESMA häufiger auf außerordentliche Maßnahmen für Leerverkäufe zurückgegriffen haben, und das Risiko einer Beteiligung von Kleinanlegern an Short Squeezes zugenommen hat, haben verdeutlicht, wie wichtig es ist, permanent zusätzliche Informationen über signifikante Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien zu sammeln, da solche Informationen für die Zwecke der Marktüberwachung von entscheidender Bedeutung sind. In diesem Zusammenhang kam die ESMA in ihrer Stellungnahme zu dem Schluss, dass die niedrigere Meldeschwelle die Transparenz und die Überwachung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien auf individueller, sektoraler und marktweiter Ebene erheblich verbessert und zu mehr regulatorischer Effizienz geführt hat. Die ESMA kam ferner zu dem Schluss, dass die Grenzkosten der Marktteilnehmer für die Umsetzung vernachlässigbar sein dürften, da sie diese Schwelle bereits seit mehreren Monaten anwenden. Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass Unsicherheiten in Bezug auf gesetzliche Meldepflichten zu vermeiden sind und bei den diesbezüglichen Vorschriften und Verpflichtungen Stabilität gewährleistet sein sollte. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der Empfehlungen in der Stellungnahme der ESMA, denen die Kommission zustimmt, ist es angezeigt, die derzeitige Meldeschwelle zu ändern und dauerhaft auf 0,1 % festzusetzen.
(5) Die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 erhält folgende Fassung:
"(2) Eine Meldeschwelle liegt bei 0,1 % und danach jeweils in Intervallen von 0,1 % des ausgegebenen Aktienkapitals des betreffenden Unternehmens."
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. September 2021
ENDE |