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Durchführungsverordnung (EU) 2022/44 der Kommission vom 13. Januar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kriterien für die Festsetzung der Höhe von Finanzkorrekturen und für die Anwendung von Pauschalsätzen im Zusammenhang mit schwerwiegenden Verstößen gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik
(ABl. L 9 vom 14.01.2022 S. 13)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 1, insbesondere auf Artikel 45 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sollte nicht durch Verstöße der Mitgliedstaaten gegen die GFP-Vorschriften untergraben werden. Gemäß Artikel 41 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird die Gewährung finanzieller Unterstützung aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) von der Einhaltung der Vorschriften der GFP durch die Mitgliedstaaten abhängig gemacht. Ein Verstoß kann zu einer Unterbrechung oder Aussetzung der Zahlungen oder zu einer Korrektur der finanziellen Unterstützung der Union im Rahmen der GFP führen.
(2) In Artikel 104 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind die Fälle aufgeführt, in denen die Kommission Finanzkorrekturen vornimmt. Außerdem können nach Artikel 104 Absatz 5 der genannten Verordnung in fondsspezifischen Regelungen für den EMFAF spezifische Grundlagen für Finanzkorrekturen festgelegt werden, die sich auf die Nichteinhaltung der Regelungen der GFP beziehen.
(3) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Steuerzahler kann die Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1139 Finanzkorrekturen vornehmen, indem sie den Unionsbeitrag zu dem Programm ganz oder teilweise streicht.
(4) Gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1139 ist eine pauschale Finanzkorrektur vorzunehmen, wenn der Betrag der mit dem schwerwiegenden Verstoß gegen die GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat behafteten Ausgaben nicht genau zu quantifizieren ist.
(5) Gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1139 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Kriterien zur Festsetzung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur und die Kriterien für die Anwendung pauschaler Finanzkorrekturen festzulegen. In Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1139 sind die Fälle aufgeführt, in denen die Kommission auf die Gesamtheit oder einen Teil des Unionsbeitrags zu dem Programm Finanzkorrekturen anwenden kann. In Fällen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a stützt sich die Quantifizierung der finanziellen Auswirkungen des Verstoßes durch den Begünstigten auf die Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Begünstigten und den für die Durchführung des EMFAF-Programms zuständigen nationalen Behörden. Dementsprechend dürfen Pauschalsätze für die Finanzkorrektur nur in Fällen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1139 angewendet werden.
(6) Daher ist es erforderlich, die Kriterien zur Festsetzung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrekturen und die Kriterien für die Anwendung pauschaler Finanzkorrekturen festzulegen. Dies wird für Rechtssicherheit und die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten, die EMFAF-Programme durchführen, sowie für Transparenz und Verhältnismäßigkeit der pauschalen Finanzkorrekturen sorgen.
(7) Die Höhe der Finanzkorrekturen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des schwerwiegenden Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat stehen.
(8) Es ist angezeigt, ein abgestuftes System von Pauschalsätzen vorzusehen, das eine ordnungsgemäße Anwendung der Verhältnismäßigkeit ermöglicht.
(9) Da unbedingt gewährleistet sein muss, dass alle Mitgliedstaaten vom Beginn des Programmplanungszeitraums an gleich behandelt werden, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Kriterien für die Festsetzung der Höhe der im Fall von schwerwiegenden Verstößen gegen die GFP-Vorschriften vorzunehmenden Finanzkorrektur und die Kriterien für die Anwendung von Pauschalsätzen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2021/1139 festgelegt.
Artikel 2 Kriterien zur Festsetzung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur
Die Höhe der Finanzkorrektur gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1139 wird auf Grundlage der folgenden Kriterien festgesetzt:
Artikel 3 Kriterien für die Anwendung von Pauschalsätzen
(1) Die Pauschalsätze der Finanzkorrektur gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1139 betragen 2 %, 5 %, 10 %, 25 %, 50 % oder 100 % des Unionsbeitrags, der für die spezifischen Ziele des EMFAF bzw. den einschlägigen Teil dieser Ziele im Rahmen der operationellen Programme des betreffenden Mitgliedstaats zugewiesen wurde.
(2) Die Bandbreite, innerhalb derer die Pauschalsätze in einzelnen Fällen von Verstößen gegen die GFP-Vorschriften angewandt werden, ist im Anhang festgelegt. Der anzuwendende Satz wird im Einklang mit den Kriterien gemäß Artikel 2 bestimmt.
(3) Erlässt die Kommission im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1139 Durchführungsrechtsakte, um in mehreren Fällen schwerwiegender Verstöße gemäß Artikel 43 Absatz 4 der genannten Verordnung im Rahmen desselben spezifischen EMFAF-Ziels Finanzkorrekturen vorzunehmen, so werden die Pauschalsätze nicht kumuliert, die Finanzkorrektur wird jedoch innerhalb der höchsten in solchen Fällen anwendbaren Bandbreite gemäß dem Anhang festgesetzt.
(4) Wurde von der Kommission wegen des Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften eine Finanzkorrektur vorgenommen und trifft der betreffende Mitgliedstaat keine geeigneten Abhilfemaßnahmen, so kann der Pauschalsatz auf die nächsthöhere Stufe innerhalb der für diese Art des Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften gemäß dem Anhang vorgesehenen Bandbreite angehoben werden.
(5) Zusätzlich zu den Fällen, die im Anhang ausdrücklich vorgesehen sind, kann ein Pauschalsatz von 100 % des Unionsbeitrags, der für die spezifischen Ziele des EMFAF bzw. den einschlägigen Teil dieser Ziele im Rahmen der operationellen Programme des betreffenden Mitgliedstaats zugewiesen wurde, angewandt werden, wenn
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Januar 2022
2) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 22).
3) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159).
Verstöße gemäß Artikel 1 1 | Anhang |
Verstoß | Bandbreite der Pauschalsätze | |
Kategorie 1: Versäumnis sicherzustellen, dass die den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zugewiesenen Fangmöglichkeiten beachtet werden | ||
1.1 | Versäumnis, die Vorschriften über Fanglizenzen und Fangerlaubnisse einzuhalten. | 10-50 % |
1.2 | Versäumnis, die Nutzung der Fangmöglichkeiten zu überwachen, insbesondere wenn nicht alle im Fischereilogbuch, in Umladeerklärungen, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelegen oder Übernahmeerklärungen erfassten Daten aufgezeichnet werden, und/oder Versäumnis, den Fischereiaufwand zu überwachen und sicherzustellen, dass diese Daten korrekt und vollständig sind und fristgerecht übermittelt werden. | 10-50 % |
1.3 | Versäumnis, der Kommission die aggregierten Daten über angelandete Fänge und Fischereiaufwand zu übermitteln. | 10-50 % |
1.4 | Versäumnis, Fischereien zu schließen, wenn die Quoten, auch im Rahmen von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei und regionalen Fischereiorganisationen, ausgeschöpft sind und/oder der zulässige Fischereiaufwand erreicht wurde. | 10-50 % |
Kategorie 2: Versäumnis, Erhaltungsmaßnahmen zu beachten und/oder empfindliche Arten und Lebensräume zu schützen im Hinblick auf langfristig umweltverträgliche Fischerei und Aquakultur gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 | ||
2.1 | Versäumnis, im Einklang mit dem Grundsatz der Effizienz und Verhältnismäßigkeit eine detaillierte und genaue Dokumentierung aller Fangreisen sowie angemessene Kapazitäten und Mittel zur Kontrolle der Einhaltung der Pflicht zur Anlandung sicherzustellen. | 10-50 % |
2.2 | Versäumnis, das Verbot umzusetzen, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Fisch- oder Schalentierarten zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden (es sei denn, es gelten Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie). | 10-50 % |
2.3 | Versäumnis, das Verbot umzusetzen, die in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Meeressäugetiere und Meeresreptilien sowie die unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten von Seevögeln zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. | 10-50 % |
2.4 | Versäumnis, wissenschaftliche Daten über unbeabsichtigte Fänge empfindlicher Arten und bestimmter Arten von Seevögeln zu erheben. | 10-50 % |
2.5 | Versäumnis, die Wirksamkeit der eingeführten Minderungsmaßnahmen zu überwachen und zu bewerten, sofern gemäß den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten relevant. | 10-50 % |
2.6 | Versäumnis, den Einsatz von Fanggeräten gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1241 über technische Maßnahmen zu verbieten, um empfindliche Lebensräume zu schützen. | 10-50 % |
2.7 | Versäumnis, Vorschriften für die wissenschaftliche Forschung zu beachten. | 10-50 % |
2.8 | Versäumnis, Aalbewirtschaftungspläne zu erstellen und umzusetzen. | 2-25 % |
2.9 | Versäumnis, Erhaltungsmaßnahmen für Aale einzuhalten (gegebenenfalls Verringerung des Fischereiaufwands und Erreichung von Zielen). | 2-25 % |
2.10 | Versäumnis, der Kommission über die Überwachung, die Wirksamkeit und die Ergebnisse der Erhaltungsmaßnahmen für Aale zu berichten. | 2-25 % |
2.11 | Versäumnis, der Kommission einen Jahresbericht über die Umsetzung der Vorschriften in Bezug auf das Abtrennen von Haifischflossen vorzulegen. | 2-25 % |
Kategorie 3: Versäumnis, externe Fischereibeziehungen im Einklang mit internationalen Verpflichtungen sowie den politischen Zielen und Grundsätzen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchzuführen | ||
3.1 | Versäumnis, dafür zu sorgen, dass Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die außerhalb der Unionsgewässer Fischfang betreiben, in der Lage sind, sämtliche ihrer Fischerei- und Verarbeitungstätigkeiten ausführlich und genau zu dokumentieren. | 10-50 % |
3.2 | Versäumnis, sicherzustellen, dass Fischereifahrzeuge der Union außerhalb der Unionsgewässer gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2403 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten über entsprechende Genehmigungen verfügen. | 10-50 % |
Kategorie 4: Versäumnis, gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität der Flotte und den natürlichen Ressourcen sicherzustellen | ||
4.1 | Versäumnis, Maßnahmen zu ergreifen, um die Fangkapazität der Flotte unter Berücksichtigung der Entwicklungen und auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten an die Fangmöglichkeiten anzupassen, um ein stabiles und dauerhaftes Gleichgewicht zwischen diesen herzustellen. | 10-50 % |
4.2 | Versäumnis, gesonderte Bewertungen für Flotten rund um die Gebiete in äußerster Randlage und für Flotten, die ausschließlich außerhalb der Unionsgewässer Fischfang betreiben, zu erstellen. | 10-50 % |
4.3 | Versäumnis, sicherzustellen, dass bei Flottenabgängen, für die öffentliche Zuschüsse gewährt werden, zuvor die Fanglizenz und die Fangerlaubnisse eingezogen wurden und dass die stillgelegte Fangkapazität nicht ersetzt wird. | 10-50 % |
4.4 | Versäumnis, die Einhaltung der Fangkapazitätsobergrenzen gemäß Anhang II der GFP-Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sicherzustellen. | 10-50 % |
4.5 | Versäumnis, die Flottenzugänge und -abgänge in einer Weise zu verwalten, dass die ohne öffentliche Zuschüsse bewirkten Zugänge neuer Kapazitäten zur Flotte dadurch ausgeglichen werden, dass zuvor in mindestens gleichem Umfang bestehende Kapazitäten ohne öffentliche Zuschüsse abgebaut wurden. | 10-50 % |
4.6 | Versäumnis, der Kommission die im Flottenregister der Union zu erfassenden Angaben gemäß Artikel 24 Absatz 1 der GFP-Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und der Durchführungsverordnung der Kommission über das Fischereiflottenregister der Union zu übermitteln. | 10-50 % |
4.7 | Versäumnis, die Fangkapazität und die Maschinenleistung von Fischereifahrzeugen zu kontrollieren und zu überwachen. | 10-50 % |
Kategorie 5: Versäumnis, gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zum Ziel der GFP beizutragen, wissenschaftliche Daten zu erheben | ||
5.1 | Versäumnis, biologische, ökologische, technische und sozioökonomische Daten zu erheben und zu verwalten. | 10-50 % |
5.2 | Versäumnis, die Datenerhebung mit anderen Mitgliedstaaten in derselben Region abzustimmen. | 2-25 % |
5.3 | Versäumnis, sicherzustellen, dass die Aufgaben des nationalen Ansprechpartners ordnungsgemäß umgesetzt werden. | 2-5 % |
5.4 | Versäumnis, jährlich einen Bericht über die Umsetzung der nationalen Arbeitspläne für die Datenerhebung im Fischerei- und Aquakultursektor vorzulegen. | 2-10 % |
5.5 | Versäumnis, die Vorschriften für die Datennutzung einzuhalten. | 2-25 % |
Kategorie 6: Versäumnis, gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein wirksames Kontrollsystem anzuwenden, um die Einhaltung der GFP-Vorschriften sicherzustellen | ||
6.1 | Versäumnis, die in den Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik fallenden Tätigkeiten natürlicher oder juristischer Personen in ihrem Hoheitsgebiet und in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit zu überwachen. | 10-50 % |
6.2 | Versäumnis, den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union unter ihrer Flagge außerhalb der Unionsgewässer zu überwachen. | 10-50 % |
6.3 | Versäumnis, geeignete Maßnahmen zu erlassen und ausreichende finanzielle, personelle und technische Mittel für die Kontrolle, die Inspektionen und die Durchsetzung zur Verfügung zu stellen. | 10-50 % |
6.4 | Versäumnis, zu gewährleisten, dass die Kontrolle, die Inspektionen und die Durchsetzung der Vorschriften ohne jede Diskriminierung hinsichtlich der Sektoren, Schiffe oder Personen und auf der Grundlage eines Risikomanagements durchgeführt werden. | 10-50 % |
6.5 | Versäumnis, die Einhaltung der Vorschriften über die nationalen Kontrollprogramme und die von der Kommission erstellten Kontroll- und Inspektionsprogramme zu gewährleisten. | 10-50 % |
6.6 | Versäumnis, die Einhaltung der Vorschriften für die Vermarktung, die Rückverfolgbarkeit, den Erstverkauf und das Wiegen von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur sicherzustellen. | 10-50 % |
6.7 | Versäumnis, die von der Kommission beschlossenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der GFP-Ziele durch die Mitgliedstaaten umzusetzen, und zwar in Bezug auf Aktionspläne, die im Anschluss an Überprüfungen oder autonome Inspektionen erstellt wurden, einschließlich der Schließung von Fischereien, der Erstellung von Berichten über Überprüfungen, autonome Inspektionen und Audits, des Abzugs und der Übertragung von Quoten, des Fischereiaufwands sowie Sofortmaßnahmen. | 10-50 % |
6.8 | Versäumnis, die Anforderungen in Bezug auf Analyse, Validierung, Austausch von Daten und Informationen sowie den Zugang dazu zu erfüllen. | 2-25 % |
Kategorie 7: Versäumnis, gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein wirksames Inspektions- und Durchsetzungssystem anzuwenden | ||
7.1 | Versäumnis, eine wirksame Überwachung und wirksame Inspektionen durchzuführen. | 10-50 % |
7.2 | Versäumnis, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um den Kommissionsbeamten während ihrer Besuche im Rahmen von Überprüfungen, autonomen Inspektionen und Audits die Erfüllung der Aufgaben zu erleichtern. | 2-50 % |
7.3 | Versäumnis, Kriterien zur Bestimmung der Schwere von Verstößen gegen die GFP-Vorschriften festzulegen. | 10-50 % |
7.4 | Versäumnis, die systematische Annahme geeigneter Maßnahmen sowie wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen und Begleitsanktionen für Verstöße gegen die GFP-Vorschriften sicherzustellen. | 10-50 % |
7.5 | Versäumnis, das Punktesystem für schwere Verstöße sowohl für Inhaber von Fanglizenzen als auch für Kapitäne anzuwenden. | 10-50 % |
7.6 | Versäumnis, die nationale Verstoßkartei zu führen. | 10-50 % |
Kategorie 8: Versäumnis, gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gegen IUU-Fischerei vorzugehen | ||
8.1 | Versäumnis, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 IUU-Fischerei verhindert, bekämpft und unterbunden wird. | 5-50 % |
8.2 | Versäumnis, Überprüfungen im Zusammenhang mit der Fangbescheinigungsregelung vorzunehmen. | 10-50 % |
8.3 | Versäumnis, die Vorschriften für anerkannte Wirtschaftsbeteiligte einzuhalten. | 10-50 % |
Kategorie 9: Versäumnis, die Vorschriften über eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 einzuhalten, um zur Verwirklichung der Ziele der GFP beizutragen | ||
9.1 | Versäumnis, die Kriterien für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden einzuhalten. | 10-50 % |
9.2 | Versäumnis, notwendige Kontrollen bei anerkannten kollektiven Organisationen durchzuführen. | 10-50 % |
1) Die nachstehende Liste der Fälle entspricht derjenigen in der Durchführungsverordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds betreffend Verstöße und schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die zu einer Unterbrechung der Zahlungsfrist oder zur Aussetzung von Zahlungen im Rahmen dieses Fonds führen können, sofern ein Verweis auf die einschlägige Rechtsgrundlage verfügbar ist.
ENDE |