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Regelwerk, EU 2022, Abfall - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2022/91 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Kriterien für die Feststellung gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates, dass ein Schiff geringere Abfallmengen erzeugt und seine Abfälle nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 15 vom 24.01.2022 S. 12)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG 1, insbesondere Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für die Zwecke der Verringerung der Gebühren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/883 sollten die im Anhang aufgeführten Kriterien herangezogen werden.

(2) Die Kriterien in Abschnitt 1 des Anhangs spiegeln wesentliche Anstrengungen zur Abfallminderung wider. Sie sollten daher verbindlich sein.

(3) Die zusätzlichen Kriterien in Abschnitt 2 des Anhangs können angewendet werden, um Anreize für spezifische Verfahren und Ausrüstungen zu schaffen, die gegebenenfalls auch der Abfallminderung dienlich sind. Daher sollten diese Kriterien fakultativ sein.

(4) Um sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Anwendung der Gebührenermäßigung gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/883 einheitlich sind, müssen die Mitgliedstaaten eine harmonisierte Methodik anwenden. Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 erlassene Durchführungsrechtsakte sollten daher in Form von Durchführungsverordnungen erlassen werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Die Kriterien in Abschnitt 1 des Anhangs sind von Hafenauffangeinrichtungen oder Hafenbehörden bei der Berechnung der verringerten Gebühren gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/883 zu berücksichtigen.

(2) Die Kriterien in Abschnitt 2 des Anhangs können von Hafenauffangeinrichtungen oder Hafenbehörden bei der Berechnung der verringerten Gebühren gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/883 berücksichtigt werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2022

1) ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 116.

.

Anhang

Abschnitt 1
Liste der verbindlichen Kriterien gemäß Artikel 1 Absatz 1
KriterienElementeAnlage zum MARPOL-ÜbereinkommenMögliche Prüfmittel 1
Trennung an Bord gemäß der Entschließung MEPC.295(71) und Sicherstellung der Entladung in geeigneten Hafenauffangeinrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/883Betrieb und VerwaltungAnlage VGreen Award, ISO 21070, Blue Angel, Green Marine, Abfallabgabebescheinigung, von der jeweiligen Klassifikationsgesellschaft genehmigter schiffsspezifischer Abfallbewirtschaftungsplan, ISO 14001 Umweltmanagementsystem
Ökologisch nachhaltige Beschaffungspolitik (geringerer Einsatz von Verpackungsmaterial, etwa Sammelverpackungen, und Vermeidung von Einwegkunststoffartikeln)VerwaltungAnlage VGreen Award, ISO 21070, Blue Angel, Green Marine, von der jeweiligen Klassifikationsgesellschaft genehmigter schiffsspezifischer Abfallbewirtschaftungsplan, ISO 14001 Umweltmanagementsystem
1) Es können zusätzliche Regelungen für den Nachweis zugelassen werden, dass die betreffenden Schiffe die Kriterien erfüllen.

Abschnitt 2
Liste der fakultativen Kriterien gemäß Artikel 1 Absatz 2
KriterienElementeAnlage zum MARPOL-ÜbereinkommenMögliche Prüfmittel 1
Nutzung alternativer Kraftstoffe 2 und anderer Energiequellen während der Fahrt zum Anlaufhafen oder am Liegeplatz (z.B. Landstrom, Windenergie, Solarenergie)Konstruktion, Technologie und Betrieb von SchiffenAnlage IGreen Award, Bunkerlieferbescheinigungen, Öltagebuch, Klassenzeugnis- oder gesetzliche Zeugniserteilung, Energieeffizienzmanagementplan für Schiffe (Ship Energy Efficiency Management Plan, SEEMP).
Verwendung eines White-Box-Systems < 5 ppm (zur Kontrolle und Überwachung der Einleitung von Bilgenwasser durch das Schiff)Technologie und BetriebAnlage IKlassenzeugnis, Typgenehmigungsunterlagen
Öl-/Wasserabscheider (OWS) < 5 ppmTechnologie und BetriebAnlage IKlassenzeugnis, Typgenehmigungsunterlagen, Green Award, Clean Shipping Index (CSI), Green Marine, Blue Angel
OWS < 5 ppm + Warnsystem und automatische Abschaltung für Schiffe < 10.000 GTTechnologie und BetriebAnlage IKlassenzeugnis, Typgenehmigungsunterlagen, Green Award, Clean Shipping Index (CSI), Green Marine, Blue Angel
Das Schiff nutzt keine Ölfilteranlagen für Einleitungen, sondern trennt Bilgenwasser und Schlamm vollständig ab und entsorgt diese anschließend in Hafenauffangeinrichtungen.BetriebAnlage IÖltagebuch, Abfallabgabebescheinigungen
Abwasseraufbereitungsanlage gemäß der Entschließung MEPC.227(64) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation für alle Schiffe, ausgenommen Fahrgastschiffe, die in Sondergebieten verkehren, die unter Anlage IV zum MARPOL-Übereinkommen fallenTechnologie, Betrieb und VerwaltungAnlage IVEU-Konformitätserklärung gemäß der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 oder Klassenzeugnis; zusätzlich regelmäßige Gebrauchsprüfung durch unabhängigen Prüfer
Das Schiff leitet kein Abwasser auf See ein und entlädt sein unbehandeltes und/oder behandeltes Abwasser und/oder Klärschlamm vollständig in Hafenauffangeinrichtungen.BetriebAnlage IVAbfallabgabebescheinigungen
Wiederverwendung und Recycling an BordBetrieb und VerwaltungAnlage VISO 21070, Green Marine, ISO 14001 Umweltmanagementsystem.
1) Es können zusätzliche Regelungen für den Nachweis zugelassen werden, dass die betreffenden Schiffe die Kriterien erfüllen.

2) Gemäß der Definition in der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014 S. 1).

3) Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 146).


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen