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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/98 des Rates vom 25. Januar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1561 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Ungarn mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
(ABl. L 17 vom 26.01.2022 S. 42)
Ergänzende Informationen |
s. a.:Liste - zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672 |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Auf Antrag Ungarns vom 6. August 2020 gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1561 2 Ungarn finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 504.330.000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren, um die nationalen Anstrengungen Ungarns zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.
(2) Das Darlehen war von Ungarn zu verwendenden, um gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1561 ähnliche Maßnahmen wie Kurzarbeitsregelungen sowie gesundheitsbezogene Maßnahmen zu finanzieren.
(3) Durch den Ausbruch von COVID-19 wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Ungarns dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Dies hat in Ungarn wiederholt zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben für eine neue Maßnahme geführt, nämlich einer Regelung zur einmaligen Einkommensstützung für Selbstständige in Sektoren, die von Schutzmaßnahmen und Maßnahmen gemäß Artikel 3 Buchstaben f, g, h, i und j des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1561 betroffen sind.
(4) Der COVID-19-Ausbruch und die von Ungarn in den Jahren 2020 und 2021 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Ungarn verzeichnete Ende 2020 ein öffentliches Defizit und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 8,0 % bzw. 80,1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP). Der Herbstprognose 2021 der Kommission zufolge werden das öffentliche Defizit und der gesamtstaatliche Schuldenstand Ungarns 2021 auf 7,5 % bzw. 79,2 % des BIP zurückgehen, und sein BIP wird im Jahr 2021 um schätzungsweise 7,4 % ansteigen.
(5) Am 1. Dezember 2021 hat Ungarn die Union um weiteren finanziellen Beistand in Höhe von 147.140.000 EUR ersucht, um die 2020 und 2021 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen weiter zu ergänzen, insbesondere die in den Erwägungsgründen 6 bis 8 genannten Maßnahmen.
(6) Mit dem "Regierungsdekret Nr. 485/2020 (XI. 10.)" 3 hat Ungarn eine Reihe steuerlicher Maßnahmen gemäß Artikel 3 Buchstaben f, g, h und j des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1561 geändert und bis zum Ende der Gefahrenlage verlängert. Das von Ungarn beantragte Darlehen soll nur zur Deckung von Ausgaben für den Zeitraum von Dezember 2020 bis Juni 2021 dienen. Der Erlass enthält die ausdrückliche Bedingung für die begünstigten Arbeitgeber, die Arbeitsverträge aufrechtzuerhalten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erlasses bestanden, und diese Verträge für die Dauer der jeweiligen Maßnahmen nicht zu kündigen. Der Bereich der förderfähigen Sektoren wurde mit Artikel 1 des "Regierungsdekrets Nr. 571/2020 (XII. 9.)" 4, Artikel 1 des "Regierungsdekrets Nr. 638/2020 (XII. 22.)" 5, Artikel 1 des "Regierungsdekrets Nr. 105/2021 (III. 3.)" 6, Artikel 1 des "Regierungsdekrets Nr. 147/2021 (III. 27.)" 7 und Artikel 1 des "Regierungsdekrets Nr. 204/2021 (IV. 29.)" 8 geändert. In den am stärksten von der Pandemie betroffenen Sektoren hat Ungarn eine Befreiung der Arbeitgeber von Sozialversicherungsbeiträgen und Ausbildungsabgaben ursprünglich für den Zeitraum von März bis Dezember 2020 sowie eine Senkung der Rehabilitationsabgabe der Arbeitgeber ursprünglich für den Zeitraum von März bis Juni 2020 eingeführt. Ungarn hat zudem ursprünglich für den Zeitraum März bis Juni 2020 einen Abzug der Personalkosten von der Bemessungsgrundlage der Steuer für Kleinunternehmen (KIVA) eingeführt. Für all diese Maßnahmen wurde lediglich der Teil der Gesamtausgaben (oder der entgangenen Einnahmen) angefordert, der Unternehmen betrifft, die die Arbeitszeit verkürzen oder aussetzen oder deren Arbeitnehmer bis zu den letzten verfügbaren Ist-Daten kontinuierlich beschäftigt sind. Da dem Staat durch diese Maßnahmen Einnahmen entgehen, können sie als gleichwertig mit öffentlichen Ausgaben betrachtet werden.
(7) Außerdem hat Ungarn mit dem "Regierungsdekret Nr. 105/2021 (III. 3.)", Artikel 1 des "Regierungsdekrets Nr. 147/2021 (III. 27.)" und Artikel 1 des "Regierungsdekrets Nr. 204/2021 (IV. 29.)" die Regelung für die Befreiung von der Pauschalbesteuerung für Kleinunternehmen ("KATA") gemäß Artikel 3 Buchstabe i des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1561 geändert, die ursprünglich für den Zeitraum März bis Juni 2020 eingeführt worden war und um den Zeitraum März bis April 2021 verlängert wurde. Nur der Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht, wurde in den Antrag aufgenommen. Diese Maßnahme kann als ähnliche Maßnahme wie die Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie darauf abzielt, Selbstständige oder ähnliche Kategorien der Erwerbsbevölkerung vor teilweisen oder vollständigen Einkommensverlusten zu schützen.
(8) Mit dem "Regierungsdekret Nr. 310/2021 (VI. 7.) über Ausgleichsleistungen für Selbstständige" 9 hat Ungarn auch eine neue Regelung zur einmaligen Einkommensstützung für Selbstständige in von Lockdown-Maßnahmen betroffenen Sektoren eingeführt unter der Voraussetzung, dass die Betroffenen ihre Tätigkeit mindestens zwei Monate nach dem voraussichtlichen Ende der Gefahrenlage aufrechterhalten. Die Einmalzahlung entspricht dem garantierten monatlichen Mindestlohn (219.000 HUF). Der Förderzeitraum endet mit dem Ende der Gefahrenlage. Die Regelung zielt auf Einzelunternehmer ab, die keine Beschäftigten haben und die nicht für eine Förderung im Rahmen der branchenspezifischen Lohnregelung in Betracht kommen. Diese Maßnahme kann als ähnliche Maßnahme wie die Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie darauf abzielt, Selbstständige oder ähnliche Kategorien der Erwerbsbevölkerung vor teilweisen oder vollständigen Einkommensverlusten zu schützen.
(9) Ungarn erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Ungarn hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und die geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Bewältigung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 897.720.542 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser sowohl auf eine neue Maßnahme als auch auf die Ausweitung bestehender Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kurzarbeitsregelungen ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Ungarn betreffen. Ungarn finanzierte 113.740 000 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln. Ungarn finanzierte 132.510.542 EUR des erhöhten Betrags der öffentlichen Ausgaben aus Eigenmitteln.
(10) Die Kommission hat Ungarn konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Antrag vom 1. Dezember 2021 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.
(11) Daher sollte Ungarn finanzieller Beistand gewährt werden, um Ungarn bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.
(12) Ungarn und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen.
(13) Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten nicht ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.
(14) Ungarn sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Ungarn diese Ausgaben getätigt hat.
(15) Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Ungarns sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1561 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Union stellt Ungarn ein Darlehen in Höhe von maximal 651.470.000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums hierzu oder einer geänderten Darlehensvereinbarung."
2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Ungarn darf folgende Maßnahmen finanzieren:
3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
(1) Ungarn unterrichtet die Kommission bis zum 28. April 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.
(2) Beruhen in Artikel 3 genannte Maßnahmen auf geplanten öffentlichen Ausgaben und waren sie Gegenstand eines Durchführungsbeschlusses zur Änderung dieses Beschlusses, so unterrichtet Ungarn die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Erlasses jenes Änderungs-Durchführungsbeschlusses und danach alle sechs Monate über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt worden sind."
Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 2022.
2) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1561 des Rates vom 23. Oktober 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Ungarn mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 357 vom 27.10.2020 S. 24).
3) Verkündet im ungarischen Amtsblatt am 10. November 2020 (Nr. 242), S. 7671.
4) Verkündet im ungarischen Amtsblatt am 9. Dezember 2020 (Nr. 273), S. 9076.
5) Verkündet im ungarischen Amtsblatt am 22. Dezember 2020 (Nr. 287), S. 10473.
6) Verkündet im ungarischen Amtsblatt am 5. März 2021 (Nr. 37), S. 1509.
7) Verkündet im ungarischen Amtsblatt am 27. März 2021 (Nr. 52), S. 2042.
8) Verkündet im ungarischen Amtsblatt am 29. April 2021 (Nr. 73), S. 2676.
9) Verkündet im ungarischen Amtsblatt am 7. Juni 2021 (Nr. 104), S. 4469.
ENDE |