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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2022/118 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien

(ABl. L 19 vom 28.01.2022 S. 67)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 31. Januar 2011 den Beschluss 2011/72/GASP 1 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien angenommen.

(2) Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2011/72/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen für zweiundvierzig Personen bis zum 31. Januar 2023 und für eine Person bis zum 31. Juli 2022 verlängert werden. Ferner sollten im Anhang jenes Beschlusses die Begründungen für drei Personen und die Angaben zur Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz nach tunesischem Recht für sieben Personen geändert werden.

(3) Der Beschluss 2011/72/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/72/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

(1) Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Januar 2023.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Maßnahmen nach Artikel 1 in Bezug auf Eintrag Nummer 45 im Anhang bis zum 31. Juli 2022.

(3) Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er kann gegebenenfalls verlängert oder geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden."

2. Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2022.

1) Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28 vom 02.02.2011 S. 62).

.

Anhang

Der Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP wird wie folgt geändert:

i) im Abschnitt "A. Liste der in Artikel 1 genannten Personen und Organisationen" werden die folgenden Einträge wie folgt geändert:

NameAngaben zur IdentifizierungGründe
"7.Halima Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALIStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort: Tunis, Tunesien
Geburtsdatum: 17. Juli 1992
Letzte bekannte Anschrift: Präsidentenpalast, Tunis, Tunesien
Personalausweisnummer: 09006300
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: weiblich
Weitere Angaben: Tochter von Leïla TRABELSI
Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen; ferner steht sie in Verbindung mit Leila Trabelsi (Nummer 2).
29.Ghazoua Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALIStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort: Le Bardo
Geburtsdatum: 8. März 1963
Letzte bekannte Anschrift: Avenue Habib Bourguiba 49 - Carthage
Personalausweisnummer: 00589758
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: weiblich
Weitere Angaben: Ärztin, Tochter von Naïma EL KEFI, verheiratet mit Slim ZARROUK
Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen; ferner steht sie in Verbindung mit Slim Zarrouk (Nummer 30).
42.Ghazoua Bent Hamed Ben Taher BOUAOUINAStaatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort: Monastir
Geburtsdatum: 30. August 1982
Letzte bekannte Anschrift: Rue Ibn Maja - Khezama Est - Sousse
Personalausweisnummer: 08434380
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: weiblich
Weitere Angaben: Tochter von Hayet BEN ALI, verheiratet mit Badreddine BENNOUR
Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen; ferner steht sie in Verbindung mit Hayet Ben Ali (Nummer 33)."

ii) im Abschnitt "B. Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen Rechtsschutz nach tunesischem Recht" unter der Überschrift "Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz" werden die folgenden abschließenden Sätze angefügt:

"25.Am 15. Februar 2021 und am 10. März 2021 wurde Herr CHIBOUB in der Rechtssache 19592/1 von einem Untersuchungsrichter vernommen. Am 31. März 2021 beschloss der Untersuchungsrichter, seinen Fall von der allgemeinen Rechtssache 19592/1 abzutrennen. Die Rechtssache 1137/2 ist anhängig.
26.Am 31. März 2021 beschloss der Untersuchungsrichter, ihren Fall von der allgemeinen Rechtssache 19592/1 abzutrennen. Die Rechtssache 1137/2 ist anhängig.
30.In einem Urteil des Berufungsgerichts von Tunis vom 15. April 2021 in der Rechtssache 29443 wurde er wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder verurteilt.
31.In einem Urteil des Berufungsgerichts von Tunis vom 1. November 2018 in der Rechtssache 27658 wurde er wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder verurteilt.
33.Mit Urteil vom 14. März 2019 in der Rechtssache 40800 wurde sie wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder verurteilt.
34.Mit Urteil vom 7. Januar 2016 in der Rechtssache 28264 wurde sie wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder verurteilt.
46.In einem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts von Tunis vom 21. März 2019 in der Rechtssache 41328/19 wurde er wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder verurteilt."


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