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Beschluss (GASP) 2022/154 des Rates vom 3. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien
(ABl. L 25 vom 04.02.2022 S. 18)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 31. Januar 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/72/GASP 1 angenommen.
(2) Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2011/72/GASP ist es erforderlich, die Bedingungen festzulegen, unter denen die Gelder einer verstorbenen Person weiterhin eingefroren werden können.
(3) Der Beschluss 2011/72/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
In Artikel 1 des Beschlusses 2011/72/GASP werden folgende Absätze eingefügt:
"(2a) Unbeschadet des Artikels 5 gilt im Falle des Todes einer im Anhang aufgeführten Person Folgendes:
(2b) Der Rat ändert erforderlichenfalls die Liste im Anhang, sobald er feststellt, dass die Bedingungen des Absatzes 2a für die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der verstorbenen Person standen oder von ihr gehalten oder kontrolliert wurden, nicht mehr erfüllt sind."
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2022.
ENDE |