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Durchführungsverordnung (EU) 2022/268 der Kommission vom 23. Februar 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/898 hinsichtlich des Namens des Inhabers der Zulassung für eine Zubereitung aus Bacalls licheniformis (ATCC 53757) und seiner Protease (EC 3.4.21.19) als Futtermittelzusatzstoff sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2018/982 hinsichtlich des Namens des Zulassungsinhabers für eine Zubereitung aus Benzoesäure, Calciumformiat und Fumarsäure als Futtermittelzusatzstoff
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 43 vom 24.02.2022 S. 1)
Ergänzende Informationen |
Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 müssen Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden, und in ihr sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.
(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/898 der Kommission vom 8. Juni 2016 2 wurde eine Zubereitung aus Bacalls licheniformis (ATCC 53757) und seiner Protease (EC 3.4.21.19) als Futtermittelzusatzstoff zugelassen. Der Inhaber der Zulassung ist Novus Europe S.A./N.V.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/982 der Kommission vom 11. Juli 2018 3 wurde eine Zubereitung aus Benzoesäure, Calciumformiat und Fumarsäure als Futtermittelzusatzstoff zugelassen.
(4) Novus Europe NV hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt, dass der Name des Zulassungsinhabers in den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/898 und (EU) 2018/982 geändert wird.
(5) Dem Antragsteller zufolge wurde sein Name von Novus Europe S.A./N.V. in Novus Europe NV geändert. Zur Stützung des Antrags waren einschlägige Daten beigefügt.
(6) Die vorgeschlagene Änderung der Zulassungsbedingungen ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine neue Bewertung der betreffenden Futtermittelzusatzstoffe. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag unterrichtet.
(7) Damit der Antragsteller seine Vertriebsrechte unter seinem neuen Namen Novus Europe NV wahrnehmen kann, muss der Wortlaut der Zulassungen geändert werden.
(8) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2016/898 und (EU) 2018/982 sollten daher entsprechend geändert werden.
(9) Da keine sofortige Anwendung aus Sicherheitsgründen der mit dieser Verordnung an den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/898 und (EU) 2018/982 vorgenommen Änderungen erforderlich ist, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem die vorhandenen Bestände der betroffenen Futtermittelzusatzstoffe aufgebraucht werden können.
(10) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/898
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/898 wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird der Wortlaut "Zulassungsinhaber: Novus Europe S.A./N.V." durch den Wortlaut "Zulassungsinhaber: Novus Europe NV" ersetzt.
2. Im Anhang wird in der zweiten Spalte, "Name des Zulassungsinhabers", der Wortlaut "Novus Europe S.A./N.V." durch den Wortlaut "Novus Europe NV" ersetzt.
Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/982
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/982 wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird der Wortlaut "Zulassungsinhaber: Novus Europe N.A./S.V." durch den Wortlaut "Zulassungsinhaber: Novus Europe NV" ersetzt.
2. Im Anhang wird in der zweiten Spalte, "Name des Zulassungsinhabers", der Wortlaut "Novus Europe N.A./S.V." durch den Wortlaut "Novus Europe NV" ersetzt.
Artikel 3 Übergangsmaßnahmen
Bestände der Zusatzstoffe, die den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Bestimmungen genügen, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis sie aufgebraucht sind.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2022
2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/898 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacalls licheniformis (ATCC 53757) und seiner Protease (EC 3.4.21.19) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen sowie Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast, Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke sowie Ziervögel (Zulassungsinhaber: Novus Europe S.A./N.V.) (ABl. L 152 vom 09.06.2016 S. 11).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/982 der Kommission vom 11. Juli 2018 zur Zulassung der Zubereitung aus Benzoesäure, Calciumformiat und Fumarsäure als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und Junghennen (Zulassungsinhaber:
Novus Europe N.A./S.V.) (ABl. L 176 vom 12.07.2018 S. 13).
ENDE |