Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2022/270 der Kommission vom 23. Februar 2022 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1410 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen, Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Zuchtgeflügel und Ziervögel (Zulassungsinhaber: Huvepharma NV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 43 vom 24.02.2022 S. 7)



Ergänzende Informationen
Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1410 der Kommission 2 wurde die Verwendung einer Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen, Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Zuchtgeflügel und Ziervögel für einen Zeitraum von zehn Jahren zugelassen.

(2) Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1410 wurde in die Spalte "Tierart oder Tierkategorie" die Angabe eingefügt, dass der Zusatzstoff für Zuchttruthühner nicht zugelassen ist; diese Angabe ist falsch.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1410 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, den gesamten Anhang jener Durchführungsverordnung zu ersetzen.

(4) Damit Futtermittelunternehmer die Kennzeichnung des Zusatzstoffs und des ihn enthaltenden Futtermittels an die berichtigten Zulassungsbedingungen anpassen können, sollte für das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse eine Übergangsfrist vorgesehen werden.

(5) Um den Vertrauensschutz der interessierten Parteien in Bezug auf die Zulassungsbedingungen des Zusatzstoffs zu wahren, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1410 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

  1. Die im Anhang genannte Zubereitung und diesen Stoff enthaltende Vormischungen, die vor dem 25. August 2022 gemäß den vor dem 25. Februar 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden.
  2. Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 genannte Zubereitung bzw. die dort genannten Vormischungen enthalten, die vor dem 25. Februar 2023 gemäß den vor dem 25. Februar 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2022

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1410 der Kommission vom 27. August 2021 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen, Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Zuchtgeflügel und Ziervögel (Zulassungsinhaber: Huvepharma NV) (ABl. L 304 vom 30.08.2021 S. 8).

.

Anhang


Kenn-
nummer des Zusatzstoffs
Name des Zulassungs-
inhabers
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder TierkategorieHöchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungsdauer der Zulassung
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren
4b1828Huvepharma NV Bacillus licheniformis DSM 28710 Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710
mit mindestens:

3,2 × 109 KBE/g Zusatzstoff
Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Sporen von Bacillus licheniformis DSM 28710

Analysemethode 1

Für die Auszählung von Bacillus licheniformis DSM 28710 in Zusatzstoff, Vormischung und Futtermitteln:

  • Ausstrichverfahren EN 15784

Zur Identifizierung von Bacillus licheniformis DSM 28710:

  • Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)
Legehennen
Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung
Zuchtgeflügelarten
Ziervögel
-1,6 × 109-
  1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  2. Darf in Futtermitteln mit folgenden zulässigen Kokzidiostatika verwendet werden: Diclazuril und Lasalocid-A-Natrium.
  3. Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können Risiken einer Exposition von Haut, Atemwegen oder Augen durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atem-, Haut- und Augenschutz, zu verwenden.
19.9.2031
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE