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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/326 der Kommission vom 24. Februar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/961 zur Genehmigung der von der Französischen Republik nach Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ergriffenen vorläufigen Maßnahme zur Beschränkung der Verwendung und des Inverkehrbringens von bestimmtem, mit Kreosot und anderen, mit Kreosot verwandten Stoffen behandeltem Holz
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen (C(2022) 1074)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 55 vom 28.02.2022 S. 76)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere Artikel 129 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 7. Juni 2019 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/961 2 (im Folgenden "Beschluss") zur Genehmigung einer vorläufigen Maßnahme Frankreichs gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Beschränkung der Verwendung und des Inverkehrbringens von bestimmtem, mit Kreosot und anderen, mit Kreosot verwandten Stoffen behandeltem Holz.
(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses wurde die vorläufige Maßnahme für einen Zeitraum von 27 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses genehmigt, d. h. bis zum 7. September 2021.
(3) Mit diesen 27 Monaten sollte ausreichend Zeit für den Abschluss des Beschränkungsverfahrens eingeräumt werden, das Frankreich nach Artikel 129 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 einleiten muss, indem es der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") nach Maßgabe des Anhangs XV der genannten Verordnung innerhalb von drei Monaten nach Erlass des Beschlusses ein Dossier (im Folgenden "Dossier nach Anhang XV") vorlegt.
(4) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1839 der Kommission 3 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 auf den 31. Oktober 2022 verschoben. Dies geschah, um der Dauer Rechnung zu tragen, die sowohl für die Erstellung und Übermittlung der Stellungnahme der Agentur als auch für die Entscheidung erforderlich ist, ob mindestens eine der Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erfüllt ist und ob die Genehmigung von Kreosot daher erneuert werden kann.
(5) Frankreich hat das Beschränkungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung eingeleitet. Frankreich argumentiert, dass Umfang und Inhalt des vorzulegenden Dossiers nach Anhang XV eng mit den Schlussfolgerungen aus den Beratungen über die Erneuerung oder Nichterneuerung der Genehmigung von Kreosot gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verknüpft sind, um die rechtliche Kohärenz einer möglichen Beschränkung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mit den Schlussfolgerungen dieser Beratungen zu gewährleisten. Es hat sich verpflichtet, das Dossier nach Anhang XV bis zum 1. Februar 2022 vorzulegen, damit die Schlussfolgerungen dieser Beratungen berücksichtigt werden können.
(6) Die Dauer der Genehmigung der vorläufigen Maßnahme sollte den Abschluss des Beschränkungsverfahrens ermöglichen. Angesichts der Fristen, die mit dem Beschränkungsverfahren verbunden sind, sollte die Dauer, für die die vorläufige Maßnahme genehmigt wird, um den in der Entscheidung berechneten Zeitraum, d. h. um 27 Monate ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Dossiers nach Anhang XV, verlängert werden.
(7) Die im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/961 dargelegten Gründe für die Genehmigung der vorläufigen Maßnahme bleiben unverändert. Daher sollte die Genehmigung der vorläufigen Maßnahme fortgesetzt werden.
(8) Zur Vermeidung der Rechtsunsicherheit, die sich ergäbe, sollte die Genehmigung der französischen vorläufigen Maßnahme vor Abschluss des Beschränkungsverfahrens auslaufen, ist es erforderlich, den Gültigkeitszeitraum der vorläufigen Maßnahme rückwirkend zu verlängern. Der Gültigkeitszeitraum sollte daher ab dem 8. September 2021 und nicht ab dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Übermittlung des Dossiers nach Anhang XV berechnet werden, und dementsprechend sollten weitere fünf Monate hinzugefügt werden, wodurch sich die Gesamtverlängerung des Zeitraums auf 32 Monate erhöht.
(9) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/961 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Rates eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
In Artikel 1 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/961 werden die Worte "27 Monaten" durch "59 Monaten" ersetzt.
Dieser Beschluss gilt ab dem 8. September 2021.
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 24. Februar 2022
2) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/961 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Genehmigung der von der Französischen Republik nach Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ergriffenen vorläufigen Maßnahme zur Beschränkung der Verwendung und des Inverkehrbringens von bestimmtem, mit Kreosot und anderen, mit Kreosot verwandten Stoffen behandeltem Holz (ABl. L 154 vom 12.06.2019 S. 44).
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1839 der Kommission vom 15. Oktober 2021 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 372 vom 20.10.2021 S. 27).
4) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1).
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