Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund
Frame öffnen

Delegierte Verordnung (EU) 2022/466 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Kriterien für die Ausnahme von dem Grundsatz der Beaufsichtigung genehmigter Veröffentlichungssysteme und genehmigter Meldemechanismen durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 96 vom 24.03.2022 S. 1)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Angesichts der grenzüberschreitenden Dimension des Umgangs mit Marktdaten, der Datenqualität und der Notwendigkeit der Erzielung von Skaleneffekten und im Bestreben, die negativen Auswirkungen möglicher Unterschiede auf die Qualität der Daten und auf die Aufgaben der Datenbereitstellungsdienstleister zu vermeiden, wurden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden "ESMA") mit der Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 Zulassungs- und Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf die Tätigkeiten von Datenbereitstellungsdienstleistern in der Union übertragen.

(2) Zugleich sind genehmigte Veröffentlichungssysteme (im Folgenden "APA") und genehmigte Meldemechanismen (im Folgenden "ARM") von der Beaufsichtigung durch die ESMA ausgenommen und unterliegen weiterhin der nationalen Aufsicht, wenn ihre Tätigkeiten von begrenzter Bedeutung für den Binnenmarkt sind.

(3) Erstens sollte die Feststellung, dass die Tätigkeiten eines APA oder ARM von begrenzter Bedeutung für den Binnenmarkt sind, auf der Grundlage der jeweiligen Zahl der Kunden getroffen werden, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des APA oder ARM ansässig sind. Bieten APA oder ARM zu einem großen Teil grenzüberschreitende Dienstleistungen an, sollte die Ausnahme nicht gelten. Zweitens sollte die Bedeutung für den Binnenmarkt auf der Grundlage des Anteils der insgesamt gemeldeten oder veröffentlichten Geschäfte bestimmt werden, der von einem einzelnen APA oder ARM gemeldet oder veröffentlicht wird. Überschreitet dieser Anteil eine Untergrenze, dann sollten die Tätigkeiten nicht als von begrenzter Bedeutung für den Binnenmarkt angesehen werden. Die Berechnung für die APA sollte auf Transparenzdaten, die an das Referenzdatensystem für Finanzinstrumente und das Transparenzsystem für Finanzinstrumente übermittelt wurden, basieren, während die Berechnung für die ARM auf den den zuständigen Behörden übermittelten Geschäftsmeldungen basieren sollte.

(4) Betreibt ein einzelner Betreiber ein APA und ein ARM oder mehrere APA oder ARM, ist eine Ausnahme von der Beaufsichtigung durch die ESMA nur möglich, wenn alle APA oder ARM für die Ausnahme infrage kommen.

(5) Um das reibungslose Funktionieren des neuen Aufsichtsrahmens für Datenbereitstellungsdienstleister gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2175 sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten und so rasch wie möglich gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Bewertung von APA und ARM

(1) Genehmigte Veröffentlichungssysteme (im Folgenden "APA") und genehmigte Meldemechanismen (im Folgenden "ARM") unterliegen aufgrund ihrer begrenzten Bedeutung für den Binnenmarkt der Zulassung und Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3, wenn die Tätigkeiten der APA und ARM im Durchschnitt keinen der in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Betreibt ein und derselbe Betreiber mehr als ein APA oder einen ARM, gilt die Ausnahmeregelung nur dann, wenn die Tätigkeiten von keinem der APA oder ARM die in Artikel 2 festgelegten Schwellenwerte überschreiten.

(2) Für die Zwecke der Zulassung stützt sich die Bewertung der in Artikel 2 genannten Kriterien auf vom Antragsteller bereitgestellte Schätzungen der künftigen Tätigkeiten.

(3) Die in Absatz 1 genannte Bedeutung der Tätigkeiten eines APA oder ARM für den Binnenmarkt wird von der ESMA ab dem auf das erste volle Kalenderjahr nach der Zulassung folgenden Jahr jedes Jahr neu bewertet. Die Bewertung der in Artikel 2 genannten Kriterien stützt sich auf Daten, die das volle Kalenderjahr vor der Neubewertung darstellen.

(4) Falls aus der in Absatz 3 genannten Neubewertung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren hervorgeht, dass die Schwellenwerte für die Ausnahme von der Aufsicht durch die ESMA bzw. für die Unterstellung unter diese Aufsicht nicht mehr eingehalten werden, wird der Wechsel zur Unterstellung unter die Aufsicht der ESMA bzw. zur Ausnahme von dieser Aufsicht am 1. Juni des folgenden Jahres wirksam.

Artikel 2 Kriterien für die Ausnahme von der Aufsicht durch die ESMA

(1) Ein APA oder ARM wird von der Beaufsichtigung durch die ESMA ausgenommen, wenn

  1. das APA oder der ARM in höchstens drei verschiedenen Mitgliedstaaten Dienstleistungen für oder im Namen von Wertpapierfirmen erbringt, die den in Artikel 20 und 21 der Richtlinie (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Pflichten hinsichtlich Veröffentlichungen nach dem Handel oder der in Artikel 26 der genannten Verordnung festgelegten Meldepflicht unterliegen, und zugleich mindestens 50 % dieser Wertpapierfirmen im selben Mitgliedstaat wie das APA oder der ARM zugelassen sind, und
  2. die Zahl der von dem APA gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Handelsgeschäfte und deren Volumen in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente weniger als 0,5 % der Gesamtzahl der Handelsgeschäfte bzw. des Gesamtvolumens ausmacht, die bzw. das von allen APA gemäß Artikel 20 Absatz 1 der genannten Verordnung gemeldet wurde, und die Zahl der von dem APA gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Verordnung veröffentlichten Handelsgeschäfte und deren Volumen in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente höchstens 0,5 % der Gesamtzahl der Handelsgeschäfte bzw. des Gesamtvolumens ausmacht, die bzw. das von allen APA gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Verordnung gemeldet wurde, und
  3. die Zahl der von dem ARM gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemeldeten Geschäfte höchstens 0,5 % der Gesamtzahl der Geschäfte ausmacht, die von allen ARM gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 7 der genannten Verordnung gemeldet wurde.

(2) APA und ARM stellen der zuständigen Behörde auf Verlangen Daten zur Verfügung, die die Bewertung im Hinblick auf das Kriterium gemäß Absatz 1 Buchstabe a gestatten.

Artikel 3 Übergangsbestimmung

Für die Zwecke von Artikel 1 führt die ESMA die erste Bewertung anhand der in Artikel 2 aufgeführten Kriterien für die Ausnahme durch. Diese erste Bewertung wird auf der Grundlage von Daten vorgenommen, die sich auf die ersten sechs Monate des Jahres 2021 beziehen.

Artikel 4 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab diesem Datum.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2021

1) ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 84.

2) Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (ABl. L 334 vom 27.12.2019 S. 1).

3) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen