Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. L 111 vom 08.04.2022 S. 1, ber. L 131 S. 11, ber. L 181 S. 36, ber. L 190 S. 191, ber. L 202 S. 58)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/578 vom 8. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 2 angenommen.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates 3 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

(3) Der Rat hat am 8. April 2022 den Beschluss (GASP) 2022/578 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen. Mit diesem wird die Liste der Kontrollen unterliegenden Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, erweitert. Ferner werden zusätzliche Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Güter aus Russland eingeführt, insbesondere für Kohle und andere feste fossile Brennstoffe. Außerdem werden weitere Beschränkungen für Ausfuhren nach Russland eingeführt, insbesondere für die Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und anderen Gütern.

(4) Der Beschluss (GASP) 2022/578 verbietet auch die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen an russische Staatsangehörige und in Russland niedergelassene Organisationen oder Einrichtungen und die Fortsetzung der Erfüllung dieser Verträge.

(5) Der Beschluss (GASP) 2022/578 verbietet die Bereitstellung von Unterstützung, einschließlich durch Finanzmittel und Finanzhilfen oder die Gewährung sonstiger Vorteile im Rahmen von Programmen der Union, von Euratom oder eines Mitgliedstaats für russische Organisationen, die sich in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befinden.

(6) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/578 wird zudem das Verbot der Ausfuhr von auf Euro lautenden Banknoten und des Verkaufs von auf Euro lautenden übertragbaren Wertpapieren auf alle amtlichen Währungen der Mitgliedstaaten ausgeweitet.

(7) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/578 wird die Ausnahme von dem Verbot, mit bestimmten staatseigenen Organisationen Transaktionen zu tätigen, auf Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr oder dem Transport von fossilen Brennstoffen und bestimmten Mineralen in die Schweiz, den Europäischen Wirtschaftsraum und den Westbalkan ausgeweitet.

(8) Es ist angezeigt, die Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit bestimmten russischen Staatsunternehmen und deren Tochtergesellschaften auf Länder des Europäischen Wirtschaftsraums und die Schweiz sowie auf den westlichen Balkan auszuweiten; die Union erwartet, dass sich alle Länder in der Region den restriktiven Maßnahmen der EU, einschließlich denjenigen betreffend die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, rasch und vollständig anschließen.

(9) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/578 wird es ferner in Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen untersagt, in der Union Güter auf der Straße zu befördern, und Schiffen, die unter der Flagge Russlands registriert sind, wird der Zugang zu den Häfen verboten. Es wird das Verbot eingeführt, ein Begünstigter von russischen Personen und Organisationen zu sein oder für sie als Treuhänder aufzutreten oder in ähnlicher Eigenschaft zu handeln, und es wird untersagt, bestimmte Dienstleistungen für Trusts zu erbringen.

(10) Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags fallen, ist - insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung - der Erlass von Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich.

(11) Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

"v) "Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe" die Richtlinien 2014/23/EU *, 2014/24/EU **, 2014/25/EU *** und 2009/81/EG **** des Europäischen Parlaments und des Rates;

w) "Kraftverkehrsunternehmen" eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die Güter zu gewerblichen Zwecken mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen befördert.

______
*) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 094 vom 28.03.2014 S. 1)."

**) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 094 vom 28.03.2014 S. 65).

***) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 094 vom 28.03.2014 S. 243).

****) Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.08.2009 S. 76)."

2. Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,"

3. Artikel 2 Absatz 7 Ziffern i und ii erhalten folgende Fassung:

"i) dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang IV sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a erlaubt,

ii) dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt, oder"

4. Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,"

5. Artikel 2a Absatz 7 Ziffern i und ii erhalten folgende Fassung:

"i) dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang IV sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 2b Absatz 1 erlaubt,

ii) dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt, oder"

6. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland in die Union oder"

7. Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) diese für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union sowie den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland in die Union, erforderlich sind oder"

8. Artikel 3b Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Es ist verboten, die in Anhang X aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen."

9. Artikel 3c Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Es ist verboten, die in Anhang XI aufgeführten Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, sowie die in Anhang XX aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen."

10. In Artikel 3c werden die folgenden Absätze angefügt:

"(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen nationalen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Erfüllung von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. dies für die Zahlung der Leasingraten an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die unter keine der restriktiven Maßnahmen nach dieser Verordnung fällt, unbedingt erforderlich ist, und
  2. dem russischen Vertragspartner keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach vollständiger Begleichung der Leasingverbindlichkeiten.

(7) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(8) Das Verbot nach Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 2 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 2a Absatz 4 Buchstabe b."

11. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 3ea

(1) Es ist verboten, nach dem 16. April 2022 den Zugang zu Häfen im Gebiet der Union Schiffen, die unter der Flagge Russlands registriert sind, zu gewähren.

(2) Absatz 1 gilt für Schiffe, die nach dem 24. Februar 2022 ihre russische Flagge umgeflaggt oder ihre Registrierung geändert haben.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "Schiff"

  1. ein Schiff, das in den Anwendungsbereich der einschlägigen internationalen Übereinkommen fällt,
  2. eine Jacht mit einer Länge von 15 Metern oder mehr, die keine Fracht und höchstens zwölf Passagiere befördert, oder
  3. Sportboote oder Wassermotorräder im Sinne der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates *.

(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See.

(5) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden einem Schiff den Zugang zu einem Hafen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Zugang erforderlich ist für

  1. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz sowie gewisser in Anhang XXIV aufgeführter chemischer Produkte und Eisenerzeugnisse in die Union,
  2. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,
  3. humanitäre Zwecke,
  4. den Transport von atomaren Brennstoffen und anderer Güter, die für den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten unbedingt erforderlich sind, oder
  5. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport in die Union von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen wie in Anhang XXII aufgeführt bis 10. August 2022.

(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 5 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

_____
*) Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 90)."

12. In Artikel 3h werden die folgenden Absätze angefügt:

"(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Verbringung oder Ausfuhr von Kulturgütern nach Russland genehmigen, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind.

(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

13. Die folgenden Artikel werden eingefügt:

"Artikel 3i

(1) Es ist verboten, die in Anhang XXI aufgeführten Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.

(2) Es ist verboten,

  1. in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen,
  2. in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 10. Juli 2022 - von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(4) Ab dem 10. Juli 2022 gilt das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Kauf oder den Transport oder damit verbundene technische oder finanzielle Unterstützung der folgenden Güter, die für ihre Einfuhr in die Union erforderlich sind:

  1. 837.570 Tonnen Kaliumchlorid des KN-Codes 3104 20 zwischen 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres,
  2. eine Gesamtmenge von 1.577 807 Tonnen der anderen in Anhang XXI aufgeführten Güter der KN-Codes 3105 20, 3105 60 und 3105 90 zwischen dem 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres,

(5) Die Einfuhrkontingente gemäß Absatz 4 werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission * vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.

Artikel 3j

(1) Es ist verboten, Kohle und andere feste fossile Brennstoffe, die in Anhang XXII aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.

(2) Es ist verboten,

  1. in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen,
  2. in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 10. August 2022 - von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Artikel 3k

(1) Es ist verboten, die in Anhang XXIII aufgeführten Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Es ist verboten,

  1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen,
  2. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 10. Juli 2022 - von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.

(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII aufgeführten Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter und Nahrungsmittellieferungen oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind.

Artikel 3l

(1) In Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen ist es verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kraftverkehrsunternehmen, die Folgendes befördern:

  1. Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes,
  2. Transitgüter, die zwischen der Oblast Kaliningrad und Russland durch die Union befördert werden, sofern die Beförderung solcher Güter nach dieser Verordnung nicht anderweitig verboten ist.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt bis zum 16. April 2022 nicht für die Beförderung von Gütern, die vor dem 9. April 2022 begonnen hat, sofern sich das Fahrzeug des Kraftverkehrsunternehmens

  1. am 9. April 2022 bereits im Gebiet der Union befand oder
  2. die Union durchqueren muss, um nach Russland zurückzukehren.

(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Beförderung von Gütern durch ein in Russland niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen genehmigen, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Beförderung erforderlich ist für

  1. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in die Union,
  2. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,
  3. humanitäre Zwecke,
  4. die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder
  5. die Verbringung oder die Ausfuhr von Kulturgütern nach Russland, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind.

(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

_____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558)."

14. Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d werden gestrichen.

15. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Unterstützung für

  1. die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung im Zusammenhang mit i) der Bereitstellung von Ersatzteilen und Diensten, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind, oder ii) der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, oder
  2. den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Ersatzteilen und Diensten, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind."

16. Artikel 5aa Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder den unmittelbaren oder mittelbaren Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, ein dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörendes Land, die Schweiz oder den Westbalkan."

17. In Artikel 5aa Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

"c) Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zur Beförderung in die Union von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen gemäß Anhang XXII bis zum 10. August 2022."

18. Artikel 5b erhält folgende Fassung:

"Artikel 5b

(1) Es ist verboten, Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut 100.000 EUR übersteigt.

(2) Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung bereitzustellen, wenn der Gesamtwert der Kryptowerte der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Wallet, Konto oder Verwahrer 10.000 EUR übersteigt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Union und Russland erforderlich sind."

19. In Artikel 5c Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"(1) Abweichend von Artikel 5b Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung"

20. In Artikel 5d Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"(1) Abweichend von Artikel 5b Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung"

21. In Artikel 5f Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"(1) Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, oder mit einem Engagement hinsichtlich solcher Wertpapiere verbundene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen."

22. Artikel 5i erhält folgende Fassung:

"Artikel 5i

(1) Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland - einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands - oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, das Verbringen oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, dieses Verbringen oder diese Ausfuhr erforderlich ist für

  1. den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen oder
  2. amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen."

23. Die folgenden Artikel werden eingefügt:

"Artikel 5k

(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:

  1. russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
  2. juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder
  3. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln,

auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für

  1. den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,
  2. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,
  3. die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,
  4. die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
  5. den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, oder
  6. den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossile Brennstoffen, die in Anhang XXII aufgeführt sind, bis 10. August 2022.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 10. Oktober 2022 - von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.

Artikel 5l

(1) Es ist verboten, in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befinden, unmittelbar oder mittelbar zu unterstützen, einschließlich durch Finanzmittel und Finanzhilfen, oder ihnen sonstige Vorteile im Rahmen eines Unions- oder Euratom-Programms oder eines nationalen Programms eines Mitgliedstaats oder im Rahmen von Verträgen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 * zu verschaffen.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für

  1. humanitäre Zwecke, Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
  2. Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme,
  3. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und im Rahmen des Übereinkommens über den Internationalen Thermonuklearen Versuchsreaktor,
  4. den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,
  5. Mobilitäts- und Austauschmaßnahmen für Einzelpersonen und direkte Kontakte zwischen den Menschen,
  6. Klima- und Umweltprogramme, mit Ausnahme von Unterstützung im Kontext Forschung und Innovation,
  7. die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

Artikel 5m

(1) Es ist verboten, einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung zu registrieren oder einen Sitz, eine Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder Verwaltungsdienstleistungen dafür bereitzustellen, wenn eine der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Treugeber oder Begünstigter ist:

  1. russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen,
  2. in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
  3. juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe a oder b gehalten werden,
  4. juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe a, b oder c kontrolliert werden,
  5. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe a, b oder c handeln.

(2) Ab dem 10. Mai 2022 ist es verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen in Absatz 1 in Bezug genommenen Trust oder eine dort in Bezug genommene ähnliche Rechtsgestaltung zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 9. April 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 10. Mai 2022 zu beenden.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Treugeber oder Begünstigte ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats oder eine natürliche Person ist, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat verfügt.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für

  1. humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen oder
  2. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Russland.

_____
*) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1)."

24. In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"d) festgestellte Verletzungen, Umgehungen und Versuche der Verletzung oder Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote durch die Verwendung von Kryptowerten."

25. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die außerhalb der Union niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von ihnen gehalten werden,"

26. Anhang VII wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

27. Anhang VIII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

28. Anhang X wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

29. Anhang XVII wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

30. Anhang XVIII wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

31. Die Anhänge XX, XXI, XXII, XXIII und XXIV werden gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. April 2022.

1) ABl. L 111 vom 08.04.2022.

2) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 1).

3) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 13).

.

Anhang I

In Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird die folgende Kategorie hinzugefügt:

=> als PDF öffnenPDF-Datei öffnen

.

Anhang II

In Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird folgendes Partnerland angefügt:

"Japan"

.

Anhang III

Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

"Anhang X
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3b Absatz 1

KN

Erzeugnis

ex8419 89 98 oder 8419 89 10Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen
ex8419 89 98 oder 8419 89 10Anlagen zur Herstellung von aromatischen Kohlenwasserstoffen
ex8419 40 00Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum-Rohöldestillation (CDU)
ex8419 89 98 oder 8419 89 10Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cracken
ex8419 89 98 oder 8419 89 10Verzögerte Verkoker
ex8419 89 98 oder 8419 89 10Flexicoking-Anlagen
ex8419 89 98 oder 8419 89 10Hydrocracking-Reaktoren
ex8419 89 98 oder 8419 89 10Hydrocracking-Reaktorbehälter
ex8419 89 98 oder 8419 89 10Technologie zur Wasserstofferzeugung
ex8421 39 15, 8421 39 25, 8421 39 35, 8421 39 85, 8419 60 00, 8419 89 98 oder 8419 89 10Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie
ex8419 89 98 oder 8419 89 10Hydrierungstechnologie/-anlagen
ex8419 89 98 oder 8419 89 10Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung
ex8419 89 98 oder 8419 89 10Polymerisationsanlagen
ex8419 89 10, 8419 89 98, 8421 39 35, 8421 39 85 oder 8419 60 00Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschließlich Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen)
ex8479 89 97Solvententasphaltierungsanlagen
ex8419 89 98 oder 8419 89 10Anlagen zur Schwefelerzeugung
ex8419 89 98 oder 8419 89 10Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von Schwefelsäure
ex8419 89 98 oder 8419 89 10Thermische Crackanlagen
ex8419 89 98 oder 8419 89 10Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten]
ex8419 89 98 oder 8419 89 10Viskositätsbrecher
ex8419 89 98 oder 8419 89 10Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen
ex8418 69 00Prozesseinheiten für die Kühlung des Gases im LNG-Prozess
ex8419 40 00Prozesseinheiten für die Trennung und Fraktionierung der Kohlenwasserstoffe im LNG-Prozess
ex8419 60 00Prozesseinheiten für die Verflüssigung von Erdgas
ex8419 50 20, 8419 50 80Kaltkästen im LNG-Prozess
ex8419 50 20 oder 8419 50 80Kryogene Austauscher im LNG-Prozess
ex8414 10 81Kryopumpen im LNG-Prozess

"

.

Anhang IV

Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

"Anhang XVII
Liste der Eisen- und Stahlerzeugnisse nach Artikel 3g

KN-/TARIC-CodesBezeichnung der Güter
7208 10 00Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 25 00Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 26 00Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 27 00Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 36 00Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 37 00Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 38 00Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 39 00Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 40 00Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 52 99Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 53 90Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 54 00Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7211 14 00Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7211 19 00Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7212 60 00Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7225 19 10Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7225 30 10Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7225 30 30Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7225 30 90Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7225 40 15Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7225 40 90Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7226 19 10Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7226 91 20Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7226 91 91Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7226 91 99Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7209 15 00Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 16 90Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 17 90Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 18 91Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 25 00Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 26 90Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 27 90Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 28 90Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 90 20Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 90 80Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7211 23 20Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7211 23 30Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7211 23 80Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7211 29 00Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7211 90 20Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7211 90 80Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7225 50 20Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7225 50 80Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7226 20 00Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7226 92 00Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 16 10Elektrobleche (andere als GOES)
7209 17 10Elektrobleche (andere als GOES)
7209 18 10Elektrobleche (andere als GOES)
7209 26 10Elektrobleche (andere als GOES)
7209 27 10Elektrobleche (andere als GOES)
7209 28 10Elektrobleche (andere als GOES)
7225 19 90Elektrobleche (andere als GOES)
7226 19 80Elektrobleche (andere als GOES)
7210410020Bleche mit metallischem Überzug
7210410030Bleche mit metallischem Überzug
7210490020Bleche mit metallischem Überzug
7210490030Bleche mit metallischem Überzug
7210610020Bleche mit metallischem Überzug
7210610030Bleche mit metallischem Überzug
7210690020Bleche mit metallischem Überzug
7210690030Bleche mit metallischem Überzug
7212300020Bleche mit metallischem Überzug
7212300030Bleche mit metallischem Überzug
7212506120Bleche mit metallischem Überzug
7212506130Bleche mit metallischem Überzug
7212506920Bleche mit metallischem Überzug
7212506930Bleche mit metallischem Überzug
7225920020Bleche mit metallischem Überzug
7225920030Bleche mit metallischem Überzug
7225990011Bleche mit metallischem Überzug
7225990022Bleche mit metallischem Überzug
7225990023Bleche mit metallischem Überzug
7225990041Bleche mit metallischem Überzug
7225990045Bleche mit metallischem Überzug
7225990091Bleche mit metallischem Überzug
7225990092Bleche mit metallischem Überzug
7225990093Bleche mit metallischem Überzug
7226993010Bleche mit metallischem Überzug
7226993030Bleche mit metallischem Überzug
7226997011Bleche mit metallischem Überzug
7226997013Bleche mit metallischem Überzug
7226997091Bleche mit metallischem Überzug
7226997093Bleche mit metallischem Überzug
7226997094Bleche mit metallischem Überzug
7210 20 00Bleche mit metallischem Überzug
7210 30 00Bleche mit metallischem Überzug
7210 90 80Bleche mit metallischem Überzug
7212 20 00Bleche mit metallischem Überzug
7212 50 20Bleche mit metallischem Überzug
7212 50 30Bleche mit metallischem Überzug
7212 50 40Bleche mit metallischem Überzug
7212 50 90Bleche mit metallischem Überzug
7225 91 00Bleche mit metallischem Überzug
7226 99 10Bleche mit metallischem Überzug
7210410080Bleche mit metallischem Überzug
7210490080Bleche mit metallischem Überzug
7210610080Bleche mit metallischem Überzug
7210690080Bleche mit metallischem Überzug
7212300080Bleche mit metallischem Überzug
7212506180Bleche mit metallischem Überzug
7212506980Bleche mit metallischem Überzug
7225920080Bleche mit metallischem Überzug
7225990025Bleche mit metallischem Überzug
7225990095Bleche mit metallischem Überzug
7226993090Bleche mit metallischem Überzug
7226997019Bleche mit metallischem Überzug
7226997096Bleche mit metallischem Überzug
7210 70 80Bleche mit organischem Überzug
7212 40 80Bleche mit organischem Überzug
7209 18 99Weißblecherzeugnisse
7210 11 00Weißblecherzeugnisse
7210 12 20Weißblecherzeugnisse
7210 12 80Weißblecherzeugnisse
7210 50 00Weißblecherzeugnisse
7210 70 10Weißblecherzeugnisse
7210 90 40Weißblecherzeugnisse
7212 10 10Weißblecherzeugnisse
7212 10 90Weißblecherzeugnisse
7212 40 20Weißblecherzeugnisse
7208 51 20Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7208 51 91Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7208 51 98Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7208 52 91Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7208 90 20Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7208 90 80Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7210 90 30Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7225 40 12Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7225 40 40Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7225 40 60Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7219 11 00Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 12 10Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 12 90Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 13 10Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 13 90Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 14 10Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 14 90Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 22 10Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 22 90Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 23 00Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 24 00Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7220 11 00Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7220 12 00Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 31 00Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 32 10Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 32 90Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 33 10Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 33 90Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 34 10Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 34 90Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 35 10Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 35 90Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 90 20Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 90 80Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 20 21Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 20 29Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 20 41Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 20 49Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 20 81Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 20 89Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 90 20Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 90 80Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 21 10Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 21 90Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7214 30 00Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 91 10Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 91 90Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 99 31Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 99 39Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 99 50Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 99 71Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 99 79Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 99 95Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7215 90 00Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 10 00Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 21 00Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 22 00Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 40 10Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 40 90Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 50 10Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 50 91Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 50 99Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 99 00Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 10 20Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 20 10Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 20 91Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 20Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 41Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 49Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 61Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 69Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 70Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 89Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 60 20Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 60 80Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 70 10Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 70 90Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 80 00Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 20 00Betonstabstahl
7214 99 10Betonstabstahl
7222 11 11Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 11 19Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 11 81Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 11 89Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 19 10Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 19 90Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 11Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 19Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 21Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 29Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 31Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 39Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 81Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 89Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 30 51Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 30 91Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 30 97Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 40 10Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 40 50Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 40 90Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7221 00 10Nicht rostender Walzdraht
7221 00 90Nicht rostender Walzdraht
7213 10 00Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 20 00Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 91 10Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 91 20Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 91 41Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 91 49Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 91 70Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 91 90Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 99 10Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 99 90Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7227 10 00Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7227 20 00Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7227 90 10Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7227 90 50Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7227 90 95Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 31 10Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 31 90Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 32 11Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 32 19Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 32 91Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 32 99Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 33 10Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 33 90Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7301 10 00Spundwanderzeugnisse
7302 10 22Oberbaumaterial für Bahnen
7302 10 28Oberbaumaterial für Bahnen
7302 10 40Oberbaumaterial für Bahnen
7302 10 50Oberbaumaterial für Bahnen
7302 40 00Oberbaumaterial für Bahnen
7306 30 41Andere Rohre
7306 30 49Andere Rohre
7306 30 72Andere Rohre
7306 30 77Andere Rohre
7306 61 10Hohlprofile
7306 61 92Hohlprofile
7306 61 99Hohlprofile
7304 11 00Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 22 00Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 24 00Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 41 00Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 49 83Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 49 85Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 49 89Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 19 10Andere nahtlose Rohre
7304 19 30Andere nahtlose Rohre
7304 19 90Andere nahtlose Rohre
7304 23 00Andere nahtlose Rohre
7304 29 10Andere nahtlose Rohre
7304 29 30Andere nahtlose Rohre
7304 29 90Andere nahtlose Rohre
7304 31 20Andere nahtlose Rohre
7304 31 80Andere nahtlose Rohre
7304 39 30Andere nahtlose Rohre
7304 39 50Andere nahtlose Rohre
7304 39 82Andere nahtlose Rohre
7304 39 83Andere nahtlose Rohre
7304 39 88Andere nahtlose Rohre
7304 51 81Andere nahtlose Rohre
7304 51 89Andere nahtlose Rohre
7304 59 82Andere nahtlose Rohre
7304 59 83Andere nahtlose Rohre
7304 59 89Andere nahtlose Rohre
7304 90 00Andere nahtlose Rohre
7305 11 00Große geschweißte Rohre
7305 12 00Große geschweißte Rohre
7305 19 00Große geschweißte Rohre
7305 20 00Große geschweißte Rohre
7305 31 00Große geschweißte Rohre
7305 39 00Große geschweißte Rohre
7305 90 00Große geschweißte Rohre
7306 11 00Andere geschweißte Rohre
7306 19 00Andere geschweißte Rohre
7306 21 00Andere geschweißte Rohre
7306 29 00Andere geschweißte Rohre
7306 30 12Andere geschweißte Rohre
7306 30 18Andere geschweißte Rohre
7306 30 80Andere geschweißte Rohre
7306 40 20Andere geschweißte Rohre
7306 40 80Andere geschweißte Rohre
7306 50 21Andere geschweißte Rohre
7306 50 29Andere geschweißte Rohre
7306 50 80Andere geschweißte Rohre
7306 69 10Andere geschweißte Rohre
7306 69 90Andere geschweißte Rohre
7306 90 00Andere geschweißte Rohre
7215 10 00Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7215 50 11Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7215 50 19Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7215 50 80Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 10 90Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 20 99Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 50 20Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 50 40Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 50 61Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 50 69Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 50 80Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7217 10 10Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 10 31Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 10 39Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 10 50Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 10 90Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 20 10Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 20 30Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 20 50Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 20 90Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 30 41Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 30 49Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 30 50Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 30 90Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 90 20Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 90 50Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 90 90Draht aus nicht legiertem Stahl

"

.

Anhang V

Anhang XVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

1. Abschnitt 10 erhält folgende Fassung:

"10. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren

ex7101 00 00Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht
ex7102 00 00Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst, ausgenommen für industrielle Zwecke
ex7103 00 00Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht
ex7104 91 00Diamanten, ausgenommen zu industriellen Zwecken
ex7105 00 00Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen, ausgenommen zu industriellen Zwecken
ex7106 00 00Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
ex7107 00 00Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug
ex7108 00 00Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
ex7109 00 00Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug
ex7110 11 00Platin, in Rohform oder als Pulver
ex7110 19 00Platin, anderes als in Rohform oder als Pulver
ex7110 21 00Palladium, in Rohform oder als Pulver
ex7110 29 00Palladium, anderes als in Rohform oder als Pulver
ex7110 31 00Rhodium, in Rohform oder als Pulver
ex7110 39 00Rhodium, anderes als in Rohform oder als Pulver
ex7110 41 00Iridium, Osmium und Ruthenium, in Rohform oder als Pulver
ex7110 49 00Iridium, Osmium und Ruthenium, anderes als in Rohform oder als Pulver
ex7111 00 00Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug
ex7113 00 00Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
ex7114 00 00Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
ex7115 00 00andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
ex7116 00 00Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)"

2. folgender neuer Abschnitt wird eingefügt:

"(23) Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts


ex9004 90 90Nachtsichtgeräte oder Wärmebildgeräte
9005 10 00Ferngläser
ex9005 80 00Spektive
ex9013 10 90Zielfernrohre
ex9013 10 90Waffenzielgeräte
ex9013 10 90Waffenzielgeräte mit Wärmebildverstärkung
ex9013 80 90Rotpunktvisier
9015 10 00Entfernungsmesser"

.

Anhang VI

Die folgenden Anhänge werden angefügt:

"Anhang XX
Liste der Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive gemäß Artikel 3c


KN-/TARIC-Code

Bezeichnung der Güter

Flugturbinenkraftstoff (außer Kerosin):
2710 12 70leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle)
2710 19 29andere als Kerosin (mittelschwere Öle)
2710 19 21Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)
2710 20 90mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis 1
Antioxidantien
Antioxidantien, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden:
3811 21 00
  • Erdöle enthaltend
3811 29 00
  • andere Antioxidantien
3811 90 00Antioxidantien für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
Antistatika-Additive
Antistatika-Additive für Schmieröle:
3811 21 00
  • Erdöle enthaltend
3811 29 00
  • andere
3811 90 00Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:
Korrosionsschutzmittel
Korrosionsschutzmittel für Schmieröle:
3811 21 00
  • Erdöle enthaltend
3811 29 00
  • andere
3811 90 00Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors)
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen:
3811 21 00
  • Erdöle enthaltend
3811 29 00
  • andere
3811 90 00Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:
Metallschutzmittel
Metallschutzmittel für Schmieröle
3811 21 00
  • Erdöle enthaltend
3811 29 00
  • andere
3811 90 00Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
Biozidadditive
Biozidadditive für Schmieröle:
3811 21 00
  • Erdöle enthaltend
3811 29 00
  • andere
3811 90 00Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
Thermostabilitätsverbesserer
Thermostabilitätsverbesserer für Schmieröle:
3811 21 00
  • Erdöle enthaltend
3811 29 00
  • andere
3811 90 00Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
1) Mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von mindestens 70 GHT.

.

Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3iAnhang XXI


KN-Code

Bezeichnung der Güter

0306Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake
1604 31 00Kaviar
1604 32 00Kaviarersatz
2523Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt
ex 2825Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der KN-Codes 2825 20 00 und 2825 30 00
ex 2835Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche des KN-Codes 2835 26 00
ex 2901Acyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche des KN-Codes 2901 10 00
2902Cyclische Kohlenwasserstoffe
ex 2905Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen solche des KN-Codes 2905 11 00
2907Phenole; Phenolalkohole
2909Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
3104 20Kaliumchlorid
3105 20Mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend
3105 60Mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend
ex 3105 90 20andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend
ex 3105 90 80andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend
3902Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen
4011Luftreifen aus Kautschuk, neu
44Holz und Holzwaren; Holzkohle
4705Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt
4804Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803
6810Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt
7005Feuerpoliertes Glas (floatglass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet
7007Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)
7010Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, von der zu Transport- oder Verpackungszwecken verwendeten Art; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas
7019Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z.B. Garne, Glasseidenstränge (Rovings), Gewebe):
7106Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7606Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
7801Blei in Rohform
ex 8411Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen mit Ausnahme von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken des KN-Codes 8411 91 00
8431Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt
8901Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern
8904Schlepper und Schubschiffe
8905Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen
9403Andere Möbel und Teile davon

.

Liste der Kohlezeugnisse gemäß Artikel 3jAnhang XXII


KN-Code

Bezeichnung der Güter

2701Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe
2702Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)
2703 00 00Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert
2704 00Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
2705 00 00Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
2706 00 00Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere
2707Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen
2708Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

.

Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3kAnhang XXIII


KN-Code

Bezeichnung der Güter

0601 10Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend
0601 20Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln
0602 30Rhododendren (Azaleen), auch veredelt
0602 40Rosen, auch veredelt
0602 90Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Propfreiser; Pilzmycel - andere
0604 20Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet - frisch
2508 40Anderer Ton und Lehm
2508 70Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen
2509 00Kreide
2512 00Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z.B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger
2515 12Marmor und Travertin, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
2515 20Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein; Alabaster
2518 20Dolomit, gebrannt oder gesintert
2519 10Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)
2520 10Gipsstein; Anhydrit
2521 00Kalkstein als Flussmittel; Kalksteine von der zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art
2522 10Luftkalk, ungelöscht
2522 30Hydraulischer Kalk
2525 20Glimmerpulver
2526 20Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum - gemahlen oder zerkleinert
2530 20Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)
2707 30Xylole
2708 20Pechkoks
2712 10Vaselin
2712 90Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
2715 00Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech - andere
2804 10Wasserstoff
2804 30Stickstoff
2804 40Sauerstoff
2804 61Silicium - mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr
2804 80Arsen
2806 10Chlorwasserstoff (Salzsäure)
2806 20Chloroschwefelsäure
2811 29Andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle - andere
2813 10Kohlenstoffdisulfid
2814 20Ammoniak in wässriger Lösung
2815 12Natriumhydroxid (Ätznatron) - in wässriger Lösung (Natronlauge)
2818 30Aluminiumhydroxid
2819 90Chromoxide und Chromhydroxide - andere
2820 10Mangandioxid
2827 31andere Chloride - des Magnesiums
2827 35andere Chloride - des Nickels
2828 90Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite - andere
2829 11Chlorate - des Natriums
2832 20Sulfite (ohne Natrium)
2833 24Sulfate des Nickels
2833 30Alaune
2834 10Nitrite
2836 30Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)
2836 50Calciumcarbonat
2839 90Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle - andere
2840 30Peroxoborate (Perborate)
2841 50Andere Chromate und Dichromate Peroxochromate
2841 80Wolframate
2843 10Edelmetalle in kolloidem Zustand
2843 21Silbernitrat
2843 29Silberverbindungen - andere
2843 30Goldverbindungen
2847 00Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt
2901 23Buten (Butylen) und seine Isomere
2901 24Buta-1,3-dien und Isopren
2901 29Acyclische Kohlenwasserstoffe - ungesättigt - andere
2902 11Cyclohexan
2902 30Toluol
2902 41o-Xylen
2902 43p-Xylol
2902 44Xylol-Isomerengemische
2902 50Styrol
2903 11Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid)
2903 12Dichlormethan (Methylenchlorid)
2903 21Vinylchlorid (Chlorethylen)
2903 23Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)
2903 29Ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe: andere
2903 76Bromchlordifluormethan (Halon 1211), Bromtrifluormethan (Halon 1301) und Dibromtetrafluorethane (Halon 2402)
2903 811,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN)
2903 91Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol
2904 10Nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester
2904 20Nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate
2904 31Perfluoroctansulfonsäure
2905 13Butan-1-ol (n-Butylalkohol)
2905 16Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere
2905 19einwertige gesättigte Alkohole - andere
2905 412-Ethyl-2-(hydroxymethyl)propan-1,3-diol (Trimethylolpropan)
2905 59Andere mehrwertige Alkohole - andere
2906 13Sterine und Inosite
2906 19Alkohole, alicyclisch - andere
2907 11Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze
2907 13Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse
2907 19Monophenole - andere
2907 22Hydrochinon und seine Salze
2909 11Pentachlorphenol (ISO)
2909 20Alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2909 412,2'-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)
2909 43Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols
2909 49Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate - andere
2910 10Oxiran (Ethylenoxid)
2910 20Methyloxiran (Propylenoxid)
2911 00Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2912 12Ethanal (Acetaldehyd)
2912 49Aldehydalkohole, Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde mit anderen Sauerstoff-Funktionen - andere
2912 60Paraformaldehyd
2914 11Aceton
2914 61Anthrachinon
2915 13Ester der Ameisensäure
2915 90Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate - andere
2916 12Ester der Acrylsäure
2916 13Methacrylsäure und ihre Salze
2916 14Ester der Methacrylsäure
2916 15Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester
2917 33Dinonyl- oder Didecylorthophthalate
2920 11Parathion (ISO) und Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion)
2921 22Hexamethylendiamin und seine Salze
2921 41Anilin und seine Salze
2922 11Monoethanolamin und seine Salze
2922 43Anthranilsäure und ihre Salze
2923 20Lecithine und andere Phosphoaminolipoide
2930 40Methionin
2933 54Andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse
2933 716-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam)
3201 90Pflanzliche Gerbstoffauszüge, Tannine und ihre Derivate; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate
3202 10synthetische organische Gerbstoffe
3202 90Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben
3203 00Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, einschl. Farbstoffauszüge, (ausg. Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215) - andere
3204 90Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich
3205 00Farblacke (ausgenommen China- oder Japanlack sowie Lackfarben); Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, auf der Grundlage von Farblacken (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215)
3206 41Ultramarin und seine Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215)
3206 49Farbmittel, anorganisch oder mineralisch, a.n.g.; Zubereitungen auf der Grundlage von anorganischen oder mineralischen Farbmitteln, von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, a.n.g. (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215 sowie anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art) - andere
3207 10Pigmente, zubereitet, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnl. Zubereitungen
3207 20Engoben
3207 30Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen
3207 40Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
3208 10Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 - auf der Grundlage von Polyestern
3208 20Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 - auf der Grundlage von Polymeren
3208 90Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 -
3209 10Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst
3209 90Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst (ausg. auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren) - andere
3210 00Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art
3212 90Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf - andere
3214 10Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten
3214 90Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen - andere
3215 11Druckfarben - Schwarz
3215 19Druckfarben - andere
3403 11Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten - Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend - Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen
3403 19Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten - Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend - andere
3403 91Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen
3403 99Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten - andere
3505 10Dextrine und andere modifizierte Stärken
3506 99Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger - andere
3701 20Sofortbild-Planfilme
3701 91Filme für mehrfarbige Aufnahmen
3702 32Andere Filme, mit einer Silberhalogenid-Emulsion
3702 39Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); Fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet - andere
3702 43Andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm - mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von 200 m oder weniger
3702 44Andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm - mit einer Breite von mehr als 105 mm bis 610 mm
3702 55Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 m
3702 56Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen - mit einer Breite von mehr als 35 mm
3702 97Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen - mit einer Breite von 35 mm oder weniger und einer Länge von mehr als 30 m
3702 98Filme, fotografisch, sensibilisiert, in Rollen, unbelichtet, gelocht, für einfarbige Aufnahmen, mit einer Breite von > 35 mm (ausg. aus Papier, Pappe und Spinnstoffen; Röntgenfilme)
3703 20Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für mehrfarbige Aufnahmen (ausg. in Rollen mit einer Breite von > 610 mm)
3703 90Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für einfarbige Aufnahmen (ausg. in Rollen mit einer Breite von > 610 mm)
3705 00Platten und Filme, fotografisch, belichtet und entwickelt (ausg. aus Papier, Pappe oder Spinnstoff sowie kinematografische Filme und gebrauchsfertige Druckplatten)
3706 10Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung, mit einer Breite von < 35 mm
3801 20kolloider und halbkolloider Grafit;
3806 20Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren (ausg. Salze von Kolofoniumaddukten)
3807 00Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauereipech und ähnl. Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech (ausg. Einbruchpech, Gelbpech, Stearinpech, Fettpech, Fettteer und Glycerinpech)
3809 10Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen "z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen", von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
3809 91Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (ausg. auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)
3809 92Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Papierindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (ausg. auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)
3809 93Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Lederindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (ausg. auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)
3810 10Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen
3811 21Additive für Schmieröle, zubereitet, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend
3811 29Additive für Schmieröle, zubereitet, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend
3811 90Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschl. Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (ausg. zubereitete Antiklopfmittel sowie Additives für Schmieröle)
3812 20Weichmacher, zusammengesetzt, für Kautschuk oder Kunststoffe, a.n.g.
3813 00Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben (ausg. gefüllte oder ungefüllte Feuerlöschgeräte, auch tragbare sowie unvermischte chemisch einheitliche Erzeugnisse mit feuerlöschenden Eigenschaften, in anderer Aufmachung)
3814 00Lösemittel und Verdünnungsmittel, organisch, zusammengesetzt, a.n.g.; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken (ausg. Nagellackentferner)
3815 11Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz, a.n.g.
3815 12Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz, a.n.g.
3815 19Katalysatoren auf Trägern fixiert, a.n.g. (ausg. mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung oder mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz)
3815 90Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, a.n.g. (ausg. Vulkanisationsbeschleuniger sowie auf Trägern fixierte Katalysatoren)
3816 00 10Dolomitstampfmasse
3817 00Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausg. Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe)
3819 00Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT
3820 00Gefrierschutzmittel, zubereitet, und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen (ausg. zubereitete Additives für Mineralöle oder andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten)
3823 13Tallölfettsäuren, technische
3827 90Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten (ausg. solche der Unterpos. 3824 71 00 bis 3824 78 00)
3824 81Mischungen und Zubereitungen, die Oxiran (Ethylenoxid) enthalten
3824 84Mischungen und Zubereitungen, Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO), Chlordecon (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis (pchlorphenyl)ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin (ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltend
3824 99Erzeugnisse, chemisch, und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, einschl. Mischungen von Naturprodukten, a.n.g.
3825 90Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, a.n.g. (ausg. Abfälle)
3826 00Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von < 70 GHT
3901 40Ethylenalpha-Olefin-Copolymere mit einer spezifischen Dichte von < 0,94, in Primärformen
3902 20Polyisobutylen in Primärformen
3902 30Propylen-Copolymere in Primärformen
3902 90Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen (ausg. Polypropylen, Polyisobutylen und Propylen-Copolymere)
3903 19Polystyrol in Primärformen (ausg. expandierbar)
3903 90Polymere des Styrols, in Primärformen (ausg. Polystyrol, Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN) und Acrylnitril-Butadien- Styrol-Copolymere (ABS))
3904 10Poly(vinylchlorid) in Primärformen, nicht mit anderen Stoffen gemischt
3904 50Polymere des Vinylidenchlorids in Primärformen
3905 12Poly(vinylacetat), in wässriger Dispersion
3905 19Poly(vinylacetat), in Primärformen (ausg. in wässriger Dispersion)
3905 21Vinylacetat-Copolymere, in wässriger Dispersion
3905 29Vinylacetat-Copolymere, in Primärformen (ausg. in wässriger Dispersion)
3905 91Vinyl-Copolymere, in Primärformen (ausg. Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere und andere Copolymere des Vinylchlorids sowie des Vinylacetats)
3906 10Poly(methylmethacrylat) in Primärformen
3906 90Acrylpolymere in Primärformen (ausg. Poly"methylmethacrylat")
3907 21Polyether in Primärformen (ausg. Polyacetale und Erzeugnisse der Unterposition 3002 10)
3907 40Polycarbonate, in Primärformen
3907 70Poly(milchsäure), in Primärformen
3907 91Allylpolyester und andere Polyester, ungesättigt, in Primärformen (ausg. Polycarbonate, Alkydharze, Poly(ethylenterephthalat) und Poly(milchsäure))
3908 10Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12, in Primärformen
3908 90Polyamide in Primärformen (ausg. Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 und -6,12)
3909 20Melaminharze in Primärformen
3909 39Aminoharze in Primärformen (ausg. Harnstoffharze, Thioharnstoffharze, Melaminharze und MDI)
3909 40Phenolharze in Primärformen
3909 50Polyurethane in Primärformen
3912 11Celluloseacetate, nichtweichgemacht, in Primärformen
3912 90Cellulose und ihre chemischen Derivate, a.n.g., in Primärformen (ausg. Celluloseacetate, Cellulosenitrate und Celluloseether)
3915 20Abfälle, Schnitzel und Bruch von Polymeren des Styrols
3917 10Kunstdärme "Wursthüllen" aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus Cellulosekunststoffen
3917 23Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Polymeren des Vinylchlorids
3917 31Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, die einem Druck von > = 27,6 MPa standhalten
3917 32Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke
3917 33Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
3920 10Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebend sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
3920 61Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polycarbonaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Poly(methylmethacrylat), selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
3920 69Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polyestern, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. Polycarbonate, Poly(ethylenterephthalat) und andere ungesättigte Polyester, selbstklebende Erzeugnisse, Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
3920 73Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Celluloseacetaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
3920 91Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumtem Poly(vinylbutyral), weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
3921 19Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Zellkunststoff, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Polymeren des Styrols oder des Vinylchlorids, aus Polyurethanen und aus regenerierter Cellulose, selbstklebende Erzeugnisse, Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 und sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006 10 30)
3922 90Bidets, Klosettschüsseln, Spülkästen und ähnl. Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen (ausg. Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Klosettsitze und -deckel)
3925 20Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen, aus Kunststoffen
4002 11Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR)
4002 20Butadien-Kautschuk (BR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4002 31Butylkautschuk (IIR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4002 39Chlorbutylkautschuk und Brombutylkautschuk (CIIR) oder (BIIR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4002 41Latex von Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk (CR)
4002 51Latex von Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR)
4002 80Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4002 91Latex von synthetischem Kautschuk (ausg. von Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR), carboxyliertem Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR), Butadien-Kautschuk (BR), Butylkautschuk (IIR), Chlorbutylkautschuk und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR), Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk (CR), Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR), Isopren-Kautschuk (IR) und Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk, unkonjugiert (EPDM)
4002 99Kautschuk, synthetisch, und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen (ausg. Latex sowie Styrol-Butadien- (SBR), carboxyliertem Styrol-Butadien- (XSBR), Butadien- (BR), Butyl- (IIR), Chlorbutyl- und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR), Chloropren (Chlorbutadien)- (CR), Acrylnitril-Butadien- (NBR), Isopren- (IR) und unkonjugierter Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk (EPDM)
4005 10Kautschuk, nichtvulkanisiert, mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4005 20Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Form von Lösungen oder Dispersionen (ausg. mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid sowie Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukar ten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis)
4005 91Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Form von Platten, Blättern oder Streifen (ausg. mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid sowie Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis)
4005 99Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Primärformen (ausg. Lösungen, Dispersionen, Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid, Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis sowie in Form von Platten, Blättern oder Streifen)
4006 10Rohlaufprofile aus nichtvulkanisiertem Kautschuk, für Reifen
4008 21Platten, Blätter und Streifen, aus weichem Vollkautschuk
4009 12Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, weder mit anderen Stoffen verstärkt oder noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
4009 41Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke
4010 31Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, vartig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis < = 180 cm
4010 33Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, vartig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 180 cm bis < = 240 cm
4010 35Synchrontreibriemen (Zahnriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis < = 150 cm
4010 36Synchrontreibriemen (Zahnriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, mit einem äußeren Umfang von > 150 cm bis < = 198 cm
4010 39Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk (ausg. Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), endlos, vartig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis < = 240 cm sowie Synchrontreibriemen (Zahnriemen), endlos, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis < = 198 cm)
4012 11Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert, von der für Personenkraftwagen "einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen" verwendeten Art
4012 13Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art
4012 19Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert (ausg. von der für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Rennwagen, Omnibusse, Lastkraftwagen und Luftfahrzeuge verwendeten Art)
4012 20Luftreifen aus Kautschuk, gebraucht
4016 93Dichtungen aus Weichkautschuk (ausg. aus Zellkautschuk)
4407 19Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm (ausg. Kiefernholz der "Art Pinus spp.", Tannenholz der Art "Abies spp." und Fichtenholz der Art "Picea spp.")
4407 92Buchenholz (Fagus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm
4407 94Kirschbaumholz ("Prunus spp."), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm
4407 97Pappel- und Aspenholz ("Populus spp."), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
4407 99Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm (ausg. tropische Hölzer, Nadelholz, Eichenholz "quercus spp.", Buchenholz "fagus spp.", Ahornholz "acer spp.", Kirschholz "Prunus spp.", Eschenholz "Fraxinus spp.", Birkenholz "betula spp.", Pappelholz und Aspenholz "populus spp.")
4408 10Lagenholz aus Nadelholz und anderes Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von < = 6 mm
4411 13Faserplatten aus Holz, mitteldicht (MDF), mit einer Dicke von > 5 mm bis < = 9 mm
4411 94Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt, mit einer Dichte von < = 0,5 g/cm3 (ausg. mitteldichte Faserplatten (MDF); Spanplatten, auch mit einer oder mehreren Faserplatten verbunden; Lagenholz mit einer Lage aus Sperrholz; Verbundplatten, bei denen die Deckplatten aus Faserplatten bestehen; Pappen; erkennbare Möbelteile)
4412 31Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz (ausg. Platten aus verdichtetem Holz, Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Hölzer mit Einlegearbeit sowie Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)
4412 34Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von < = 6 mm, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz (ausg. aus Bambus, mit einer äußeren Lage aus tropischem Holz oder Erle, Esche, Buche, Birke, Kirschbaum, Kastanie, Ulme, Eukalyptus, Hickory, Rosskastanie, Linde, Ahorn, Eiche, Platane, Pappel, Aspe, Robinie (falsche Akazie), Tulpenholz oder Nussbaum sowie Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Hölzer mit Einlegearbeiten und Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)
4412 94Lagenholz, mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage (ausg. aus Bambus, Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von < = 6 mm, Platten aus verdichtetem Holz, Hölzer mit Einlegearbeit sowie Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)
4416 00Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und erkennbare Teile davon, aus Holz, einschl. Fassstäbe
4418 40Verschalungen aus Holz, für Betonarbeiten (ausg. Sperrholzplatten)
4418 60Pfosten und Balken, aus Holz
4418 79Fußbodenplatten, zusammengesetzt, aus anderem Holz als Bambus (ausg. mehrlagige Platten sowie Platten für Mosaikfußböden)
4503 10Stopfen aller Art aus Naturkork, einschl. ihrer Rohlinge mit abgerundeten Kanten
4504 10Fliesen in beliebiger Form, Würfel, Quader, Platten und Streifen sowie massive Zylinder, einschl. Scheiben, aus Presskork
4701 00Halbstoffe, mechanisch, aus Holz, chemisch unbehandelt
4703 19Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz)
4703 21Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Natron- oder Sulfatzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen)
4703 29Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz)
4704 11Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Sulfitzellstoff), ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen)
4704 21Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Sulfitzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen)
4704 29Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Sulfitzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz)
4705 00Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt
4706 30Halbstoffe aus cellulosehaltigen Bambusfaserstoffen
4706 92Halbstoffe aus cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet (ausg. Bambus, Holz, Baumwoll-Linters sowie Halbstoffe aus der Aufbereitung von [Abfällen und Ausschuss von] Papier oder Pappe)
4707 10Papier und Pappe "Abfälle und Ausschuss" zur Wiedergewinnung, aus ungebleichtem Kraftpapier oder aus Wellpapier oder Wellpappe
4707 30Papier oder Pappe "Abfälle und Ausschuss" zur Wiedergewinnung, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt "z.B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnl. Drucke"
4802 20Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe
4802 40Tapetenrohpapier, weder gestrichen noch überzogen
4802 58Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemischmechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von < = 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Gewicht von < 150 g/m2, a.n.g.
4802 61Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen jeder Größe, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemischmechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von > 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, a.n.g.
4804 11Kraftliner, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm, ungebleicht
4804 19Kraftliner, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. ungebleicht sowie Waren der Pos. 4802 oder 4803)
4804 21Kraftsackpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm, ungebleicht (ausg. Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
4804 29Kraftsackpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. ungebleicht sowie Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
4804 31Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > = 150 g/m2, ungebleicht (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier sowie Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
4804 39Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von < = > = 150 g/m2 (ausg. ungebleicht sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
4804 41Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2, jedoch < 225 g/m2, ungebleicht (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
4804 42Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2, jedoch < 225 g/m2, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
4804 49Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2, jedoch < 225 g/m2 (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
4804 52Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von > = 225 g/m2, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
4804 59Kraftpapiere oder Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von > = 225 g/m2 (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
4805 24Testliner (wiederaufbereiteter Liner), weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von < = 150 g/m2
4805 25Testliner "wiederaufbereiteter Liner", weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2
4805 40Filterpapier und Filterpappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
4805 91Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von < = 150 g/m2, a.n.g.
4805 92Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2, jedoch < 225 g/m2, a.n.g.
4806 10Pergamentpapier und -pappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
4806 20Pergamentersatzpapier in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
4806 30Naturpauspapier in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
4806 40Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Pergamentpapier und -pappe, Pergamentersatzpapier und Naturpauspapier)
4807 00Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
4808 90Papiere und Pappen, gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Kraftsack- und anderes Kraftpapier sowie Papiere von der in der Pos. 4803 beschriebenen Art)
4809 20Durchschreibepapier, präpariert, auch bedruckt, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf mindestens einer Seite > 36 cm messen (ausg. Kohlepapier und ähnl. Vervielfältigungspapier)
4810 13Papiere und Pappen von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemischmechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit Gehalt von < = 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen jeder Größe
4810 19Papiere und Pappen von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemischmechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit Gehalt von < = 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in quadratischen oder rechteckigen Bogen die ungefaltet auf einer Seite > 435 mm messen oder auf einer Seite < = 435 mm und auf der anderen Seite > 297 mm messen
4810 22Papier, leichtgewichtig, sog."LWC-Papier", zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken, Gesamtgewicht < = 72 g/m2, Gewicht der Beschichtung je Seite < = 15 g/m2, auf einer Unterlage, die > = 50 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, aus mechanisch gewonnenen Holzfasern besteht, beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe
4810 31Kraftpapiere und Kraftpappen, in der Masse einheitlich gebleicht, Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, mit einem Gewicht von < = 150 g/m2 (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken)
4810 39Kraftpapiere und Kraftpappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken) Papiere und Pappen, in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge)
4810 92Multiplex-Papiere und Multiplex-Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken sowie Kraftpapiere und -pappen)
4810 99Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken, Kraftpapiere und -pappen, Multiplex sowie alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen)
4811 10Papier und Pappe, geteert, bitumiert oder asphaltiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe
4811 51Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, gebleicht und mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2 (ausg. mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen)
4811 59Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. gebleicht und mit einem Gewicht von > 150 g/m2 sowie mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen)
4811 60Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803, 4809 oder 4818)
4811 90Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803, 4809, 4810 oder 4818 sowie Waren der Unterpos. 4811 10 bis 4811 60)
4814 90Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier sowie Buntglaspapier (ausg. Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde)
4819 20Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe
4822 10Rollen, Spulen, Spindeln und ähnl. Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet, zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnen
4823 20Filterpapier und Filterpappe, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von < = 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten
4823 40Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen mit einer Breite von < = 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in Scheiben zugeschnitten
4823 70Waren aus Papierhalbstoff, formgepresst oder gepresst, a.n.g.
4906 00Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke.
5105 39Tierhaare, fein, gekrempelt oder gekämmt (ausg. Wolle sowie Kaschmirziegenhaare "cashmere")
5105 40grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt
5106 10Streichgarne mit einem Anteil an Wolle von > = 85 GHT (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5106 20Streichgarne aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5107 20Kammgarne aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5112 11Kammgarngewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von > = 85 GHT und mit einem Gewicht von < = 200 g/m2 (ausg. Gewebe des technischen Bedarfs der Pos. 5911)
5112 19Kammgarngewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von > = 85 GHT und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2 (ausg. Gewebe des technischen Bedarfs der Pos. 5911)
5205 21Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von > = 85 GHT und mit einem Titer von > = 714,29 dtex (< = Nm 14) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5205 28Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von > = 85 GHT und mit einem Titer von < 83,33 dtex (> Nm 120) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5205 41Garne, gezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von > = 85 GHT und mit einem Titer der einfachen Garne von > = 714,29 dtex (< = Nm 14 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5206 42Garne, gezwirnt, aus überwiegend, jedoch < 85 GHT gekämmten Baumwollfasern und mit einem Titer der einfachen Garne von 232,56 dtex bis < 714,29 dtex (> Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5209 11Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von > = 85 GHT und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, in Leinwandbindung, roh
5211 19Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, roh (ausg. in 3- oder 4-bindigem Köper, einschl. Doppelköper sowie in Leinwandbindung)
5211 51Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2, in Leinwandbindung, bedruckt
5211 59Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, roh (ausg. in 3- oder 4-bindigem Köper, einschl. Doppelköper sowie in Leinwandbindung)
5308 20Hanfgarne
5402 63Garne aus Polypropylen-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf sowie texturierte Garne)
5403 33Garne aus Celluloseacetat-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, ungezwirnt (ausg. Nähgarne, hochfeste Garne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5403 42Garne aus Celluloseacetat-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, hochfeste Garne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5404 12Polypropylen-Monofile von > = 67 dtex und einem größten Durchmesser von < = 1 mm (ausg. Elastomere)
5404 19Monofile, synthetisch, von > = 67 dtex und einem größten Durchmesser von < = 1 mm (ausg. aus Elastomeren und Polypropylen)
5404 90B. künstliches Stroh" aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von < = 5 mm
5407 30Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschl. aus Monofilen von > = 67 dtex und einem größten Durchmesser von < = 1 mm, die aus Lagen parallel gelegter Garne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen, an den Berührungspunkten durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt
5501 90Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus synthetischen Filamenten (ausg. Polyacryl-, Modacryl-, Polyester-, Polypropylen-, Nylon- oder anderen Polyamid-Filamenten)
5502 10Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus Acetat-Filamenten
5503 19Spinnfasern aus Nylon oder anderen Polyamiden, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Aramid)
5503 40Spinnfasern aus Polypropylen, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet
5504 90Spinnfasern, künstlich, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Viskose)
5506 40Spinnfasern aus Polypropylen, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
5507 00Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
5512 21Gewebe, mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von > = 85 GHT, roh oder gebleicht
5512 99Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von > = 85 GHT, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt (ausg. aus Polyacryl-, Modacryl- oder Polyester-Spinnfasern)
5516 44Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT künstlichen Spinnfasern, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, bedruckt
5516 94Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT künstlichen Spinnfasern, andere als hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle, mit Wolle oder feinen Tierhaaren oder mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, bedruckt
5601 29Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern; hygienischen Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnl. hygienische Waren, Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, Reinigungsmitteln usw. getränkt, bestrichen oder überzogen)
5601 30Scherstaub,Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen
5604 90Spinnstoffgarne, Streifen oder dergl. der Pos. 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt (ausg. Katgutnachahmungen, mit Angelhaken versehen oder in anderer Weise als Angelschnüre aufgemacht)
5605 00Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergl. der Pos. 5404 oder 5405, oder aus Spinnstoffgarnen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen (ausg. Garne, hergestellt aus einer Mischung von Spinnstoffen und Metallfasern, mit antistatischer Wirkung; Garne, mit Metalldraht verstärkt; Waren mit dem Charakter von eigentlichen Posamentierwaren)
5607 41Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen oder Polypropylen
5801 27Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle (ausg. Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, getuftete Spinnstofferzeugnisse sowie Bänder der Position 5806)
5803 00Drehergewebe (ausg. Bänder der Pos. 5806)
5806 40Bänder, schusslos, aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs), mit einer Breite von < = 30 cm
5901 10Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art
5905 00Wandverkleidungen aus Spinnstoffen
5908 00Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt (ausg. Dochte, mit Wachs überzogen, nach Art der Wachsstöcke, Zündschnüre und Sprengzündschnüre, Dochte in Gestalt von Spinnststoffgarnen sowie Dochte aus Glasfasern)
5910 00Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunstoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt (ausg. mit einer Stärke von < 3 mm, sofern von unbestimmter Länge oder nur auf Länge zugeschnitten sowie mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen oder aus mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden hergestellt)
5911 10Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen
5911 31Maschinen verwendeten Art (z.B. zum Herstellen von Papierhalbstoff oder Asbestzement), mit einem Gewicht von < 650 g/m2
5911 32Maschinen verwendeten Art (z.B. zum Herstellen von Papierhalbstoff oder Asbestzement), mit einem Gewicht von > = 650 g/m2
5911 40Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnl. technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren
6001 99Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern sowie Hochflorerzeugnisse)
6003 40Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von < = 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von > = 5 GHT sowie Samt, Plüsch (einschl. Hochflorerzeugnisse), Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren, Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen sowie sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006 10 30)
6005 36Kettengewirke "einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind", mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, roh oder gebleicht (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von > = 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)
6005 44Kettengewirke "einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind", mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, bedruckt (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von > = 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)
6006 10Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von > 30 cm, aus Wolle oder feinen Tierhaaren (ausg. Kettengewirke [einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind], Gewirke und Gestricke mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von > = 5 GHT, Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)
6309 00Altwaren an Kleidung, Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, einschl. Schuhe und Kopfbedeckungen aller Art, augenscheinlich gebraucht, lose in Massenladungen oder als nur geschnürte Packen oder in Ballen, Säcken oder ähnl. Verpackungen gestellt (ausg. Teppiche und anderer Fußbodenbelag sowie Tapisserien)
6802 92Kalksteine, andere als Marmor, Travertin und Alabaster, von beliebiger Form (ausg. Fliesen, Würfel und dergl. der Unterpos. 6802 10 ; Fantasieschmuck; Uhren, Beleuchtungskörper, und Teile davon; Originalwerke der Bildhauerkunst; Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten)
6804 23Mühlsteine, Schleifsteine und dergl., ohne Gestell, zum Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Naturstein (ausg. aus agglomerierten natürlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt sowie parfümierte Bimssteine, Wetz- und Poliersteine für den Handgebrauch, und Schleifscheiben usw. speziell für Dentalbohrmaschinen)
6806 10Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen
6806 90Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken (ausg. Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnl. geblähte mineralische Erzeugnisse; Waren aus Leichtbeton, Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.; Mischungen und andere Waren aus oder auf der Grundlage von Asbest; keramische Waren)
6807 10Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen "z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech", in Rollen
6807 90Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen (z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech) (ausg. Rollenware)
6809 19Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnl. Waren, aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips, nichtverziert (ausg. nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt sowie gipsgebundene Waren zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken)
6810 91Bauelemente, vorgefertigt, aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt
6811 81Wellplatten aus Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend
6811 82Platten, Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergl., Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend (ausg. Wellplatten)
6811 89Waren aus Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend (ausg. Platten [einschl. Wellplatten], Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergl.)
6813 89Reibungsbeläge (z.B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), für Kupplungen und dergl., auf der Grundlage von mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen (ausg. Asbest enthaltend sowie Bremsbeläge und Bremsklötze)
6814 90Glimmer, bearbeitet, und Glimmerwaren (ausg. elektrische Isolatoren, Isolierteile, Widerstände und Kondensatoren; Schutzbrillen aus Glimmer und Gläser dafür; Glimmer in Form von Christbaumschmuck; Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen)
6901 00Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnl. kieselsäurehaltigen Erden
6904 10Mauerziegel (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden sowie feuerfeste Steine der Pos. 6902)
6905 10Dachziegel
6905 90Dachziegel, Schornsteinteile [Elemente] für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Bauteile, Rohre und andere Bauteile für Kanalisation und zu ähnl. Zwecken sowie Dachziegel)
6906 00Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke, keramisch (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Waren, Rauchleitungen, besonders hergerichtete Rohre für Laboratorien sowie Isolierrohre, ihre Verbindungsstücke und sonstigen Rohrteile zu elektrotechnischen Zwecken)
6907 22keramische Fliesen, Boden und Wandplatten mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von > 0,5%, jedoch < = 10% (ausg. feuerfeste Waren, Mosaiksteine und fertige Formstücke)
6907 40fertige Formstücke(ausg. feuerfeste Waren)
6909 90keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnl. Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken (ausg. Standgefäße für Laboratorien mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit, Ladenkrüge sowie Haushaltsgegenstände)
7002 20Stangen oder Stäbe aus Glas, unbearbeitet
7002 31Rohre aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenem Siliciumdioxid, unbearbeitet
7002 32Rohre aus Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von < = 5 × 10 hoch - -6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C, unbearbeitet (ausg. aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenem Siliciumdioxid)
7002 39Rohre aus Glas, unbearbeitet (ausg. mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von < = 5 × 10 hoch - -6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C oder aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid)
7003 30Profile aus Glas, auch mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet
7004 20Tafeln aus Glas, gezogen oder geblasen, in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet
7005 10Platten oder Tafeln aus feuerpoliertem Glas "floatglass" und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet (ausg. mit Drahteinlagen oder dergl. verstärkt)
7005 30Platten oder Tafeln aus feuerpoliertem Glas "floatglass" und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, auch mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, mit Drahteinlagen oder dergl. verstärkt, jedoch sonst unbearbeitet
7007 11Einschichten-Sicherheitsglas, vorgespannt, in Abmessungen und Formen von der in Kraft-, Luft-, Raum-, Wasser- oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art
7007 29Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) (ausg. in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art sowie Mehrschichtisolierverglasungen)
7011 10Glaskolben, offen, und offene Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, erkennbar für elektrische Lampen zu Beleuchtungszwecken bestimmt
7202 92Ferrovanadium
7207 12Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von < 0,25 GHT, mit rechteckigem (nichtquadratischem) Querschnitt und einer Breite von > = dem Zweifachen der Dicke
7208 25Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von > = 600 mm, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von > = 4,75 mm, gebeizt, ohne Oberflächenmuster
7208 90Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von > = 600 mm, warmgewalzt und weitergehend bearbeitet, jedoch weder plattiert noch überzogen
7209 25Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von > = 600 mm, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von > = 3 mm
7209 28Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von > = 600 mm, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von < 0,5 mm
7210 90Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von > = 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert oder überzogen (ausg. verzinnt, verbleit, verzinkt, mit Chromoxid oder mit Chrom und Chromoxid oder mit Aluminium überzogen, mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen)
7211 13Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern, mit einer Breite von > 150 mm, jedoch < 600 mm, mit einer Dicke von > = 4 mm, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster (sog. Breitflachstahl, auch Universalstahl genannt)
7211 14Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von > = 4,75 mm (ausg. sog. Breitflachstahl [auch Universalstahl genannt])
7211 29Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einem Kohlenstoffgehalt von > = 0,25 GHT
7212 10Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, verzinnt
7212 60Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert
7213 20Walzdraht aus nichtlegiertem Automatenstahl, in Ringen regellos aufgehaspelt (ausg. Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen [Wülsten], Vertiefungen oder Erhöhungen)
7213 99Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt "EGKS" (ausg. mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von < 14 mm; Walzdraht aus Automatenstahl; Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen)
7215 50Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt (ausg. aus Automatenstahl)
7216 10U-Profile, I-Profile oder H-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von < 80 mm
7216 22T-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von > = 80 mm
7216 33H-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von > = 80 mm
7216 69Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt (ausg. aus flachgewalzten Erzeugnissen und profilierte Bleche)
7218 91Halbzeug aus nichtrostendem Stahl, mit rechteckigem "nichtquadratischem" Querschnitt
7219 24Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von > = 600 mm, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils), mit einer Dicke von < 3 mm
7222 30anderer Stabstahl aus nichtrostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und weitergehend bearbeitet oder nur geschmiedet oder geschmiedet oder anders warmhergestellt und weitergehend bearbeitet
7224 10Stahl, legiert, anderer als nichtrostender Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse)
7225 19Flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl, mit einer Breite > = 600 mm, nichtkornorientiert
7225 30Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von > = 600 mm, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils) (ausg. aus Silicium-Elektrostahl)
7225 99Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von > = 600 mm, warm- oder kaltgewalzt und weitergehend bearbeitet (ausg. verzinkt sowie aus Silicium-Elektrostahl)
7226 91Flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur warmgewalzt (ausgenommen Erzeugnisse aus Schnellarbeitsstahl oder aus Silicium-Elektrostahl)
7228 30Stabstahl aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst "EGKS" (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus Mangan-Silicium-Stahl)
7228 60Stabstahl aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und weitergehend bearbeitet oder warmhergestellt und weitergehend bearbeitet (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus Mangan-Silicium-Stahl)
7228 70Profile aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, a.n.g.
7228 80Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl
7229 90Draht aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht sowie Draht aus Mangan-Silicium-Stahl)
7301 20Profile aus Eisen oder Stahl, durch Schweißen hergestellt
7304 24Futterrohre und Steigrohre, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus nicht rostendem Stahl
7305 39Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, geschweißt (ausg. längsnahtgeschweißt sowie Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art)
7306 50Rohre und Hohlprofile, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl (ausg. Rohre mit kreisförmigem inneren und äußeren Querschnitt und einem äußerem Durchmesser von > 406,4 mm sowie Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art)
7307 22Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde
7309 00Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung
7314 12Gewebe, endlos, für Maschinen, aus nichtrostendem Stahldraht
7318 24Splinte und Keile, aus Eisen oder Stahl
7320 20Federn, schraubenlinienförmig, aus Eisen oder Stahl (ausg. Spiralflachfedern, Uhrfedern, Federn für Stöcke und Griffe von Regen- oder Sonnenschirmen sowie Stoßdämpfer des Abschnitts 17)
7322 90Heißlufterzeuger und Heißluftverteiler, einschl. Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl
7324 29Badewannen aus Stahlblech
7407 10Stangen (Stäbe) und Profile, aus raffiniertem Kupfer
7408 11Draht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von < = 6 mm
7408 19Draht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von < = 6 mm
7409 11Bleche und Bänder, aus raffiniertem Kupfer, mit einer Dicke von > 0,15 mm, in Rollen (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)
7409 19Bleche und Bänder, aus raffiniertem Kupfer, mit einer Dicke von > 0,15 mm, nicht in Rollen (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)
7409 40Bleche und Bänder, aus Kupfer-Nickel-Legierungen "Kupfernickel" oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen "Neusilber", mit einer Dicke von > 0,15 mm (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)
7411 29Rohre aus Kupferlegierungen (ausg. aus Kupfer-Zink-Legierungen [Messing], Kupfer-Nickel-Legierungen [Kupfernickel] oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen [Neusilber])
7415 21Unterlegscheiben, einschl. Federringe und -scheiben, aus Kupfer
7505 11Stangen (Stäbe) und Profile, aus nichtlegiertem Nickel, a.n.g. (ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik)
7505 21Draht aus nichtlegiertem Nickel (ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik)
7506 10Bleche, Bänder und Folien, aus nichtlegiertem Nickel (ausg. Streckbleche oder -bänder)
7507 11Rohre aus nichtlegiertem Nickel
7508 90Waren aus Nickel
7605 19Draht aus nichtlegiertem Aluminium, mit einer größten Querschnittsabmessung von < = 7 mm (ausg. Litzen, Kabel, Seile und andere Waren der Pos. 7614, isolierte Drähte für die Elektrotechnik sowie Saiten für Musikinstrumente)
7605 29Draht aus Aluminiumlegierungen, mit einer größten Querschnittsabmessung von < = 7 mm (ausg. Litzen, Kabel, Seile und andere Waren der Pos. 7614, isolierte Drähte für die Elektrotechnik sowie Saiten für Musikinstrumente)
7606 92Bleche und Bänder, aus Aluminiumlegierungen, mit einer Dicke von > 0,2 mm, in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form
7607 20Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, auf Unterlage, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von < = 0,2 mm (ausg. Prägefolien der Pos. 3212 sowie als Christbaumschmuck aufgemachte Folien)
7611 00Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von > 300 l (ausg. mit mechanischen oder wärmetechnischen Einrichtungen sowie Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)
7612 90Behälter (einschl. Verpackungsröhrchen), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von < = 300 l, a.n.g.
7613 00Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase
7616 10Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren
7804 11Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flocken aus Blei - Platten, Bleche, Bänder und Folien - Bleche, Bänder und Folien, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger
7804 19Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flocken aus Blei - Bleche, Bänder und Folien - andere
7905 00Bleche, Bänder und Folien, aus Zink
8001 20Zinnlegierungen in Rohform
8003 00Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn
8007 00Waren aus Zinn
8101 10Pulver aus Wolfram
8102 97Abfälle und Schrott, aus Molybdän (ausg. Aschen und Rückstände, Molybdän enthaltend)
8105 90Waren aus Kobalt
8109 31Abfälle und Schrott aus Zirconium - mit einem Hafniumgehalt von weniger als 1 Gewichtsteil Hafnium auf 500 Gewichtsteile Zirkonium
8109 39Abfälle und Schrott aus Zirconium - andere
8109 91Waren aus Zirconium - mit einem Hafniumgehalt von weniger als 1 Gewichtsteil Hafnium auf 500 Gewichtsteile Zirkoniumteil
8109 99Waren aus Zirconium - andere
8202 20Bandsägeblätter aus unedlen Metallen
8207 60Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge
8208 10Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Metallbearbeitung
8208 20Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Holzbearbeitung
8208 30Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Nahrungsmittelindustrie
8208 40Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft
8208 90Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - andere
8301 20Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, aus unedlen Metallen
8301 70Schlüssel, gesondert gestellt
8302 30andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge
8307 10Schläuche aus Eisen oder Stahl, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
8309 90Stopfen, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen, Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen (ausg. Kronenverschlüsse)
8402 12Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von 45 t/h oder weniger
8402 19Andere Dampfkessel, einschließlich kombinierte Kessel (Hybridkessel)
8402 20Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser
8402 90Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser - Teile
8404 10Hilfsapparate für Kessel der Pos. 8402 oder 8403 (z.B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen)
8404 20Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen
8404 90Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern - Teile
8405 90Teile von Generatorgaserzeugern oder Wassergaserzeugern sowie von Acetylenentwicklern oder ähnl. mit Wasser arbeitenden Gaserzeugern, a.n.g.
8406 90Dampfturbinen - Teile
8412 10Strahltriebwerke, andere als Turbo-Strahltriebwerke
8412 21Motoren und Kraftmaschinen - linear arbeitend (Zylinder)
8412 29Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren - andere
8412 39Druckluftmotoren - andere
8414 90Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter - Teile
8415 83Andere Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird - ohne Kälteerzeugungsvorrichtung
8416 10Brenner für flüssigen Brennstoff
8416 20Brenner für Feuerungsanlagen mit pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas, einschl. kombinierte Brenner
8416 30Feuerungen, automatische, einschl. ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnl. Vorrichtungen (ausg. Brenner)
8416 90Teile von Brennern für Feuerungsanlagen sowie von automatische Feuerungen, ihren mechanischen Beschicken, mechanischen Rosten, mechanischen Entaschern und ähnl. Vorrichtungen
8417 20Backöfen, nichtelektrisch, für Bäckereien, Konditoreien und Keksfabriken
8419 19Heißwasserspeicher und Durchlauferhitzer, nichtelektrisch (ausg. Gasdurchlauferhitzer sowie Heizkessel bzw. Heizthermen für Zentralheizung)
8420 99Teile von Kalandern und Walzwerken (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen - andere
8421 19Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner - andere
8421 91Teile von Zentrifugen, einschl. Zentrifugaltrockner
8424 89Andere Apparate - andere
8424 90Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate - Teile
8425 11Flaschenzüge, mit Elektromotor
8426 12Auf Reifen fahrende Hubportale sowie Portalhubkraftkarren
8426 99Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren - andere
8428 20Pneumatische Stetigförderer
8428 32Andere Stetigförderer für Waren - andere, mit Kübeln
8428 33Andere Stetigförderer für Waren - andere, mit Bändern oder Gurten
8428 90Andere Maschinen, Apparate und Geräte
8429 19Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer) - andere
8429 59Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader - andere
8430 10Rammen und Pfahlzieher
8430 39Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen - andere
8439 10Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen
8439 30Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe
8440 90Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen - Teile
8441 30Maschinen zum Herstellen von Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen, nicht durch Formpressen hergestellten Behältnissen
8442 40Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte
8443 13Andere Offsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte
8443 15Hochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, andere als Rolldruckmaschinen, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte
8443 16Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte
8443 17Tiefdruckmaschinen, -apparate und -geräte
8443 91Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate oder Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442
8444 00Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
8448 11Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen; Kartensparvorrichtungen, Kartenschlagmaschinen, Kartenkopiermaschinen und Kartenbindemaschinen
8448 19Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 - andere
8448 33Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und Ringläufer
8448 42Webeblätter, Weblitzen und Webschäfte
8448 49Teile und Zubehör für Webmaschinen oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate - andere
8448 51Platinen, Nadeln und andere Waren zur Maschenbildung
8451 10Maschinen für die chemische Reinigung
8451 29Trockner - andere
8451 30Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen
8451 90Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z.B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen - Teile
8453 10Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder
8453 80Andere Maschinen und Apparate
8453 90Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen - Teile
8454 10Konverter
8459 10Bearbeitungseinheiten auf Schlitten
8459 70Andere Außen- oder Innengewindeschneidmaschinen
8461 20Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen zur Bearbeitung von Metallen oder Cermets
8461 30Räummaschinen zur Bearbeitung von Metallen oder Cermets
8461 40Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen
8461 90Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen - andere
8465 20Bearbeitungszentren
8465 93Schleifmaschinen und Poliermaschinen
8465 94Biegemaschinen und Zusammenfügemaschinen
8466 10Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe
8466 92Andere Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8465 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art - für Maschinen der Position 8464
8472 10Vervielfältigungsmaschinen
8472 30Briefsortiermaschinen, Brieffaltmaschinen, Briefkuvertier- und Streifbandanlegemaschinen, Brieföffnungsmaschinen, Briefschließmaschinen, Briefsiegelmaschinen, Markenfrankiermaschinen und Briefmarkenentwertungsmaschinen
8473 21Teile und Zubehör für elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterposition 8470 10, 8470 21 oder 8470 29
8474 10Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen
8474 39Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten - andere
8474 80Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand - andere Maschinen und Apparate
8475 21Maschinen zum Herstellen von optischen Fasern oder deren Vorformen
8475 29Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren - andere
8475 90Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren - Teile
8477 40Vakuumformmaschinen und andere Warmformmaschinen
8477 51zum Formen oder Runderneuern von Luftreifen oder zum Formen von Luftschläuchen
8479 10Maschinen, Apparate und Geräte für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau oder für ähnliche Arbeiten
8479 30Pressen zum Herstellen von Span- oder Faserplatten aus Holz oder anderen holzartigen Stoffen und andere Maschinen und Apparate zum Behandeln von Holz oder Kork
8479 50Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen
8479 90Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen - Teile
8480 20Grundplatten für Formen
8480 30Gießereimodelle
8480 60Formen für mineralische Stoffe
8481 10Druckminderventile
8481 20Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung
8481 40Überdruckventile und Sicherheitsventile
8482 20 00Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen
8482 91Kugeln, Rollen und Nadeln
8482 99Andere Teile
8484 10Metalloplastische Dichtungen
8484 20Mechanische Dichtungen
8484 90Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen - andere
8501 33Andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren, ausgenommen Photovoltaik-Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW
8501 62Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW
8501 63Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA
8501 64Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 750 kVA
8502 31Stromerzeugungsaggregate, windgetrieben
8502 39Andere Stromerzeugungsaggregate - andere
8502 40Elektrische rotierende Umformer
8504 33Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA
8504 34Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 500 kVA
8505 20Elektromagnetische Kupplungen und Bremsen
8506 90Elektrische Primärelemente und Primärbatterien - Teile
8507 30Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form - Nickel-Cadmium-Akkumulatoren
8514 31Elektronenstrahlöfen
8525 50Sendegeräte
8530 90Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausgenommen solche der Position 8608) - Teile
8532 10Festkondensatoren ihrer Beschaffenheit nach für Ströme mit 50/60 Hz bestimmt und mit einer Blindleistung von > = 0,5 kVAr "Leistungskondensatoren"
8533 29Andere Festwiderstände - andere
8535 30Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter
8535 90Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1.000 V - andere
8539 41Bogenlampen
8540 20Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras; Bildwandler- und Bildverstärkerröhren; andere Fotokathodenröhren
8540 60andere Kathodenstrahlröhren
8540 79Höchstfrequenzröhren (z.B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren - andere
8540 81Empfänger- und Verstärkerröhren
8540 89Andere Elektronenröhren - andere
8540 91Teile von Kathodenstrahlröhren
8540 99Andere Teile
8543 10Teilchenbeschleuniger
8547 90Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z.B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung - andere
8602 90Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus Akkumulatoren
8604 00Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z.B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen)
8606 92Andere schienengebundene Güterwagen - offen, mit nicht abnehmbaren Stirn- und Seitenwänden, deren Höhe mehr als 60 cm beträgt
8701 21Sattelzugmaschinen - nur mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)
8701 22Sattelzugmaschinen - mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben
8701 23Sattelzugmaschinen - mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben
8701 24Sattelzugmaschinen - nur mit Elektromotor angetrieben
8701 30Gleiskettenzugmaschinen (ausg. Gleisketten-Einachsschlepper)
8704 10Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt
8704 22Andere Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t
8704 32Andere Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t
8705 20Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren
8705 30Feuerwehrwagen
8705 90Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z.B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) - andere
8709 90Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon - Teile
8716 20Anhänger und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung
8716 39Andere Anhänger und Sattelanhänger zum Befördern von Gütern - andere
9010 10Filmentwicklungsmaschinen und -ausrüstungen, zum automatischen Entwickeln von fotografischen oder kinematografischen Filmen oder von fotografischem Papier in Rollen sowie Maschinen und Ausrüstungen, die automatisch von entwickelten Filmen Abzüge auf fotografischem Papier in Rollen herstellen
9015 40Instrumente, Apparate und Geräte für die Fotogrammmetrie
9015 80Andere Instrumente, Apparate und Geräte
9015 90Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser - Teile und Zubehör
9029 10Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler
9031 20Prüfstände
9032 81Andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln - hydraulische oder pneumatische - andere
9401 10Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art
9401 20Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art
9403 30Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art
9406 10vorgefertigte Gebäude aus Holz
9406 90Gebäude, vorgefertigt, auch unvollständig oder noch nichtmontiert - andere
9606 30Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge
9608 91Schreibfedern und Schreibfederspitzen
9612 20Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

.

Liste der Güter gemäß Artikel 3ea Absatz 5 Buchstabe aAnhang XXIV


KN code

Warenbezeichnung

2810 00 10Dibortrioxid
2810 00 90Boroxide; Borsäuren (ausgenommen Dibortrioxid)
2812 15 00Schwefelmonochlorid
2814 10 00Ammoniak, wasserfrei
2825 20 00Lithiumoxid und -hydroxid
2905 42 00Pentaerythritol (Pentaerythrit)
2909 19 90acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate (außer Diethylether und tert-Butyl-ethylether (Ethyl-tert-butylether,ETBE))
3006 92 00pharmazeutische Abfälle
3105 30 00Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat) (außer in Tabletten- oder ähnlicher Form, oder in Packungen mit einem Gesamtgewicht von < = 10 kg
3105 40 00Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat), auch mit Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat)
gemischt (außer in Tabletten- oder ähnlicher Form, oder in Packungen mit einem Gesamtgewicht von < = 10 kg
3811 19 00zubereitete Antiklopfmittel für Benzine (ausg. auf der Grundlage von Bleiverbindungen)
ex 7203Eisenerzeugnisse durch Direktreduktion oder anderer Eisenschwamm
ex 7204Abfälle aus Eisen oder Stahl

"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE