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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/613 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. April 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf eine erhöhte Vorschusszahlung aus REACT-EU-Mitteln und die Festlegung von Einheitskosten

(ABl. L 115 vom 13.04.2022 S. 38)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... gem. VO (EU) 223/2014

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die jüngste militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine und der anhaltende bewaffnete Konflikt haben die Sicherheitslage in Europa grundlegend verändert. Infolge dieser militärischen Aggression erleben die Union und insbesondere ihre östlichen Regionen einen erheblichen Zustrom an Menschen. Dies stellt eine zusätzliche Herausforderung für die öffentlichen Haushalte dar, während sich die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten noch von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erholen, und gefährdet die Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft.

(2) Die Mitgliedstaaten können bereits jetzt im Rahmen ihrer operationellen Programme mit Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und dem Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) ein breites Spektrum an Investitionen zur Bewältigung von Migrationsherausforderungen finanzieren, auch aus zusätzlichen Mitteln, die als Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (REACT-EU) bereitgestellt wurden, um die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihren sozialen Folgen zu fördern und eine grüne, digitale und stabile Erholung der Wirtschaft vorzubereiten.

(3) Darüber hinaus wurden durch die Verordnung (EU) 2022/562 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eine Reihe gezielter Änderungen der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 3 und (EU) Nr. 223/2014 4 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgenommen, damit die Mitgliedstaaten verbleibende EFRE-, ESF- und FEAD-Zuweisungen aus dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 sowie Mittel aus REACT-EU leichter nutzen können, um die Migrationsherausforderungen so wirksam und rasch wie möglich zu bewältigen.

(4) Trotz der Flexibilität, die die Verordnung (EU) 2022/562 bietet, stehen die öffentlichen Haushalte der Mitgliedstaaten aufgrund der Herausforderungen infolge der enormen Zahl an Menschen, die aus der Ukraine flüchten, weiterhin unter erheblichem Druck. Dieser Druck könnte die Fähigkeit der Mitgliedstaaten untergraben, Fortschritte bei einer stabilen Erholung der Wirtschaft von der COVID-19-Pandemie zu erzielen. Um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung dieser Migrationsherausforderungen zu unterstützen, sollte daher rasch Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF und dem FEAD bereitgestellt werden, indem der Satz für die erste Vorschusszahlung aus REACT-EU-Mitteln für alle Mitgliedstaaten erhöht wird. Einige Mitgliedstaaten erleben derzeit einen erheblichen Zustrom von Menschen aus der Ukraine, die sofortige Unterstützung benötigen. Diese Mitgliedstaaten sollten daher als Ausgleich für die unmittelbar entstehenden Haushaltsausgaben und zur Unterstützung ihrer Bemühungen um eine Vorbereitung der Erholung ihrer Volkswirtschaften einen deutlich höheren Satz für die erste Vorschusszahlung in Anspruch nehmen können.

(5) Um die Verwendung dieser zusätzlichen Vorschusszahlung zu überwachen, sollten die abschließenden Durchführungsberichte der EFRE- und ESF-Programme, die eine zusätzliche Vorschusszahlung erhalten, Informationen darüber enthalten, wie die zusätzlichen Beträge verwendet wurden, um die Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation zu bewältigen, und welchen Beitrag diese zusätzlichen Beträge zur Erholung der Wirtschaft geleistet haben.

(6) Um den Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für Begünstigte und Behörden in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation zu verringern, sollten Einheitskosten festgelegt werden. Die Einheitskosten sollten die Finanzierung der grundlegenden Bedürfnisse und der Unterstützung von Personen, denen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates 5 und der Richtlinie 2001/55/EG des Rates 6 vorübergehender Schutz gewährt wurde, in allen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von 13 Wochen nach Ankunft der Personen erleichtern. Gemäß der Verordnung (EU) 2022/562 könnten die Mitgliedstaaten diese Einheitskosten auch anwenden, wenn sie von der in Artikel 98 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, Vorhaben zu Bewältigung von Migrationsherausforderungen aus dem EFRE auf der Grundlage der für den ESF geltenden Vorschriften zu finanzieren, auch in Bezug auf Mittel aus REACT-EU. Bei der Anwendung der Einheitskosten sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass geeignete Vorkehrungen vorhanden sind, damit eine Doppelfinanzierung derselben Kosten verhindert wird.

(7) Da die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der Herausforderungen infolge der außerordentlich hohen Zahl an Menschen, die vor der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine flüchten, und beim Übergang zu einer stabilen Erholung der Wirtschaft von der COVID-19-Pandemie, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(8) Die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 sollten daher entsprechend geändert werden.

(9) Wegen der Dringlichkeit, die öffentlichen Haushalte im Hinblick auf die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Erholung der Volkswirtschaften von der COVID-19-Pandemie rasch zu entlasten und unverzüglich zusätzliche Zahlungen an die operationellen Programme zu ermöglichen, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen,

(10) Da die öffentlichen Haushalte rasch entlastet werden müssen, damit die Mitgliedstaaten die Erholung der Wirtschaft weiterhin unterstützen und zusätzliche Zahlungen für operationelle Programme unverzüglich ermöglichen können, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 68c Einheitskosten für Maßnahmen zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation

Für die Durchführung von Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation können die Mitgliedstaaten in die in Zahlungsanträgen geltend gemachten Ausgaben Einheitskosten für die grundlegenden Bedürfnisse und die Unterstützung von Personen aufnehmen, denen vorübergehender Schutz oder ein anderer angemessener Schutz nach nationalem Recht gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates * und der Richtlinie 2001/55/EG des Rates ** gewährt wurde. Diese Einheitskosten betragen 40 EUR pro voller bzw. angefangener Woche, in der sich eine Person in einem Mitgliedstaat aufhält. Die Einheitskosten können für insgesamt höchstens 13 Wochen ab dem Tag der Ankunft der Person in der Union angewandt werden.

Die auf dieser Grundlage berechneten Beträge gelten als an die Begünstigten ausgezahlte öffentliche Unterstützung und als förderfähige Ausgabe zur Durchführung dieser Verordnung.

____
*) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 04.03.2022 S. 1)."

**) Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 07.08.2001 S. 12)."

2. Artikel 92b Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) nach Unterabsatz 1 werden folgende Unterabsätze eingefügt:

"Zusätzlich zur ersten Vorschusszahlung gemäß Unterabsatz 1 zahlt die Kommission 4 % der REACT-EU-Mittel, die den Programmen für das Jahr 2021 zugewiesen wurden, als zusätzlichen ersten Vorschuss im Jahr 2022 aus. Für Programme in Mitgliedstaaten, in denen sich der Zustrom von Personen aus der Ukraine zwischen dem 24. Februar 2022 und dem 23. März 2022 auf mehr als 1 % der jeweiligen Bevölkerung des Landes belief, wird dieser Prozentsatz auf 34 % angehoben.

Bei der Vorlage des abschließenden Durchführungsberichts gemäß Artikel 50 Absatz 1 und Artikel 111 legen die Mitgliedstaaten Rechenschaft darüber ab, wie die zusätzliche erste Vorschusszahlung gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes verwendet wurde, um die Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation zu bewältigen, und wie diese zusätzliche erste Vorauszahlung zur Erholung der Wirtschaft beigetragen hat."

b) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Wurde der Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms oder der Änderung des operationellen Programms, mit dem Mittel aus REACT-EU für 2021 zugewiesen werden, nach dem 31. Dezember 2021 angenommen und der entsprechende Vorschuss nicht gezahlt, so wird der in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannte erste Vorschuss im Jahr 2022 gezahlt.

Der in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannte, als erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des operationellen Programms von der Kommission vollständig verrechnet."

3. Artikel 131 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Außer für Unterstützungsarten nach Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis e, den Artikeln 68, 68a, 68b und 68c, Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 109 dieser Verordnung sowie nach Artikel 14 der ESF-Verordnung werden die in den Zahlungsanträgen enthaltenen förderfähigen Ausgaben durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen. Für diese Unterstützungsarten entsprechen die in den Zahlungsanträgen enthaltenen Beträge den auf der jeweils geltenden Grundlage berechneten Kosten."

Artikel 2 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014

Artikel 6a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird wie folgt geändert:

1. folgender Unterabsatz 2 eingefügt:

"Zusätzlich zur ersten Vorschusszahlung gemäß Unterabsatz 1 zahlt die Kommission 4 % der REACT-EU-Mittel, die den Programmen für das Jahr 2021 zugewiesen wurden, als zusätzlichen ersten Vorschuss im Jahr 2022 aus. Für Programme in Mitgliedstaaten, in denen sich der Zustrom von Personen aus der Ukraine zwischen dem 24. Februar 2022 und dem 23. März 2022 auf mehr als 1 % der jeweiligen Bevölkerung des Landes belief, wird dieser Prozentsatz auf 34 % angehoben."

2. Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte, als erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des operationellen Programms von der Kommission vollständig verrechnet."

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. April 2022.

1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. April 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. April 2022.

2) Verordnung (EU) 2022/562 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf den Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa (CARE) (ABl. L 109 vom 08.04.2022 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 320).

4) Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.03.2014 S. 1).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 04.03.2022 S. 1).

6) Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 07.08.2001 S. 12).

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