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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/631 der Kommission vom 13. April 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung der Zinsrisiken aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 117 vom 19.04.2022 S. 3)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 434a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Dezember 2019 überarbeitete der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision, BCBS) seinen Rahmen der Säule 3, einschließlich der Offenlegungspflichten für das Zinsrisiko im Anlagebuch (interest rate risk in the banking book, IRRBB). 2 Im Einklang mit der Entwicklung der vom BCBS vereinbarten internationalen Standards wurden mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 in Artikel 448 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Offenlegungspflichten für das IRRBB eingeführt, die ab Juni 2021 gelten.

(2) In die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission 4 sollten auch die neuen technischen Durchführungsstandards für die Offenlegung der IRRBB-Informationen gemäß Artikel 448 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen werden.

(3) Um sicherzustellen, dass die Institute umfassende und vergleichbare Informationen über das IRRBB offenlegen, sollten eine Tabelle mit qualitativen Angaben zu Zinsrisiken bei Geschäften des Anlagebuchs und ein Meldebogen mit quantitativen Angaben zu Zinsrisiken bei Geschäften des Anlagebuchs festgelegt werden.

(4) Damit die Institute genügend Zeit haben, sich auf die Offenlegung von Informationen gemäß dieser Verordnung vorzubereiten, sollten sie verpflichtet werden, bei der erstmaligen Offenlegung nur die Informationen für den laufenden Zeitraum vorzulegen.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat.

(7) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel 16a wird eingefügt:

"Artikel 16a Offenlegung der Zinsrisiken aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen

(1) Die Institute legen die in Artikel 448 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben unter Verwendung des Meldebogens EU IRRBB1 in Anhang XXXVII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXXVIII der vorliegenden Verordnung offen.

(2) Die Institute legen die in Artikel 448 Absatz 1 Buchstaben c bis g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben unter Verwendung der Tabelle EU IRRBBA in Anhang XXXVII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXXVIII der vorliegenden Verordnung offen.

(3) Legen Institute Angaben gemäß Absatz 1 oder 2 zum ersten Mal offen, so ist die Offenlegung dieser Angaben in Bezug auf den letzten Stichtag nicht erforderlich."

2. Anhang XXXVII der vorliegenden Verordnung wird als Anhang I angefügt.

3. Anhang XXXVIII der vorliegenden Verordnung wird als Anhang II angefügt.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. April 2022

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1.

2) "Disclosure requirements: DIS70: Interest rate risk in the banking book" (Offenlegungspflichten: DIS70: Zinsrisiko im Anlagebuch). Version gültig ab dem 15. Dezember 2019. https://www.bis.org/basel_framework/chapter/DIS/70.htm.

3) Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission (ABl. L 136 vom 21.04.2021 S. 1).

5) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

.

Anhang I

"Anhang XXXVII
Tabelle EU IRRBBA - Qualitative Angaben zu Zinsrisiken bei Geschäften des Anlagebuchs:

Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Angaben

ZeileQualitative Angabe - FreitextRechtsgrundlage
a)Eine Beschreibung, wie das Institut das IRRBB für die Zwecke der Risikokontrolle und -messung definiert Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe e
b)Eine Beschreibung der allgemeinen Strategien des Instituts zur Steuerung und Minderung des IRRBBArtikel 448 Absatz 1 Buchstabe f
c)Die Frequenz der Berechnung der IRRBB-Messgrößen des Instituts und eine Beschreibung der spezifischen Risikomessungen, die das Institut verwendet, um seine Sensitivität gegenüber dem IRRBB zu berechnenArtikel 448 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i und v; Artikel 448 Absatz 2
d)Eine Beschreibung der Zinsschock- und Stressszenarien, die das Institut für die Abschätzung von Änderungen des wirtschaftlichen Werts und der Nettozinserträge verwendet (falls zutreffend)Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii; Artikel 448 Absatz 2
e)Eine Beschreibung der wichtigsten Modell- und Parameterannahmen, die von den in Meldebogen EU IRRBB1 genannten Modell- und Parameterannahmen zur Offenlegung abweichen (falls zutreffend)Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii; Artikel 448 Absatz 2
f)Eine ausführliche Beschreibung, wie das Institut sein IRRBB absichert, sowie der damit verbundenen Rechnungslegungsbehandlung (falls zutreffend)Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iv; Artikel 448 Absatz 2
g)Eine Beschreibung der wichtigsten Modell- und Parameterannahmen, die für die IRRBB-Messgrößen in Meldebogen EU IRRBB1 verwendet wurden (falls zutreffend)Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe c; Artikel 448 Absatz 2
h)Eine Erläuterung der Bedeutung der IRRBB-Messgrößen und signifikanter Abweichungen dieser Messgrößen seit der letzten OffenlegungArtikel 448 Absatz 1 Buchstabe d
i)Sonstige einschlägige Angaben zu den in Meldebogen EU IRRBB1 offengelegten IRRBB-Messgrößen (optional)
1) 2)Offenlegung der unbefristeten Einlagen zugeordneten durchschnittlichen und längsten Frist für ZinsanpassungenArtikel 448 Absatz 1 Buchstabe g

Meldebogen EU IRRBB1 - Zinsrisiken bei Geschäften des Anlagebuchs

Aufsichtliche Schockszenarienabcd
Änderungen des wirtschaftlichen Werts des EigenkapitalsÄnderungen der Nettozinserträge
Laufender ZeitraumLetzter ZeitraumLaufender ZeitraumLetzter Zeitraum
1Paralleler Aufwärtsschock
2Paralleler Abwärtsschock
3Steepener-Schock
4Flattener-Schock
5Aufwärtsschock bei den kurzfristigen Zinsen
6Abwärtsschock bei den kurzfristigen Zinsen

"

.

Anhang II

"Anhang XXXVIII
Erläuterungen zur Offenlegung der Zinsrisiken aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen in
den Meldebögen

Erläuterungen zur Offenlegung für Meldebogen EU IRRBBA

Die Institute müssen die nachstehend aufgeführten qualitativen Angaben auf der Grundlage ihrer internen Risikomesssystem-Methode, der standardisierten Methode oder der vereinfachten standardisierten Methode, sofern anwendbar, im Einklang mit Artikel 84 der Richtlinie 2013/36/EU offenlegen.

Diese Erläuterungen wurden auf der Grundlage der Anforderungen in Artikel 448 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und im Einklang mit dem Offenlegungsstandard nach Basel Säule 3 entwickelt.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
ZeileErläuterung
a)Eine Beschreibung, wie das Institut das IRRBB für die Zwecke der Risikokontrolle und -messung definiert
Gemäß Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute eine allgemeine Beschreibung vorlegen, wie das Zinsrisiko bei ihren Geschäften des Anlagebuchs für die Zwecke der Prüfung durch die zuständigen Behörden gemäß Artikel 84 der Richtlinie 2013/36/EU definiert, gemessen, gemindert und kontrolliert wird.
b)Eine Beschreibung der allgemeinen Strategien des Instituts zur Steuerung und Minderung des IRRBB
Gemäß Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute eine allgemeine Beschreibung der allgemeinen Strategien zur Steuerung und Minderung des IRRBB vorlegen, einschließlich einer Beschreibung der Überwachung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und der Nettozinserträge in Bezug auf festgelegte Grenzen, der Absicherungsmaßnahmen, der Durchführung von Stresstests, der Ergebnisanalyse, der Rolle der unabhängigen Rechnungsprüfung, der Rolle und Verfahren des Ausschusses für das Aktiv- und Passiv-Management, der Verfahren des Instituts zur Gewährleistung einer angemessenen Modellvalidierung und der rechtzeitigen Aktualisierung des Modells als Reaktion auf veränderte Marktbedingungen.
c)Die Frequenz der Berechnung der IRRBB-Messgrößen des Instituts und eine Beschreibung der spezifischen Risikomessungen, die das Institut verwendet, um seine Sensitivität gegenüber dem IRRBB zu berechnen
Gemäß Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i und v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute eine allgemeine Beschreibung der spezifischen Risikomessungen vor, die zur Bewertung der Änderungen des wirtschaftlichen Werts ihres Eigenkapitals und Änderungen ihrer Nettozinserträge verwendet werden, vorlegen und angeben, wie oft das Zinsrisiko bewertet wird.
Gemäß Artikel 448 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt die Beschreibung der spezifischen Risikomessungen zur Berechnung der Sensitivität gegenüber dem IRRBB nicht für Institute, die die standardisierte Methode oder vereinfachte standardisierte Methode nach Artikel 84 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU verwenden.
d)Eine Beschreibung der Zinsschock- und Stressszenarien, die das Institut für die Abschätzung von Änderungen des wirtschaftlichen Werts und der Nettozinserträge verwendet (falls zutreffend)
Gemäß Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute eine allgemeine Beschreibung der Zinsschockszenarien vorlegen, die sie für die Abschätzung des Zinsrisikos verwenden.
Gemäß Artikel 448 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten diese Offenlegungspflichten nicht für Institute, die die standardisierte Methode oder die vereinfachte standardisierte Methode nach Artikel 84 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU verwenden.
e)Eine Beschreibung der wichtigsten Modell- und Parameterannahmen, die von den in Meldebogen EU IRRBB1 genannten Modell- und Parameterannahmen zur Offenlegung abweichen (falls zutreffend)
Gemäß Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss das Institut eine Beschreibung der wichtigsten im Rahmen seiner internen Messsysteme verwendeten Modell- und Parameterannahmen vorlegen, die von den Modell- und Parameterannahmen nach Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU abweichen: diese Beschreibung muss auch die Gründe für diese Abweichungen enthalten (z.B. historische Daten, veröffentlichte Forschungsergebnisse, Einschätzungen und Analysen seitens der Geschäftsleitung usw.).
Gemäß Artikel 448 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten diese Offenlegungspflichten nicht für Institute, die die standardisierte Methode oder die vereinfachte standardisierte Methode nach Artikel 84 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU verwenden.
f)Eine ausführliche Beschreibung, wie das Institut sein IRRBB absichert, sowie der damit verbundenen Rechnungslegungsbehandlung (falls zutreffend)
Insbesondere müssen die Institute gemäß Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Auswirkungen von Absicherungen gegen ihre Zinsrisiken, einschließlich interner Sicherungsgeschäfte, die die Anforderungen des Artikels 106 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, ermitteln.
Gemäß Artikel 448 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten diese Offenlegungspflichten nicht für Institute, die die standardisierte Methode oder die vereinfachte standardisierte Methode gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU verwenden.
g)Eine Beschreibung der wichtigsten Modell- und Parameterannahmen, die für die IRRBB-Messgrößen in Meldebogen EU IRRBB1 verwendet wurden (falls zutreffend)
Gemäß Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute eine allgemeine Beschreibung der wichtigsten Modell- und Parameterannahmen vorlegen, mit Ausnahme der in Artikel 98 Absatz 5a Buchstaben b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten, die für die Berechnung der Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und der Änderungen der Nettozinserträge in Meldebogen EU IRRBB1 verwendet werden. Diese allgemeine Beschreibung muss mindestens Folgendes enthalten:
  1. die Methode, nach der die durchschnittliche Frist für Zinsanpassungen von unbefristeten Einlagen bestimmt wurde, einschließlich aller einzigartigen Produktmerkmale, die sich auf das angenommene verhaltensabhängige Zinsanpassungsdatum auswirken,
  2. die Methode zur Schätzung der vorzeitigen Kreditrückzahlungen und/oder der vorzeitigen Abhebungsraten für Termineinlagen sowie andere wesentliche Annahmen,
  3. alle sonstigen Annahmen, auch für Instrumente mit verhaltensabhängigen Optionen, die wesentliche Auswirkungen auf die in Meldebogen EU-IRRBB1 offengelegten IRRBB-Messgrößen haben, einschließlich einer Erklärung, warum diese wesentlich sind.


Gemäß Artikel 448 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten diese Offenlegungspflichten nicht für Institute, die die standardisierte Methode oder die vereinfachte standardisierte Methode gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU verwenden.

h)Eine Erläuterung der Bedeutung der IRRBB-Messgrößen und signifikanter Abweichungen dieser Messgrößen seit der letzten Offenlegung
Gemäß Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute eine allgemeine Erläuterung der Bedeutung der in Meldebogen EU-IRRBB1 offengelegten IRRBB-Messgrößen und etwaiger wesentlicher Abweichungen dieser Messgrößen seit dem letzten Offenlegungsstichtag vorlegen.
i)Sonstige einschlägige Angaben zu den in Meldebogen EU IRRBB1 offengelegten IRRBB-Messgrößen (optional)
Sonstige einschlägige Angaben, die die Institute in Bezug auf die in Meldebogen EU IRRBB1 enthaltenen IRRBB-Messgrößen offenlegen möchten.
Solange die Kriterien der in Artikel 84 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Leitlinien und die weiteren in Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Elemente nicht anwendbar sind, müssen die Institute die für die aufsichtlichen Schockszenarien verwendeten Parameter, die von ihnen verwendete Definition der Nettozinserträge und alle anderen relevanten Angaben, die für das Verständnis der Berechnung der Änderungen der Nettozinserträge erforderlich sind, in Meldebogen EU IRRBB1 offenlegen.
1), 2)Offenlegung der unbefristeten Einlagen zugeordneten durchschnittlichen und längsten Frist für Zinsanpassungen
Gemäß Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute die durchschnittliche und die längste Frist für Zinsanpassungen offenlegen, die unbefristeten Einlagen von Gegenparteien aus dem Privatkundengeschäft und dem nichtfinanziellen Großkundengeschäft zugeordnet werden. Die Offenlegung muss sich sowohl auf den Kernbestandteil als auch auf den Gesamtbetrag der unbefristeten Einlagen von Gegenparteien aus dem Privatkundengeschäft und dem nichtfinanziellen Großkundengeschäft beziehen.

Erläuterungen zur Offenlegung für Meldebogen EU IRRBB1

1. Die Institute müssen das Zinsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs auf der Grundlage ihrer internen Messsystem-Methode, der standardisierten Methode oder gegebenenfalls der vereinfachten standardisierten Methode gemäß Artikel 84 der Richtlinie 2013/36/EU unter Berücksichtigung der aufsichtlichen Schockszenarien und der in Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten gemeinsamen Modell- und Parameterannahmen bewerten.

2. Diese Erläuterungen wurden auf der Grundlage der Anforderungen in Artikel 448 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und im Einklang mit dem Offenlegungsstandard nach Basel Säule 3 entwickelt.

3. Die Institute sind nicht verpflichtet, bei der erstmaligen Offenlegung die Informationen für den früheren Zeitraum vorzulegen.

Erläuterungen zum Ausfüllen des Meldebogens EU IRRBB1
SpalteErläuterung
a, bÄnderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals
Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute müssen die Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals bei jedem aufsichtlichen Zinsschockszenario für den laufenden und den vorangegangenen Zeitraum gemäß den Anforderungen nach Artikel 84 und Artikel 98 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU melden.
c, dÄnderungen der Nettozinserträge
Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute müssen die Änderungen der Nettozinserträge bei den beiden im Meldebogen vorgesehenen aufsichtlichen Zinsschockszenarien für den laufenden und den vorangegangenen Zeitraum gemäß den Anforderungen nach Artikel 84 und Artikel 98 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU melden.
Solange die Kriterien der in Artikel 84 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Leitlinien und die weiteren in Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Elemente nicht anwendbar sind, müssen die Institute die Definition und die wesentlichen Merkmale (Szenarios, Annahmen und Zeiträume für die Nettozinserträge) der von ihnen verwendeten Nettozinserträge unter Ziffer i der Tabelle EU-IRRBBA angeben oder, wenn sie diese Spalten leer lassen, die Gründe dafür unter Ziffer i der Tabelle EU-IRRBBA erläutern.
ZeileErläuterung
1Paralleler Aufwärtsschock
Die Institute müssen die Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und die Änderungen der Nettozinserträge bei einem konstanten parallelen Aufwärtsschock bei den Zinsen offenlegen.
Solange die Kriterien der in Artikel 84 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Leitlinien und die weiteren in Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Elemente nicht anwendbar sind, müssen die für dieses Szenario verwendeten Parameter unter Ziffer i der Tabelle EU IRRBBA beschrieben werden.
2Paralleler Abwärtsschock
Die Institute müssen die Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und die Änderungen der Nettozinserträge bei einem konstanten parallelen Abwärtsschock bei den Zinsen offenlegen.
Solange die Kriterien der in Artikel 84 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Leitlinien und die weiteren in Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Elemente nicht anwendbar sind, müssen die für dieses Szenario verwendeten Parameter unter Ziffer i der Tabelle EU IRRBBA beschrieben werden.
3Steepener-Schock
Die Institute müssen die Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals bei einem Szenario mit Abwärtsbewegungen der kurzfristigen Zinsen und Aufwärtsbewegungen der langfristigen Zinsen offenlegen.
Solange die Kriterien der in Artikel 84 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Leitlinien und die weiteren in Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Elemente nicht anwendbar sind, müssen die für dieses Szenario verwendeten Parameter unter Ziffer i der Tabelle EU IRRBBA beschrieben werden.
4Flattener-Schock
Die Institute müssen die Veränderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals bei einem Szenario mit Aufwärtsbewegung der kurzfristigen Zinsen und Abwärtsbewegung der langfristigen Zinsen offenlegen.
Solange die Kriterien der in Artikel 84 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Leitlinien und die weiteren in Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Elemente nicht anwendbar sind, müssen die für dieses Szenario verwendeten Parameter unter Ziffer i der Tabelle EU IRRBBA beschrieben werden.
5Aufwärtsschock bei den kurzfristigen Zinsen
Die Institute müssen die Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals bei einem Szenario mit einer Aufwärtsbewegung der kurzfristigen Zinsen offenlegen.
Solange die Kriterien der in Artikel 84 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Leitlinien und die weiteren in Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Elemente nicht anwendbar sind, müssen die für dieses Szenario verwendeten Parameter unter Ziffer i der Tabelle EU IRRBBA beschrieben werden.
6Abwärtsschock bei den kurzfristigen Zinsen
Die Institute müssen die Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals bei einem Szenario mit einer Abwärtsbewegung der kurzfristigen Zinsen offenlegen.
Solange die Kriterien der in Artikel 84 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Leitlinien und die weiteren in Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Elemente nicht anwendbar sind, müssen die für dieses Szenario verwendeten Parameter unter Ziffer i der Tabelle EU IRRBBA beschrieben werden.


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