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Delegierte Verordnung (EU) 2022/803 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, Geldbußen oder Zwangsgelder gegen Datenbereitstellungsdienstleister zu verhängen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 145 vom 24.05.2022 S. 1)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 38k Absatz 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Angesichts der grenzüberschreitenden Dimension des Umgangs mit Marktdaten, der Datenqualität und der Notwendigkeit der Erzielung von Skaleneffekten und im Bestreben, die negativen Auswirkungen möglicher Unterschiede auf die Qualität der Daten und auf die Aufgaben der Datenbereitstellungsdienstleister zu vermeiden, wurden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden "ESMA") mit der Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 Zulassungs- und Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf die Tätigkeiten von Datenbereitstellungsdienstleistern in der Union übertragen.
(2) Es sollten Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gegen der Beaufsichtigung durch die ESMA unterliegenden Datenbereitstellungsdienstleistern festgelegt werden. Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 schreibt insbesondere vor, dass diese Verfahrensvorschriften Bestimmungen zum Recht auf Verteidigung, zur Einziehung der Geldbußen oder Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Buß- oder Zwangsgeldzahlungen beinhalten sollten.
(3) Gelangt die ESMA zu dem Schluss, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere Verstöße gegen die Anforderungen für Datenbereitstellungsdienstleister darstellen könnten, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Nach Abschluss der Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, Gelegenheit, angehört zu werden. Das heißt, dass diese Person/n das Recht haben sollte/n, innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens vier Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, bevor der Untersuchungsbeauftragte seine Feststellungen an die ESMA übermittelt. Der Person, die Gegenstand der Untersuchung sind, sollte es gestattet sein, sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen zu lassen. Der Untersuchungsbeauftragte sollte prüfen, ob es aufgrund der Eingaben der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, erforderlich ist, die Auflistung der Prüfungsfeststellungen vor Übermittlung an die ESMA zu ändern.
(4) Die ESMA sollte die Vollständigkeit der vom Untersuchungsbeauftragten übermittelten Akte anhand einer Liste von Dokumenten prüfen. Um sicherzustellen, dass die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, ihre Verteidigung angemessen vorbereiten kann, sollte ihr die ESMA das Recht einräumen, weitere schriftliche Bemerkungen abzugeben, bevor sie einen endgültigen Beschluss über Geldbußen oder Aufsichtsmaßnahmen erlässt.
(5) Die ESMA sollte bestimmte Zwangsmaßnahmen ergreifen können, um dafür zu sorgen, dass Personen bei einer Untersuchung kooperieren. Hat die ESMA einen Beschluss erlassen, mit dem eine Person aufgefordert wird, einen Verstoß abzustellen, vollständige Informationen zu übermitteln oder vollständige Aufzeichnungen, Daten oder sonstiges Material vorzulegen, oder hat sie einen Beschluss zur Durchführung einer Prüfung vor Ort erlassen, so kann sie Zwangsgelder verhängen, um die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, zu zwingen, dem erlassenen Beschluss nachzukommen. Vor Verhängung eines Zwangsgeldes sollte die ESMA der Person Gelegenheit geben, sich schriftlich zu äußern.
(6) Das Recht auf Verteidigung sollte gegen die Notwendigkeit abgewogen werden, dass die ESMA unter bestimmten Umständen dringende Maßnahmen ergreifen muss. Wenn dringende Maßnahmen gemäß Artikel 38l der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gerechtfertigt sind, sollten das Recht der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, auf Verteidigung die ESMA nicht am Ergreifen dringender Maßnahmen hindern. In einem solchen Fall kann die ESMA, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden, einen Interimsbeschluss erlassen, ohne der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, Gelegenheit zu geben, Eingaben zu machen. Die ESMA sollte der betreffenden Person Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass des Interimsbeschlusses und vor Erlass eines bestätigenden Beschlusses gehört zu werden. Das Verfahren sollte gleichwohl für die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, das Recht vorsehen, im Voraus vom Untersuchungsbeauftragten angehört zu werden.
(7) Die von der ESMA und dem Untersuchungsbeauftragten erstellten Akten enthalten Informationen, welche die betroffene Person zur Vorbereitung auf Gerichts- oder Verwaltungsverfahren unbedingt benötigt. Nachdem eine Person, die Gegenstand einer Untersuchung ist, entweder vom Untersuchungsbeauftragten oder von der ESMA eine Mitteilung mit der Auflistung der Prüfungsfeststellungen erhalten hat, sollte sie daher vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Recht auf Akteneinsicht haben. Die Akten, in die Einsicht genommen wird, sollten nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verwendet werden dürfen.
(8) Sowohl die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern als auch die Befugnis zur Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern sollte einer Verjährungsfrist unterliegen. Aus Gründen der Einheitlichkeit sollten bei Verjährungsfristen für die Verhängung und Vollstreckung von Geldbußen oder Zwangsgeldern die bestehenden Rechtsvorschriften der Union, die auf die Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen gegen beaufsichtigte Unternehmen anwendbar sind, und die Erfahrung der ESMA mit der Anwendung solcher Rechtsvorschriften berücksichtigt werden.
(9) Damit die sichere Verwahrung eingezogener Geldbußen und Zwangsgelder durch die ESMA gewährleistet ist, sollte die ESMA diese auf verzinslichen Konten hinterlegen, die ausschließlich für eine einzelne Geldbuße oder ein einzelnes Zwangsgeld eröffnet werden, durch die bzw. das ein einzelner Verstoß beendet werden soll. Nach dem haushaltspolitischen Vorsichtsprinzip sollte die ESMA die Beträge erst dann an die Kommission überweisen, wenn die Beschlüsse rechtskräftig sind, weil alle Rechtsmittel ausgeschöpft wurden oder die Frist zum Einlegen von Rechtsmitteln abgelaufen ist.
(10) Um das reibungslose Funktionieren des neuen Aufsichtsrahmens für Datenbereitstellungsdienstleister gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2175 sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Begriffsbestimmung
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Begriff "Datenbereitstellungsdienstleister" ein genehmigtes Veröffentlichungssystem oder einen genehmigten Meldemechanismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 bzw. Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
Artikel 2 Verfahrensvorschriften bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor dem Untersuchungsbeauftragten geführt wird
(1) Nach Abschluss einer Untersuchung möglicher Verstöße gegen die Anforderungen gemäß Artikel 38g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und vor Übermittlung der Akte an die ESMA unterrichtet der in Artikel 38k Absatz 1 jener Verordnung genannte Untersuchungsbeauftragte die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, schriftlich über seine Prüfungsfeststellungen und gibt ihr Gelegenheit, gemäß Absatz 3 schriftlich Stellung zu nehmen. In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen sind die Fakten darzulegen, die einen oder mehrere Verstöße gegen die Anforderungen gemäß 38g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 darstellen könnten, einschließlich einer Bewertung der Art und Schwere dieser Verstöße unter Berücksichtigung der in Artikel 38g Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Kriterien.
(2) In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen wird eine angemessene Frist gesetzt, innerhalb der die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, schriftlich Stellung nehmen kann. Bei anderen als den in Artikel 5 genannten Untersuchungen beträgt diese Frist mindestens vier Wochen. Der Untersuchungsbeauftragte ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Eingaben Rechnung zu tragen.
(3) Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann in ihren schriftlichen Eingaben alle Tatsachen darlegen, die für ihre Verteidigung von Bedeutung sind, und fügt nach Möglichkeit Unterlagen als Nachweis für die dargelegten Tatsachen bei. Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann die Anhörung anderer Personen durch den Untersuchungsbeauftragten vorschlagen, die die Fakten bestätigen können, welche von der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, vorgebracht wurden.
(4) Der Untersuchungsbeauftragte kann eine Person, die Gegenstand einer Untersuchung ist und der eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.
Artikel 3 Geldbußen und Aufsichtsmaßnahmen betreffende Verfahrensvorschriften bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor der ESMA geführt wird
(1) Die vollständige vom Untersuchungsbeauftragten der ESMA zu übermittelnde Akte umfasst folgende Unterlagen:
(2) Ist die Akte unvollständig, richtet die ESMA ein begründetes Ersuchen um zusätzliche Unterlagen an den Untersuchungsbeauftragten.
(3) Gelangt die ESMA zu dem Schluss, dass die in der Auflistung der Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten beschriebenen Fakten keinen Verstoß gegen die Anforderungen gemäß Artikel 38g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 darstellen, beschließt sie, den Fall zu schließen, und teilt diesen Beschluss der Person mit, die Gegenstand der Untersuchung ist.
(4) Stimmt die ESMA mit den Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten nicht überein, übermittelt sie der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, eine neue Auflistung der Prüfungsfeststellungen. In dieser Auflistung der Prüfungsfeststellungen wird eine Frist von mindestens vier Wochen gesetzt, innerhalb der die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, schriftlich Stellung nehmen kann. Die ESMA ist nicht verpflichtet, bei der Annahme eines Beschlusses über das Vorliegen eines Verstoßes sowie über Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 38g und Artikel 38h der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 schriftliche Eingaben zu berücksichtigen, die nach Ablauf dieser Frist eingegangen sind.
(5) Stimmt die ESMA sämtlichen oder einigen Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten zu, setzt sie die Person, gegen die sich die Untersuchung richtet, darüber in Kenntnis. In der entsprechenden Mitteilung wird für den Fall, dass die ESMA sämtlichen Prüfungsfeststellungen zustimmt, eine Frist von mindestens zwei Wochen, und für den Fall, dass die ESMA nicht sämtlichen Prüfungsfeststellungen zustimmt, eine Frist von mindestens vier Wochen gesetzt, innerhalb der die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, schriftlich Stellung nehmen kann. Die ESMA ist nicht verpflichtet, bei der Annahme eines Beschlusses über das Vorliegen eines Verstoßes sowie über Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 38g und Artikel 38h der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 schriftliche Eingaben zu berücksichtigen, die nach Ablauf dieser Frist eingegangen sind.
(6) Die ESMA kann die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist und der eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.
(7) Gelangt die ESMA zu dem Schluss, dass eine Person, die Gegenstand einer Untersuchung ist, einen oder mehrere Verstöße gegen die in Artikel 38g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Anforderungen begangen hat, und hat sie einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße gemäß Artikel 38h der genannten Verordnung erlassen, so teilt sie diesen Beschluss der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, unverzüglich mit.
Artikel 4 Zwangsgelder betreffende Verfahrensvorschriften bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor der ESMA geführt wird
(1) Bevor die ESMA beschließt, ein Zwangsgeld nach Artikel 38i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu verhängen, übermittelt sie der Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen, in der die Gründe für die Verhängung eines Zwangsgelds dargelegt werden und die Höhe dieses Zwangsgelds für jeden Tag der Nichteinhaltung angegeben wird. In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen wird eine Frist von mindestens vier Wochen gesetzt, innerhalb der die Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, schriftlich Stellung nehmen kann. Die ESMA ist nicht verpflichtet, bei einem Beschluss über ein Zwangsgeld schriftlichen Eingaben, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, Rechnung zu tragen.
(2) Sobald der Datenbereitstellungsdienstleister oder die Person, die Gegenstand des Verfahren ist, dem einschlägigen Beschluss gemäß Artikel 38i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nachgekommen ist, wird kein Zwangsgeld mehr verhängt.
(3) In dem Beschluss gemäß Artikel 38i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind die Rechtsgrundlage und die Gründe für den Beschluss sowie die Höhe und der Zeitpunkt des Beginns der Verhängung des Zwangsgelds anzugeben.
(4) Die ESMA kann die Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.
Artikel 5 Verfahrensvorschriften für Interimsbeschlüsse über Aufsichtsmaßnahmen
(1) Abweichend von Artikel 3 Absätze 4, 5 und 6 und von Artikel 4 Absätze 1 und 4 ist das in diesem Artikel dargelegte Verfahren anwendbar, wenn die ESMA Interimsbeschlüsse gemäß Artikel 38l Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlässt.
(2) Gelangt die ESMA zu dem Schluss, dass eine Person, die Gegenstand einer Untersuchung ist, einen oder mehrere der Verstöße gegen Anforderungen nach Artikel 38g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 begangen hat, und erlässt sie einen Interimsbeschluss zur Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß Artikel 38g der genannten Verordnung, so setzt sie die Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, unverzüglich über diesen Interimsbeschluss in Kenntnis.
Die ESMA setzt eine Frist von mindestens vier Wochen, innerhalb der die Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, schriftlich zu dem Interimsbeschluss Stellung nehmen kann. Die ESMA ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Anmerkungen Rechnung zu tragen.
Auf Antrag gewährt die ESMA der Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, Akteneinsicht. Die Aktenunterlagen, in die Einsicht genommen wird, dürfen nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 betreffen.
Die ESMA kann die Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.
(3) Die ESMA erlässt so bald wie möglich nach Erlass des Interimsbeschlusses einen abschließenden Beschluss.
Gelangt die ESMA nach Anhörung der Person, die Gegenstand eines Interimsbeschlusses ist, zu dem Schluss, dass diese Person gegen die Bestimmungen in Artikel 38g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstoßen hat, erlässt sie einen bestätigenden Beschluss, mit dem eine oder mehrere Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 38g der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verhängt werden. Die ESMA setzt die Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, unverzüglich von dem Beschluss in Kenntnis.
(4) Erlässt die ESMA einen abschließenden Beschluss, mit dem der Interimsbeschluss nicht bestätigt wird, gilt der Interimsbeschluss als aufgehoben.
Artikel 6 Akteneinsicht und Verwendung der Unterlagen
(1) Auf Antrag gewährt die ESMA der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist und der der Untersuchungsbeauftragte oder die ESMA eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt hat, Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wird nach der Mitteilung der Auflistung der Prüfungsfeststellungen gewährt.
(2) Die Aktenunterlagen, in die Einsicht genommen wird, dürfen von der in Absatz 1 genannten Person nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 betreffen.
Artikel 7 Verjährungsfristen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern
(1) Für Geldbußen und Zwangsgelder, die gegen Datenbereitstellungsdienstleister oder andere Personen, welche Gegenstand einer Untersuchung sind, verhängt werden, gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
(2) Die in Absatz 1 genannte Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Verstoß begangen wurde. Bei fortgesetzten oder wiederholten Zuwiderhandlungen beginnt diese Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung eingestellt wird.
(3) Jede Maßnahme, die von der ESMA oder von der zuständigen nationalen Behörde, die auf Ersuchen der ESMA nach Artikel 38o der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 tätig wird, zum Zweck der Untersuchung oder eines Verfahrens in Bezug auf einen Verstoß gegen die Anforderungen in Artikel 38g Absatz 1 der genannten Verordnung ergriffen wird, unterbricht die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern. Die Verjährungsfrist wird ab dem Tag unterbrochen, an dem der Datenbereitstellungsdienstleister oder die Person, die Gegenstand der Untersuchung in Bezug auf einen Verstoß gegen die Anforderungen nach Artikel 38g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist, von der Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird.
(4) Mit jeder Unterbrechung gemäß Absatz 3 beginnt die Verjährungsfrist erneut. Die Verjährung tritt spätestens mit dem Tag ein, an dem ein Zeitraum von der zweifachen Dauer der Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung gemäß Absatz 5 ruht.
(5) Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern wird für die Zeit ausgesetzt, in der in Bezug auf den Beschluss der ESMA ein Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss nach Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 anhängig ist oder dieser Beschluss vom Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 38m der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 überprüft wird.
Artikel 8 Vollstreckungsverjährung
(1) Die Befugnis der ESMA zur Vollstreckung von in Anwendung der Artikel 38h und 38i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen Beschlüssen ist auf fünf Jahre beschränkt.
(2) Der in Absatz 1 genannte begrenzte Zeitraum beginnt mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Beschluss rechtskräftig geworden ist.
(3) Der für die Vollstreckung zur Verfügung stehende begrenzte Zeitraum wird unterbrochen durch:
(4) Mit jeder Unterbrechung gemäß Absatz 3 beginnt die Verjährungsfrist erneut.
(5) Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Sanktionen ruht,
Artikel 9 Erhebung von Geldbußen und Zwangsgeldern
(1) Die von der ESMA erhobenen Geldbußen und Zwangsgelder sind bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie rechtskräftig werden, auf einem von der ESMA eröffneten zinstragenden Konto zu hinterlegen. Werden von der ESMA gleichzeitig mehrere Geldbußen oder Zwangsgelder erhoben, stellt sie sicher, dass diese auf verschiedenen Konten oder Unterkonten hinterlegt werden. Die gezahlten Geldbußen und Zwangsgelder werden nicht dem ESMA-Haushalt zugerechnet oder als Haushaltsposten verbucht.
(2) Sobald die ESMA festgestellt hat, dass die Geldbußen oder Zwangsgelder nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel rechtskräftig geworden sind, überweist sie diese Beträge samt eventuell aufgelaufener Zinsen an die Kommission. Diese Beträge werden im Haushalt der Union als Einnahmen verbucht.
(3) Die ESMA erstattet der Kommission regelmäßig Bericht über die Beträge der verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sowie deren Stand.
Artikel 10 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab diesem Datum.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Februar 2022
2) Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (ABl. L 334 vom 27.12.2019 S. 1).
3) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
ENDE |