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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/902 der Kommission vom 8. Juni 2022 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Malaysias für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 156 vom 09.06.2022 S. 64)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegte Verfahren für die Anerkennung von zentralen Gegenparteien (im Folgenden "CCPs") aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards der genannten Verordnung gleichwertig sind, soll es den in den betreffenden Drittstaaten niedergelassenen und zugelassenen CCPs ermöglichen, Clearingdienste für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder oder Handelsplätze zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und der dabei vorgesehene Gleichwertigkeitsbeschluss tragen so zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch bei der Abwicklung außerbörslich gehandelter (im Folgenden "OTC"-) Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat niedergelassen und zugelassen sind.

(2) Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Im Zuge einer Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb festgestellt werden, ob die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des betreffenden Drittstaats gewährleisten, dass dort niedergelassene und zugelassene CCPs für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union zugelassene CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen. Deshalb sollte berücksichtigt werden, dass Clearingtätigkeiten an kleineren Finanzmärkten als dem der Union mit erheblich geringeren Risiken verbunden sind.

(3) Die Bewertung der Gleichwertigkeit der Rechts- und Aufsichtsmechanismen Malaysias mit jenen der Union sollte daher nicht nur auf einer vergleichenden Analyse der für CCPs in Malaysia geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen beruhen, sondern auch auf einer Prüfung der Ergebnisse dieser Anforderungen und deren Eignung zur Minderung der Risiken, denen in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sein könnten, wobei die Größe des Finanzmarkts, auf dem CCPs in Malaysia tätig sind, berücksichtigt werden sollte. Um ein gleichwertiges Maß an Risikominderung zu erreichen, ist es notwendig, bei CCPs, die auf größeren Finanzmärkten mit höheren Risiken tätig sind, strengere Anforderungen an die Risikominderung zu stellen als bei CCPs, die auf kleineren Finanzmärkten mit geringeren Risiken tätig sind.

(4) Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für dort zugelassene CCPs gelten, mit den in der Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können.

(5) Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entsprechen.

(6) Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Malaysia zugelassene CCPs sind im malaysischen Kapitalmarkt- und Finanzdienstleistungsgesetz von 2007 (Capital Markets and Services Act 2007, Act 671 - Akta Pasaran Modal dan Perkhidmatan 2007 2, im Folgenden: "CMSA") festgelegt, insbesondere in Abschnitt 38, der durch die von der malaysische Wertpapierkommission (Securities Commission Malaysia, im Folgenden: "SC") herausgegebenen Leitlinien für Finanzmarktinfrastrukturen 3 (im Folgenden: "Leitlinien") ergänzt wird. Mit dem CMSA und den Leitlinien werden die internationalen Standards der im April 2012 vom Ausschuss für Zahlungs- und Marktinfrastrukturen (Committee on Payments and Market Infrastructures, kurz: "CPMI") und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commission, kurz: "IOSCO") aufgestellten Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen (Principles for Financial Market Infrastructures, im Folgenden "PFMIs") 4 vollständig umgesetzt.

(7) In Malaysia niedergelassene CCPs müssen von der SC zugelassen sein. Um für die Erbringung von Clearingdiensten zugelassen zu werden, müssen CCPs bestimmte, im CMSA festgelegte und in den Leitlinien näher ausgeführte Anforderungen erfüllen und über interne Vorschriften und Verfahren verfügen, die die Einhaltung aller einschlägigen PFMI-Standards sicherstellen. Insbesondere müssen die CCPs sicher und effizient operieren und mit den Risiken ihrer Geschäftstätigkeit vorsichtig umgehen. Abschnitt 3.02 der Leitlinien schreibt außerdem vor, dass CCPs über ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen sowie über ausreichende Ressourcen in den Bereichen Risikomanagement, Informationstechnologie sowie Systeme und Infrastruktur verfügen müssen, um ihre Funktion als CCP erfüllen zu können. Um nachzuweisen, dass das CMSA und die Leitlinien eingehalten werden, müssen die CCPs ihre internen Vorschriften und Verfahren nach Abschnitt 38 Absatz 2 CMSA vorab der SC vorlegen.

(8) Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Malaysia zugelassene CCPs weisen also eine zweistufige Struktur auf. Die erste Stufe umfasst das CMSA und die Leitlinien, in denen die zentralen Grundsätze und hohen Standards festgelegt sind, die CCPs erfüllen müssen, um in Malaysia für die Erbringung von Clearingdiensten zugelassen zu werden (im Folgenden zusammenfassend: "Primärvorschriften"). Die zweite Stufe besteht aus den internen Vorschriften und Verfahren der CCP.

(9) Der malaysische Finanzmarkt ist erheblich kleiner als der Markt, auf dem in der Union niedergelassene CCPs tätig sind. Seit 2016 wurde dort eine minimale Anzahl von Derivaten gehandelt oder gecleart. Folglich ist eine Teilnahme an in Malaysia zugelassenen CCPs für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze mit erheblich geringeren Risiken verbunden als eine Teilnahme an in der Union zugelassenen CCPs. Durch die Primärvorschriften für in Malaysia zugelassene CCPs samt der internen Vorschriften und Verfahren dieser CCPs, die die Einhaltung der PFMIs vorschreiben, wird das geringere Risiko, dem in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sein könnten, angemessen gemindert und damit ein Maß an Risikominderung erreicht, das mit dem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angestrebten als gleichwertig betrachtet werden kann.

(10) Dies führt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Malaysias sicherstellen, dass die dort zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

(11) Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in Drittstaaten zugelassene CCPs außerdem dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten.

(12) Die SC als zuständige Aufsichtsbehörde für CCPs überwacht die CCPs in Malaysia, um die Einhaltung der Primärvorschriften sowie der internen Vorschriften und Verfahren der CCPs dauerhaft sicherzustellen. Die alltägliche Beaufsichtigung wird von der SC gemäß Abschnitt 15 Buchstabe f des Gesetzes über die malaysische Wertpapierkommission (Securities Commission Malaysia Act 1993, Act 498 5 - Akta Suruhanjaya Sekuriti Malaysia 1993) laufend durchgeführt, um Risiken zu ermitteln, zu bewerten, zu priorisieren und zu mindern. Bei mutmaßlichen Verstößen kann die SC Untersuchungen und Kontrollen durchführen, Bücher und Aufzeichnungen einfordern oder von Einzelpersonen eine Erklärung unter Eid oder eine eidesstattliche Versicherung verlangen. Die SC verfügt über umfassende Befugnisse, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, und kann nach Abschnitt 39 CMSA die Zulassung sowie die Genehmigung interner Vorschriften und Verfahren zurückziehen, nach den Abschnitten 26, 354 und 355 CMSA Bedingungen, Auflagen oder Leitlinien vorgeben und nach Abschnitt 354 CMSA Sanktionen gegen CCPs verhängen.

(13) Dies führt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Malaysias für dort zugelassene CCPs dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung und eine effektive Rechtsdurchsetzung sicherstellen.

(14) Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittstaats ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassenen CCPs (im Folgenden "Drittstaaten-CCPs") vorsehen.

(15) Nicht-malaysische CCPs, die in Malaysia das Clearing von Derivaten durchführen wollen, müssen bei der SC eine Genehmigung beantragen. Abschnitt 3.03 der Leitlinien regelt die Kriterien und das Verfahren für die Anerkennung. Eine Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Rechtsraums, in dem die CCP niedergelassen ist, mit den Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in Malaysia zugelassene und niedergelassene CCPs vergleichbar sind. Eine nicht-malaysische CCP muss die Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes, einschließlich der PFMI, jederzeit wirksam einhalten. Der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen zwischen der SC und den für die Beaufsichtigung der nicht-malaysischen CCP zuständigen Drittlandsbehörden und das Vorhandensein eines Rechtsrahmens im Hoheitsgebiet dieser CCP, der die Möglichkeit der Anerkennung ausländischer CCPs vorsieht, sind weitere Voraussetzungen, damit einer nicht-malaysischen CCP eine Genehmigung erteilt werden kann.

(16) Dies führt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Malaysias ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von Drittstaaten-CCPs vorsehen.

(17) Folglich ist davon auszugehen, dass die Bedingungen des Artikels 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Malaysias für CCPs erfüllt werden und diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen deshalb mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als gleichwertig betrachtet werden sollten.

(18) Dieser Beschluss beruht auf den rechtlich bindenden Anforderungen, die für CCPs in Malaysia zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses gelten. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit der ESMA weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmen für CCPs in Malaysia weiterentwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind.

(19) Die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in Malaysia zugelassene CCPs sollten regelmäßig überprüft werden. Diese regelmäßige Überprüfung sollte die Befugnis der Kommission unberührt lassen, zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine besondere Überprüfung durchzuführen, wenn maßgebliche Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die mit diesem Beschluss festgestellte Gleichwertigkeit neubewertet. Die Kommission kann ausgehend von den Ergebnissen einer regelmäßigen oder besonderen Überprüfung jederzeit beschließen, diesen Beschluss zu ändern oder aufzuheben, insbesondere im Falle von Entwicklungen, die die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wird, verändern.

(20) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die im Gesetz über die malaysische Wertpapierkommission von 1993 ("Securities Commission Malaysia Act 1993") sowie im malaysischen Kapitalmarkt- und Finanzdienstleistungsgesetz von 2007 ("Capital Markets and Services Act 2007") festgelegten Rechts- und Aufsichtsmechanismen Malaysias für zentrale Gegenparteien, die durch die Leitlinien der malaysischen Wertpapierkommission für Finanzmarktinfrastrukturen ("Guidelines on Financial Market Infrastructures") ergänzt werden, als den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig betrachtet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. Juni 2022

1) ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1.

2) Securities Commission Malaysia, Capital Markets and Services Act 2007 [A1499/2015 & P.U.(A) 289/2021] c.i.f. 1. Juli 2021.

3) Securities Commission Malaysia, Guidelines on Financial Market Infrastructures, SC-GL/1-2017 (R1-2019).

4) Committee on Payment and Settlement Systems/Technical Committee of the International Organization of Securities Commissions, Principles for financial market infrastructures, April 2012, CPMI Papers No. 101, Principles for Financial Market Infrastructures (bis.org).

5) Securities Commission Malaysia, Securities Commission Malaysia Act 1993 [- P.U.(B) 547/2017] c.i.f. 24. November 2017 

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