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Delegierte Verordnung (EU) 2022/954 der Kommission vom 12. Mai 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 183/2014 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die Spezifizierung der Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 165 vom 21.06.2022 S. 24)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 110 Absatz 4 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Legt man die Definition des Begriffs "Kreditrisikoanpassung" in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugrunde, so können bei der Zuweisung eines Risikogewichts für die Zwecke von Artikel 127 Absatz 1 der genannten Verordnung nur die erwarteten Kreditverluste berücksichtigt werden, die sich in den spezifischen Kreditrisikoanpassungen des Instituts, das die ausgefallene Risikoposition hält, niederschlagen. Die im Transaktionspreis der ausgefallenen Risikoposition berücksichtigten Verluste, die vom veräußernden Institut als realisierter Verlust zurückbehalten werden, können nach Veräußerung jedoch nicht durch das erwerbende Institut anerkannt werden. Somit kann sich das auf die ausgefallene Risikoposition angewandte Risikogewicht nach Veräußerung dieser Risikoposition selbst dann ändern, wenn der Transaktionspreis einen Abschlag in Höhe des Betrags der spezifischen Kreditrisikoanpassungen für erwartete Verluste enthält, die das veräußernde Institut vor dem Verkauf verbucht hat. Dadurch entsteht ein regulatorisches Hindernis für die Schaffung von Sekundärmärkten für ausgefallene Risikopositionen, da solche Transaktionen aufgrund der potenziellen Diskrepanz zwischen dem Risikogewicht, das das veräußernde Institut und dem Risikogewicht, das das erwerbende Institut auf die ausgefallene Risikoposition anwendet, für das erwerbende Institut weniger attraktiv werden könnte, wodurch unangemessene Hindernisse für Kreditinstitute entstehen könnten, die ihre ausgefallenen Risikopositionen aus ihren Bilanzen nehmen wollen.
(2) Da Kreditinstitute bereits aufgrund der COVID-19-Pandemie mit einem Anstieg ausgefallener Risikopositionen konfrontiert sein könnten, ist es wünschenswert, jegliche regulatorischen Hindernisse für die Schaffung von Sekundärmärkten für ausgefallene Risikopositionen zu beseitigen. Deshalb sollte sichergestellt werden, dass bei den für die Zwecke von Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannten spezifischen Kreditrisikoanpassungen jegliche Abschläge im Transaktionspreis einer ausgefallenen Risikoposition berücksichtigt sind, die das erwerbende Institut nicht durch eine Erhöhung des harten Kernkapitals anerkannt hat. Um insbesondere zu vermeiden, dass das erwerbende Institut eine potenzielle Wertverringerung des erwarteten Verlusts nach dem Erwerb sowohl in seinem harten Kernkapital als auch für die Zwecke der Bestimmung des Risikogewichts gemäß Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und damit in unangemessener Weise doppelt anerkennt, sollte der Abschlag im Falle einer Neubewertung der ausgefallenen Risikoposition nach dem Erwerb nicht mehr den Teil des bei der Neubewertung ermittelten Betrags der ausgefallenen Risikoposition umfassen, der als Erhöhung des harten Kernkapitals des Instituts anerkannt wurde.
(3) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 183/2014 der Kommission 2 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.
(5) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 183/2014
In Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 183/2014 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Unbeschadet des Absatzes 1 berücksichtigen die Institute bei der Berechnung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen für die Zwecke der Bestimmung der dem unbesicherten Teil einer ausgefallenen Risikoposition zuzuweisenden Risikogewichte nach Artikel 127 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 jede positive Differenz zwischen dem vom Schuldner für diese Risikoposition geschuldeten Betrag und der Summe aus
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Mai 2022
2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 183/2014 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen (ABl. L 57 vom 27.02.2014 S. 3).
3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).
ENDE |