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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/975 der Kommission vom 17. März 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die Verlängerung der Übergangsregelung nach Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung und zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2268 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf den Geltungsbeginn der genannten Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 167 vom 24.06.2022 S. 35)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 legt einheitliche Vorschriften für das Format und den Inhalt des Basisinformationsblatts, das von Herstellern von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (packaged retail and insurancebased investment products - im Folgenden "PRIIP") abzufassen ist, sowie für die Bereitstellung des Basisinformationsblatts an Kleinanleger fest, um Kleinanlegern zu ermöglichen, die grundlegenden Merkmale und Risiken von PRIIP zu verstehen und zu vergleichen. Nach Artikel 32 Absatz 1 der genannten Verordnung waren jedoch die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 definierten Verwaltungsgesellschaften und die in Artikel 27 jener Richtlinie genannten Investmentgesellschaften sowie Personen, die über die in Artikel 1 Absatz 2 jener Richtlinie genannten OGAW-Anteile beraten oder diese verkaufen, bis zum 31. Dezember 2021 von den Verpflichtungen gemäß der genannten Verordnung ausgenommen. Wenn ein Mitgliedstaat Vorschriften bezüglich des Formats und des Inhalts des Basisinformationsblatts gemäß den Artikeln 78 bis 81 der Richtlinie 2009/65/EG auf Fonds anwendet, die keine OGAW-Fonds sind und die Kleinanlegern angeboten werden, so gilt die Übergangsregelung nach Artikel 32 Absatz 1 der genannten Verordnung für Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die Kleinanleger über Anteile dieser Fonds beraten oder diese an Kleinanleger verkaufen. Mit der Verordnung (EU) 2021/2259 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 geändert, um diese Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission 4, die auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erlassen wurde, sind Vorschriften in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung von Basisinformationsblättern sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung solcher Dokumente enthalten. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der genannten Delegierten Verordnung dürfen PRIIP-Hersteller für die Angabe der in den Artikeln 11 bis 13 jener Delegierten Verordnung aufgeführten spezifischen Informationen anstelle des in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 genannten Basisinformationsblatts bis zum 31. Dezember 2019 ein Basisinformationsblatt gemäß den Artikeln 78 bis 81 der Richtlinie 2009/65/EG verwenden, sofern es sich bei mindestens einer der zugrunde liegenden Anlageoptionen nach Artikel 14 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung um einen OGAW- oder Nicht-OGAW-Fonds gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 handelt. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1866 der Kommission 5 wurde diese Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, und mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2268 der Kommission 6 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 geändert, um diese Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2022 weiter zu verlängern.

(3) Da mit der Verordnung (EU) 2021/2259 die Übergangsregelung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 nun bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wurde, muss diese Verlängerung auch in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 berücksichtigt werden, und die Übergangsregelung muss vom 30. Juni 2022 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Es muss sichergestellt werden, dass die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2268 erst ab dem Tag gilt, der auf das Ende der in Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 festgelegten Übergangsregelung folgt. Das in Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2268 festgelegte Datum sollte daher ersetzt werden. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2268 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653

Artikel 18 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission erhält folgende Fassung:

"Artikel 14 Absatz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2022."

Artikel 2 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2268

In Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2268 wird das Datum "1. Juli 2022" durch das Datum "1. Januar 2023" ersetzt.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. März 2022

1) ABl. L 352 vom 09.12.2014 S. 1.

2) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).

3) Verordnung (EU) 2021/2259 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch Verlängerung der Übergangsregelung für Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die über Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Nicht-OGAW beraten oder diese verkaufen (ABl. L 455 vom 20.12.2021 S. 1).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (ABl. L 100 vom 12.04.2017 S. 1).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1866 der Kommission vom 3. Juli 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 im Hinblick auf die Anpassung der Übergangsregelung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für PRIIP-Hersteller, die Fondsanteile als zugrunde liegende Anlageoptionen anbieten, an die verlängerte Anwendungsfrist gemäß diesem Artikel (ABl. L 289 vom 08.11.2019 S. 4).

6) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2268 der Kommission vom 6. September 2021 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf die zugrunde liegende Methodik und Darstellung von Performance-Szenarien, die Darstellung von Kosten und die Methodik für die Berechnung von Gesamtkostenindikatoren, die Darstellung und den Inhalt von Informationen über die frühere Wertentwicklung und die Darstellung von Kosten von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (PRIIP) mit verschiedenen Anlageoptionen und die Anpassung der Übergangsregelung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für PRIIP-Hersteller, die Fondsanteile als zugrunde liegende Anlageoptionen anbieten, an die in diesem Artikel festgelegte verlängerte Übergangsregelung (ABl. L 455 I vom 20.12.2021 S. 1).

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