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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/1020 des Rates vom 27. Juni 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo

(ABl. L 170 vom 28.06.2022 S. 83)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 20. Dezember 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/788/GASP angenommen.

(2) Am 12. Dezember 2016 hat der Rat als Reaktion auf die Behinderung des Wahlprozesses und der Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo den Beschluss (GASP) 2016/2231 2 angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2016/2231 wurde der Beschluss 2010/788/GASP geändert und in dessen Artikel 3 Absatz 2 wurden eigenständige restriktive Maßnahmen eingefügt.

(3) Nach der Bewertung des Gerichts in der Rechtssache T-108/21 3 sollte ein Eintrag aus der Liste der Personen und Organisationen in Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP gestrichen werden.

(4) Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2022.

1) ABl. L 336 vom 21.12.2010 S. 30.

2) Beschluss (GASP) 2016/2231 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. L 336 I vom 12.12.2016 S. 7).

3) Urteil des Gerichts vom 27. April 2022, Ferdinand Ilunga Luyoyo v. Rat der Europäischen Union, T-108/21, ECLI:EU:T:2022:253.

.

Anhang

Der nachstehende Eintrag wird aus der Liste in Abschnitt A (Personen) des Anhangs II des Beschlusses 2010/788/GASP gestrichen:

"3. Ferdinand Ilunga LUYOYO"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE