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Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/1020 des Rates vom 27. Juni 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo
(ABl. L 170 vom 28.06.2022 S. 83)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 20. Dezember 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/788/GASP angenommen.
(2) Am 12. Dezember 2016 hat der Rat als Reaktion auf die Behinderung des Wahlprozesses und der Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo den Beschluss (GASP) 2016/2231 2 angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2016/2231 wurde der Beschluss 2010/788/GASP geändert und in dessen Artikel 3 Absatz 2 wurden eigenständige restriktive Maßnahmen eingefügt.
(3) Nach der Bewertung des Gerichts in der Rechtssache T-108/21 3 sollte ein Eintrag aus der Liste der Personen und Organisationen in Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP gestrichen werden.
(4) Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2022.
2) Beschluss (GASP) 2016/2231 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. L 336 I vom 12.12.2016 S. 7).
3) Urteil des Gerichts vom 27. April 2022, Ferdinand Ilunga Luyoyo v. Rat der Europäischen Union, T-108/21, ECLI:EU:T:2022:253.
Anhang |
Der nachstehende Eintrag wird aus der Liste in Abschnitt A (Personen) des Anhangs II des Beschlusses 2010/788/GASP gestrichen:
"3. Ferdinand Ilunga LUYOYO"
ENDE |