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Regelwerk, EU 2022, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1028 der Kommission vom 27. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2021/355 hinsichtlich bestimmter Anlagen in Dänemark, Frankreich und Schweden, die in dem Verzeichnis der Anlagen aufgeführt sind, die unter das in der Richtlinie 2003/87/EG festgelegte Emissionshandelssystem der Union fallen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4289)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 172 vom 29.06.2022 S. 21)



Ergänzende Informationen
Liste zur ... oder Ergänzung/Festlegung ...der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Unterbreitung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten erließ die Kommission den Beschluss (EU) 2021/355 2 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten. Mit dem genannten Beschluss wurde die Aufnahme bestimmter Anlagen und der entsprechenden Daten in die Verzeichnisse der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen abgelehnt, d. h., die Anlagen wurden vom Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems der Union (EU-EHS) ausgeschlossen.

(2) Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, wurden im Einklang mit Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2003/87/EG vom EU-EHS ausgenommen. Mit dieser Bestimmung, die mit der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 in die EU-EHS-Richtlinie eingeführt wurde und seit dem 1. Januar 2013 gilt, wurde für das EU-EHS ein neuer Anwendungsbereich festgelegt. Daher ist die Aufnahme der Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, für alle Jahre des Bezugszeitraums abzulehnen, auch wenn die Anlagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt waren.

(3) Der Kommission wurde mitgeteilt, dass Schweden die Anlage SE-207651 fälschlicherweise in seine nationalen Umsetzungsmaßnahmen aufgenommen hatte. Diese Anlagenutzt ausschließlich Biomasse und hätte aus diesem Grund vom Anwendungsbereich des EU-EHS ausgenommen werden müssen.

(4) Auf Anfrage der Kommission bestätigte Dänemark, dass die Anlagen DK-65, DK-66 und DK-135 im Bezugszeitraum 2014-2018 keine fossilen Emissionen erzeugt haben. Diese Anlagen nutzen ausschließlich Biomasse hätten ebenfalls vom Anwendungsbereich des EU-EHS ausgenommen werden müssen.

(5) Es ist daher angezeigt, die Aufnahme der Anlagen DK-65, DK-66, DK-135 sowie SE-207651 in die Verzeichnisse der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen für alle Jahre des Bezugszeitraums abzulehnen, auch wenn die Anlagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt waren.

(6) Auf ein Ersuchen der Kommission um Klarstellung teilte Frankreich der Kommission mit, dass die beiden Anlagen FR-206164 und FR-206032 nur Polymere herstellen. Beide Anlagen erzeugen keine direkten CO2-Emissionen, da sie die für die Erzeugung benötigte Wärme aus einer anderen unter das EU-EHS fallenden Anlage beziehen. Im Urteil in der Rechtssache C-577/16 4 hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Anlage zur Herstellung von Polymeren, die die dafür erforderliche Wärme von einer Drittanlage bezieht, nicht in den Anwendungsbereich des EU-EHS fällt, da sie keine direkten CO2-Emissionen erzeugt. Die Aufnahme dieser Anlagen in die Verzeichnisse der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen sollte daher abgelehnt werden.

(7) Der Beschluss (EU) 2021/355 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss (EU) 2021/355 der Kommission wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Aufnahme der in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen in die der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreiteten Verzeichnisse der unter diese Richtlinie fallenden Anlagen sowie die entsprechenden Daten bezüglich der kostenlosen Zuteilungen für diese Anlagen werden abgelehnt."

2. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I dieses Beschlusses.

3. Der in Anhang II dieses Beschlusses enthaltene Wortlaut wird als Anhang IV angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 2022

1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) Beschluss (EU) 2021/355 der Kommission vom 25. Februar 2021 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 221).

3) Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 63).

4) Urteil des Gerichtshofs vom 28. Februar 2018, Trinseo Deutschland Anlagengesellschaft mbH/Bundesrepublik Deutschland, C-577/16, ECLI:EU:C:2018:127.

.

Anhang I

"Anhang I
Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen

Kennungen der Anlagen in den Verzeichnissen im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen

DK000000000000065DK000000000000066DK000000000000135
FI000000000000645FI000000000207696
SE000000000000031
SE000000000000086
SE000000000000169
SE000000000000211
SE000000000000320
SE000000000000523
SE000000000000583
SE000000000000686
SE000000000000789
SE000000000000845
SE000000000205887
SE000000000209930
SE000000000000779
SE000000000000064
SE000000000000088
SE000000000000186
SE000000000000249
SE000000000000324
SE000000000000543
SE000000000000629
SE000000000000687
SE000000000000798
SE000000000000847
SE000000000206192
SE000000000211058
SE000000000207651
SE000000000000073
SE000000000000099
SE000000000000199
SE000000000000261
SE000000000000382
SE000000000000547
SE000000000000659
SE000000000000705
SE000000000000830
SE000000000202297
SE000000000208282
SE000000000000153
SE000000000000074
SE000000000000102
SE000000000000205
SE000000000000319
SE000000000000468
SE000000000000565
SE000000000000681
SE000000000000785
SE000000000000838
SE000000000205800
SE000000000209062
SE000000000000231

"

.

Anhang II

"Anhang IV
Anlagen, die Polymere herstellen und Wärme von Drittanlagen beziehen, ohne direkte CO2-Emissionen

Kennungen der Anlagen im Verzeichnis im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen

FR000000000206164
FR000000000206032"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE