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Regelwerk, EU 2022, Naturschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 hinsichtlich einer besonderen Maßnahme zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als Reaktion auf die Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine

(ABl. L 173 vom 30.06.2022 S. 34)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Landwirte und Unternehmen im ländlichen Raum in der Union sind von den Folgen der russischen Invasion der Ukraine auf beispiellose Weise betroffen. Steigende Betriebsmittelpreise, insbesondere für Energie, Düngemittel und Futtermittel, haben wirtschaftliche Störungen im Agrarsektor und in ländlichen Gemeinschaften der Union und Liquiditätsprobleme für Landwirte und kleine in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen im ländlichen Raum verursacht. Dies hat zu einer Ausnahmesituation geführt, auf die mit einer neuen Sondermaßnahme reagiert werden muss.

(2) Als Reaktion auf die Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine auf den Agrar- und Lebensmittelsektor der Union, sollten in dieser Verordnung eine neue befristete Sondermaßnahme vorgesehen werden, mit der Liquiditätsprobleme behoben werden, die die Fortführung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und den Fortbestand kleiner in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätiger Unternehmen gefährden.

(3) Die Unterstützung im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme, mit der die Wettbewerbsfähigkeit von Agrar- und Lebensmittelunternehmen und die Lebensfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe in der Union sichergestellt werden sollen, sollte die verfügbaren Mittel bestmöglich auf die Begünstigten konzentrieren, die am stärksten von den Folgen der russischen Invasion der Ukraine betroffen sind, und auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien gewährt werden. Als Kriterien sollten bei Landwirten beispielsweise der Erzeugungssektor, die Betriebsform oder die Betriebsstruktur und bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Sektor, die Art der Tätigkeit, die Art der Regionen oder sonstige spezifische Sachzwänge herangezogen werden können.

(4) Die derzeitige schwere Krise im Agrarsektor der Union bestätigt, dass der nachhaltige Wandel beschleunigt werden muss, um besser auf künftige Krisen vorbereitet zu sein. Die Unterstützung im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme sollte daher nicht zu einer Kürzung des Gesamtanteils des Beitrags des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für die in Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 aufgeführten Maßnahmen führen.

(5) Wegen der Dringlichkeit und des vorübergehenden und außergewöhnlichen Charakters der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme sollten eine Einmalzahlung und eine Frist für die Anwendung der Maßnahme festgelegt werden. Der Grundsatz, dass die Zahlungen der Kommission gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel zu erfolgen haben, sollte ebenfalls eingehalten werden.

(6) Um den am stärksten betroffenen Landwirten oder KMU eine höhere Unterstützung zu gewähren, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Höhe der Pauschalbeträge für bestimmte Kategorien förderfähiger Begünstigter auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien anzupassen, indem sie beispielsweise bestimmte Spannen oder grobe Kategorien festlegen.

(7) Um eine angemessene Finanzierung der der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme sicherzustellen, ohne andere Ziele der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gefährden, sollte ein Höchstanteil des Unionsbeitrags zu dieser Maßnahme festgesetzt werden.

(8) Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Wegen der russischen Invasion der Ukraine und der Dringlichkeit, die Auswirkungen dieser Invasion auf den Agrar- und Lebensmittelsektor der Union abzufedern, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfristgemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.

(10) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Bewältigung der außergewöhnlichen Situation, die im Agrar- und Lebensmittelsektor der Union durch die Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine entstanden ist, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(11) Angesichts der Dringlichkeit der Lage im Zusammenhang mit der russischen Invasion der Ukraine auf den Agrar- und Lebensmittelsektor der Union sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 39c Befristete Sonderunterstützung für Landwirte und KMU, die von den Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine besonders betroffen sind

(1) Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme dient der Soforthilfe für besonders stark von den Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine betroffene Landwirte und KMU, damit diese ihre Geschäftstätigkeit unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen fortsetzen können.

(2) Unterstützung erhalten Landwirte oder KMU, die in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung von unter Anhang I AEUV fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Baumwolle tätig sind, ausgenommen Fischereierzeugnisse. Bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter den Anhang fallendes Erzeugnis handeln.

(3) Die Mitgliedstaaten richten die Unterstützung gezielt auf die von den Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine am stärksten betroffenen Begünstigten aus, indem sie auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise die Förderfähigkeitsbedingungen und, falls dies von dem betroffenen Mitgliedstaat angezeigt erscheint, die Auswahlkriterien festlegen, die objektiv und nichtdiskriminierend sein müssen. Die Unterstützung durch die Mitgliedstaaten trägt zur Ernährungssicherheit oder zur Beseitigung von Marktungleichgewichten bei und dient zur Unterstützung von Landwirten oder KMU, die zur Verfolgung dieser Ziele eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben:

  1. Kreislaufwirtschaft,
  2. Nährstoffbewirtschaftung,
  3. effiziente Nutzung von Ressourcen,
  4. umwelt- und klimafreundliche Produktionsverfahren.

(4) Die Unterstützung erfolgt in Form eines Pauschalbetrags, der auf Antrag auf Unterstützung, der bis zum 31. März 2023 von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, bis zum 15. Oktober 2023 auszuzahlen ist. Die anschließende Erstattung durch die Kommission erfolgt gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel. Die Höhe der Zahlungen kann nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für verschiedene Kategorien von Begünstigten differenziert werden.

(5) Die Unterstützung beläuft sich auf maximal 15.000 EUR je Landwirt und 100.000 EUR je KMU.

(6) Bei der Gewährung von Unterstützung nach diesem Artikel berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler Stützungsinstrumente oder solcher der Union oder privater Regelungen gewährt wird, um auf die Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine zu reagieren."

2. Artikel 49 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die für die Auswahl der Vorhaben verantwortliche Behörde des Mitgliedstaats stellt sicher, dass die Vorhaben - mit Ausnahme der Vorhaben im Rahmen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b, des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe d sowie der Artikel 28 bis 31, 33, 34 und 36 bis 39c - anhand der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Auswahlkriterien im Rahmen eines transparenten und gut dokumentierten Verfahrens ausgewählt werden."

3. In Artikel 59 wird folgender Absatz angefügt:

"(6b) Die ELER-Förderung gemäß Artikel 39c darf gemäß Anhang I Teil 2 5 % der Gesamtbeteiligung des ELER am Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2021-2022 nicht übersteigen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 2022.

1) Stellungnahme vom 16. Juni 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Juni 2022.

3) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE