Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2022, Verwaltung - EU Bund |
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1262 des Rates vom 18. Juli 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1355 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Rumänien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
(ABl. L 191 vom 20.07.2022 S. 72)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Auf Antrag Rumäniens vom 7. August 2020 gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1355 2 Rumänien finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 4.099.244.587 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren, um die nationalen Anstrengungen Rumäniens zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen.
(2) Das Darlehen war von Rumänien zu verwenden, um eine Kurzarbeitsregelung, ähnliche Maßnahmen und gesundheitsbezogene Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1355 zu finanzieren.
(3) Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Rumäniens dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Dies hat in Rumänien zu wiederholten unvermittelten und heftigen Anstiegen der öffentlichen Ausgaben für von Rumänien umgesetzte neue Maßnahmen geführt, nämlich für die in den Erwägungsgründen 11, 12 und 16 bis 34 des vorliegenden Beschlusses genannten Maßnahmen sowie die in Artikel 3 Buchstaben a, c, d, e, f, g, h und i des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1355 genannten Maßnahmen.
(4) Der COVID-19-Ausbruch und die von Rumänien 2020, 2021 und 2022 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollten, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Im Jahr 2020 verzeichnete Rumänien ein öffentliches Defizit von 9,3 % und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 47,2 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP); diese Werte beliefen sich Ende 2021 auf 7,1 % bzw. 48,8 %. In ihrer Frühjahrsprognose 2022 ging die Kommission für Rumänien bis Ende 2022 von einem öffentlichen Defizit von 7,5 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 50,9 % des BIP aus. Das BIP Rumäniens dürfte 2022 um 2,6 % steigen.
(5) Am 26. Mai 2022 hat Rumänien die Union um eine Erweiterung der Liste von Maßnahmen ersucht, für die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1355 bereits finanzieller Beistand gewährt worden war, um die nationalen Anstrengungen, die 2020 zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige (im Folgenden "Antrag") unternommen wurden, weiter zu ergänzen. Insbesondere führte Rumänien eine Reihe von in den Erwägungsgründen 6 bis 12 dargelegten Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen ein und weitete sie weiter aus.
(6) Die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 30/2020 3, auf die in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1355 Bezug genommen wird, sieht eine Leistung für die Angestellten von Arbeitgebern vor, die ihre Tätigkeit aufgrund der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs einschränken oder vorübergehend unterbrechen. Die Leistung ist für die Dauer des Ausnahmezustands auf 75 % des Grundgehalts der Angestellten begrenzt (beläuft sich jedoch auf nicht mehr als 75 % des durchschnittlichen Bruttogehalts in der Wirtschaft). Die Maßnahme wurde durch die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 111/2021 4 bis Dezember 2021 und durch die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 2/2022 5 bis März 2022 verlängert.
(7) Mit der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 132/2020 6, auf die in Artikel 3 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1355 Bezug genommen wird, wurde eine Kurzarbeitsregelung eingeführt, bei der der Arbeitgeber im Falle einer vorübergehenden Einschränkung der Tätigkeit aufgrund des Ausnahme- oder Alarmzustands die Arbeitszeit der Angestellten um bis zu 50 % reduzieren kann. Während des Zeitraums der Arbeitszeitverkürzung erhalten die betroffenen Angestellten eine Entschädigung in Höhe von 75 % der Differenz zwischen dem Bruttogehalt für die normale Arbeitszeit und ihrem tatsächlichen Gehalt. Die Maßnahme wurde durch das Gesetz 58/2021 geändert, das sie bis Juni 2022, drei Monate nach dem Ende des Alarmzustands, verlängerte.
(8) Mit Artikel XV der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 30/2020 7 und Artikel 3 der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 132/2020 8, auf die in Artikel 3 Buchstaben d und e des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1355 Bezug genommen wird, wurden zwei Maßnahmen für Selbstständige und Freiberufler eingeführt. Für diejenigen, die ihre Arbeit infolge der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs ganz eingestellt haben, stellt der Staat für die Dauer des Ausnahmezustands eine Leistung in Höhe von 75 % des durchschnittlichen Bruttogehalts in Rumänien zur Verfügung. Für diejenigen, die ihre Arbeitszeit verkürzen, gewährt der Staat bis Juni 2022, d. h. drei Monate nach dem Ende des Ausnahmezustands, eine Leistung von bis zu 41,5 % des durchschnittlichen Bruttogehalts. Die erste Maßnahme, auf die in Artikel 3 Buchstabe d des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1355 Bezug genommen wird, wurde durch die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 111/2021 9 und die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 2/2022 verlängert. Die zweite Maßnahme, auf die in Artikel 3 Buchstabe e des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1355 Bezug genommen wird, wurde durch das Gesetz 58/2021 10 verlängert.
(9) Mit der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 132/2020 11, die durch das Gesetz 282/2020 12 gebilligt wurde und auf die in Artikel 3 Buchstabe f des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1355 Bezug genommen wird, sowie mit ihren späteren Änderungen durch die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 182/2020 13, die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 211/2020 14, die durch das Gesetz 58/2021 15 gebilligt wurde, die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 220/2020 16, die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 226/2020 17, die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 44/2021 18, die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 111/2021 19 und die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 2/2022 20 wurde eine Maßnahme zur Bereitstellung eines Unterstützungszuschusses in Höhe von 35 % des fälligen Arbeitsentgelts pro Arbeitstag für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten für Tagelöhner eingeführt, die ihre Arbeit aufgrund einer Einstellung der Geschäftstätigkeit wegen des COVID-19-Ausbruchs nicht fortsetzen können. Diese Maßnahme wurde bis Juni 2022, d. h. drei Monate nach dem Ende des Alarmzustands, verlängert.
(10) Artikel 3 des Gesetzes 19/2020 21, das durch Artikel 4 Absatz 3 der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 147/2020 22 verlängert wurde, und Artikel 7 der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 110/2021 23 sah eine Kinderbetreuungsprämie vor, die Angestellten des nationalen Verteidigungssystems, der Strafvollzugsanstalten, der Abteilungen des öffentlichen Gesundheitswesens und anderer in Ministerialerlassen festgelegten Kategorien gewährt wird. Diese ist an die Bedingung geknüpft, dass der andere Elternteil keine alternativen Ansprüche hat, die den Eltern bei vorübergehender Schließung von Bildungseinheiten freie Tage für die Beaufsichtigung der Kinder zubilligen. Diese Maßnahme kann als ähnliche Maßnahme wie Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 betrachtet werden, da sie Einkommensbeihilfen für Angestellte vorsieht, die dazu beitragen, die Kosten für die Kinderbetreuung zu decken, während die Schulen geschlossen sind, und somit den Eltern ermöglicht, weiter zu arbeiten, wodurch eine Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses verhindert wird. Die Maßnahme wurde im Laufe der Zeit verlängert, umfasst die Schuljahre der Jahre 2021 und 2022 und wurde zudem auf Angestellte in der Privatwirtschaft ausgeweitet.
(11) Mit dem Gesetz 136/2020 24 und seinen späteren Änderungen sowie mit Artikel 13 der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 70/2020 25, auf die im Antrag Bezug genommen wird, wurde Personen in Quarantäne und Personen, bei denen eine COVID-19-Infektion diagnostiziert wurde, eine Leistung bei Krankheitsurlaub gewährt.
(12) Artikel 6 der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 132/2020 26, auf den im Antrag Bezug genommen wird, enthielt eine Maßnahme einer einmaligen finanziellen Unterstützung der Arbeitgeber in Höhe von 2.500 RON für jeden Angestellten, der Telearbeit leistet, für den Erwerb von Paketen technischer Güter und Dienstleistungen, die für Telearbeitstätigkeiten erforderlich sind. Die Maßnahme gilt für Arbeitgeber, deren Angestellte während des Ausnahmezustands und während des Alarmzustands im Jahr 2020 mindestens 15 Arbeitstage Telearbeit geleistet haben. Diese Maßnahme kann aufgrund ihrer Zweckbestimmung und wirtschaftlichen Wirkung als ähnliche Maßnahme wie Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 betrachtet werden. Durch die Erleichterung der Telearbeit im Kontext der COVID-19-Pandemie trägt sie dazu bei, das Beschäftigungsverhältnis aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus bietet sie den Angestellten eine Einkommensbeihilfe in Form einer Nebenleistung und trägt so zur Deckung der Kosten für den häuslichen Arbeitsplatz bei, um die Ausübung der Arbeit während des Lockdowns und anschließender Beschränkungen zu ermöglichen.
(13) Rumänien hat zudem eine Reihe gesundheitsbezogener Maßnahmen zur Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs eingeführt und weiter verlängert. Das betrifft insbesondere die in den Erwägungsgründen 14 bis 34 dargelegten Maßnahmen.
(14) In der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 11/2020 27 die durch Artikel 2 der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 131/2020 28 und Artikel 6 des Gesetzes 136/2020 29 verlängert wurde und auf die in Artikel 3 Buchstabe g des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1355 Bezug genommen wird, ist eine Prämie für geleistete Mehrarbeit für dasjenige Personal der Spezialstrukturen des Nationalen Instituts für öffentliche Gesundheit, der Bezirksdirektionen für öffentliche Gesundheit und der Direktion für öffentliche Gesundheit von Bukarest vorgesehen, das sich für die Koordinierung und Umsetzung der Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung von Ereignissen im Zusammenhang mit der globalen Gesundheitskrise aufgrund COVID-19 einsetzt. Die Maßnahme sieht eine Leistung in Höhe von 75 % des Grundgehalts für die über die normale Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden und in Höhe von 100 % des Grundgehalts für die an Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen und anderen, nicht als Arbeitstage gezählten Tagen geleisteten Arbeitsstunden vor. Diese Maßnahme kann als eine gesundheitsbezogene Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 betrachtet werden. Die Maßnahme wurde in den Jahren 2020, 2021 und 2022 verlängert und bleibt so lange in Kraft, wie COVID-19 von der WHO als globale Pandemie eingestuft wird.
(15) Artikel 7 des Gesetzes 56/2020 30, auf den in Artikel 3 Buchstabe i des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1355 Bezug genommen wird, sowie seine spätere Änderung durch die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 116/2021 31 gewährt als vorübergehende Maßnahme eine Prämie bei besonders gefährlichen Arbeitsbedingungen in Höhe von bis zu 30 % des Gehalts zur Anerkennung desjenigen medizinischen Personals, das an der Umsetzung der medizinischen Reaktion auf COVID-19 beteiligt war. Die Maßnahme galt für den Zeitraum März 2020 bis August 2020. Die Maßnahme wurde auf dasjenige Personal ausgeweitet, das für die Durchsetzung der vom Innenministerium angewiesenen Hygienemaßnahmen zuständig ist.
(16) Artikel 1 Absätze 1a und 1b der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 131/2020 32, auf die im Antrag Bezug genommen wird, gestatten die Gewährung einer Prämie in Höhe von zwischen 30 % und 40 % des Grundgehalts des Personals der Bezirksdirektionen für öffentliche Gesundheit und der Direktion für öffentliche Gesundheit von Bukarest. Der Exekutivdirektor und die stellvertretenden Exekutivdirektoren erhalten eine Prämie in Höhe von 40 % des Grundgehalts; die beim Kontrolldienst im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Beamten erhalten eine Prämie in Höhe von 30 % des Grundgehalts.
(17) Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes 136/2020 33, auf den im Antrag Bezug genommen wird, gewährt eine Abordnungszulage in Höhe von 50 % sowie eine Tagespauschale in Höhe von 2 % des Grundgehalts für Fachärzte, ärztliches Hilfspersonal und Hilfskräfte im öffentlichen Dienst. Die Zulage wird dem Personal gewährt, das bei epidemiologischen oder biologischen Risiken für eine Dauer von 30 Tagen an Gesundheitseinrichtungen abgestellt wird, in denen Personalmangel herrscht und die für die Eindämmung und Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 zuständig sind.
(18) Der einzige Artikel des Regierungsbeschlusses 254/2020 34, der einzige Artikel des Regierungsbeschlusses 840/2020 35, der einzige Artikel des Regierungsbeschlusses 383/2021 36, der Regierungsbeschluss 1072/2021 37 und der Regierungsbeschluss 496/2022 38, auf die im Antrag Bezug genommen wird, sahen die vorübergehende Finanzierung der Lohnkosten im Zusammenhang mit der Schaffung von 2.000 neuen Stellen zur Verstärkung der Gesundheitsdirektionen und öffentlichen Krankentransportdienste (jeweils 1.000 Stellen) vor, um der Ausbreitung von COVID-19 entgegenzuwirken.
(19) Punkt 3 des einzigen Artikels des Regierungsbeschlusses 1035/2020 39, auf den im Antrag Bezug genommen wird, gewährt eine Prämie in Höhe von zwischen 75 % und 85 % des Grundgehalts für dasjenige medizinische Fach- und Hilfspersonal aus Abteilungen des öffentlichen Gesundheitswesens oder den dazugehörigen Strukturen sowie für dasjenige Fachpersonal der paraklinischen medizinischen Strukturen, das direkt mit Transport, Ausrüstung, Bewertung, Diagnose und der Behandlung von COVID-19 Patienten befasst ist.
(20) Der Regierungsbeschluss 1031/2020 40 und die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 3/2021 41, auf die im Antrag Bezug genommen wird, sahen die Bezahlung desjenigen medizinischen Personals, Gesundheitspersonals und Personals der Registrierstellen vor, das seine Tätigkeit in außerhalb der Gesundheitseinrichtungen organisierten COVID-19 Impfzentren ausübt. Im Rahmen der Maßnahme wurden zudem laufende Ausgaben und Investitionsausgaben finanziert, um in den (außerhalb der Gesundheitseinrichtungen organisierten) Impfzentren den Betrieb aufzunehmen.
(21) Die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 3/2021 42 und der Regierungsbeschluss 1031/2020 43, auf die im Antrag Bezug genommen wird, sahen die Bezahlung desjenigen medizinischen Personals, Gesundheitspersonals und Personals der medizinischen Registrierstellen vor, das seine Tätigkeit in innerhalb der Gesundheitseinrichtungen organisierten COVID-19-Impfzentren ausübt, sowie die Bezahlung von Hausärzten für die in diesem Zusammenhang erbrachten Tätigkeiten.
(22) Der Regierungsbeschluss 1031/2020 44, auf den im Antrag Bezug genommen wird, regelte den Erwerb von COVID-19-Impfstoffdosen. Die Rahmenvereinbarungen wurden von der Kommission im Namen von und für die Mitgliedstaaten geschlossen.
(23) Der Regierungsbeschluss 201/2020 45, der Regierungsbeschluss 1103/2020 46 und der Erlass des Gesundheitsministers 725/2020 47, auf die im Antrag Bezug genommen wird, regelten die Ausgaben für die Quarantäne von Personen mit bestätigter COVID-19-Diagnose in ausgewiesenen Gebieten, von Personen auf der nach der COVID-19-Überwachungsmethodik erstellten Liste und von medizinischem Personal, bei dem COVID-19 diagnostiziert wurde und für das kein Krankenhausaufenthalt erforderlich ist, oder von Personal, das mit Patienten interagiert und entschieden hat, sich nicht zuhause aufzuhalten. Die Maßnahme umfasst allgemeine Zulagen (etwa für Verpflegung, Unterbringung, Transport und Medikamente).
(24) Der Regierungsbeschluss 1092/2020 48, der Regierungsbeschluss 380/2021 49, der Regierungsbeschluss 1017/2021 50 und der Regierungsbeschluss 1190/2021 51 sahen den Erwerb des Arzneimittels Remdesivir und eines Arzneimittels zur COVID-19-Behandlung mit monoklonalen Antikörpern, das Casirivimab und Imdevimab enthält, vor. Die Beschaffungsverfahren für beide Arzneimittel wurden von der Kommission im Namen der Mitgliedstaaten innerhalb von Rahmenverträgen 52 durchgeführt, worauf im Antrag Bezug genommen wird.
(25) Der Erlass des Gesundheitsministers 487/2020 53, auf den im Antrag Bezug genommen wird, sah den Erwerb von Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Patienten vor. Das Gesundheitsministerium hat einen Rahmenvertrag über die Beschaffung von Tocilizumabum abgeschlossen.
(26) Die Regierungsverordnung 19/2021 54 und das Gesetz 55/2020 55, auf die im Antrag Bezug genommen wird, sahen die Schaffung von Anreizen in Form von Essensgutscheinen in Höhe von 100 RON für vollständig geimpfte Personen vor.
(27) Artikel 5 der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 131/2020 56, auf den im Antrag Bezug genommen wird, sah eine vorübergehende Erhöhung des Grundgehalts des an der Prävention und Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 beteiligten Personals der Präfekturen um 30 % für den Zeitraum von August 2020 bis Februar 2021 vor.
(28) Mit der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 186/2020 57, auf die im Antrag Bezug genommen wird, wurden die Ausgaben für die Kosten von 200 zusätzlichen niedergelassenen Ärzten gedeckt, die aufgrund der Pandemie benötigt wurden.
(29) Die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 11/2020 58, auf die im Antrag Bezug genommen wird, sah den Erwerb medizinischer Produkte und persönlicher Schutzausrüstung zur Bekämpfung der Pandemie (z.B. Schutzschuhe, Handschuhe, Masken, Beatmungsgeräte, Liegen usw.) vor, um medizinische Notfallvorräte aufzubauen und zu konsolidieren.
(30) Das Gesetz 319/2006 59, das Gesetz 55/2020 60 und der Gemeinsame Erlass des Arbeitsministers und des Gesundheitsministers 3577/831/2020 61, auf die im Antrag Bezug genommen wird, regelten den Erwerb von Materialien für den Gesundheitsschutz für die Angestellten des Innenministeriums.
(31) Die Dringlichkeitsverordnung der Regierung 197/2020 62, auf die im Antrag Bezug genommen wird, sah die Bezahlung von Medizinstudentinnen und -studenten vor, die ehrenamtlich zur Leistung von Soforthilfe in Krankenhäusern oder Gesundheitseinrichtungen gearbeitet haben.
(32) Der Erlass des Gesundheitsministers 487/2020 63, auf den im Antrag Bezug genommen wird, sah den Erwerb von zwei Arzneimitteln (Molnupiravir und Anakinra) vor, die zur Behandlung von COVID-19-Patienten verwendet werden.
(33) Artikel 51 des Gesetzes 95/2006 64, der Regierungsbeschluss 155/2017 65 und der Erlass des Gesundheitsministers 377/2017 66, auf die im Antrag Bezug genommen wird, regelten die Finanzierung von COVID-19-Tests auf der Ebene spezialisierter Einheiten. RT-PCR-Labortests, die im Rahmen des nationalen Programms zur Überwachung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten von vorrangiger Bedeutung finanziert werden, werden an Personenkategorien durchgeführt, die durch die neue Methodik zur Überwachung des akuten Atemwegssyndroms COVID-19 oder durch Erlass des Gesundheitsministers festgelegt wurden.
(34) Der Erlass des Gesundheitsministers 58/4/2022 67, auf den im Antrag Bezug genommen wird, regelte die Finanzierung von COVID-19-Tests durch Hausärzte. Die von Hausärzten durchgeführten Tests werden durch Mittelübertragungen aus dem Staatshaushalt über den Haushalt des Gesundheitsministeriums auf den Haushalt des Nationalen Einheitsfonds der Krankenkassen finanziert.
(35) Rumänien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Rumänien hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben infolge der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 3.321.482.911 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser sowohl auf neue Maßnahmen als auch auf die Ausweitung bestehender Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Rumänien betreffen. Rumänien beabsichtigt, 353.704.624 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln zu finanzieren.
(36) Die Kommission hat Rumänien konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, sowie den Einsatz einschlägiger gesundheitsbezogener Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch, auf die im Antrag Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.
(37) Die Ausgaben für gesundheitsbezogene Maßnahmen Rumäniens, einschließlich der in Erwägungsgrund 14 bis 34 genannten zusätzlichen oder verlängerten gesundheitsbezogenen Maßnahmen, belaufen sich auf 2.141.579.582 EUR. Angesichts der Notwendigkeit, den ergänzenden Charakter dieser Kategorien von Maßnahmen zu gewährleisten, muss der Betrag der finanziellen Unterstützung für gesundheitsbezogene Maßnahmen reduziert werden, da er weniger als die Hälfte des Gesamtbetrags der für alle förderfähigen Maßnahmen vorgesehenen finanziellen Unterstützung ausmachen sollte.
(38) Der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1355 bereits gewährte finanzielle Beistand sollte daher auch die in den Erwägungsgründen 11, 12 und 16 bis 34 genannten neuen Maßnahmen abdecken.
(39) Der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1355 gewährte finanzielle Beistand sollte von 4.099.244.587 EUR auf 3.000.000.000 EUR reduziert werden. Rumänien ist nach wie vor entschlossen, den gewährten finanziellen Beistand vollständig auszuschöpfen, und sollte weitere förderfähige Maßnahmen ermitteln, falls sich die bestehenden Maßnahmen als unzureichend erweisen.
(40) Rumänien und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen.
(41) Dieser Beschluss sollte das Ergebnis von Verfahren, die wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts möglicherweise eingeleitet werden, insbesondere Verfahren nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten nicht ihrer Pflicht, die Kommission über etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags zu unterrichten.
(42) Rumänien sollte die Kommission regelmäßig über die Tätigung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, um der Kommission die Beurteilung, inwieweit Rumänien diese Ausgaben getätigt hat, zu ermöglichen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1355 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Die Union stellt Rumänien ein Darlehen in Höhe von maximal 3.000.000.000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre."
2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Rumänien kann folgende Maßnahmen finanzieren:
3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
(1) Rumänien informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.
(2) Beruhen in Artikel 3 genannte Maßnahmen auf geplanten öffentlichen Ausgaben und waren Gegenstand eines Durchführungsbeschlusses zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1355, so unterrichtet Rumänien die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Erlass jenes Änderungsdurchführungsbeschlusses und danach alle sechs Monate über die Tätigung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt worden sind."
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2022.
2) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1355 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Rumänien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 55).
3) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 231 vom 21. März 2020.
4) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 945 vom 4. Oktober 2021.
5) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 61 vom 20. Januar 2022.
6) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 720 vom 10. August 2020.
7) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 231 vom 21. März 2020.
8) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 720 vom 10. August 2020.
9) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 945 vom 4. Oktober 2021.
10) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 345 vom 5. April 2021.
11) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 720 vom 10. August 2020.
12) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 1201 vom 9. Dezember 2020.
13) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 993 vom 27. Oktober 2020.
14) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 1189 vom 7. Dezember 2020.
15) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 345 vom 5. April 2021.
16) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 1326 vom 31. Dezember 2020.
17) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 1332 vom 31. Dezember 2020.
18) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 575 vom 7. Juni 2021.
19) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 945 vom 4. Oktober 2021.
20) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 61 vom 20. Januar 2022.
21) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 209 vom 14. März 2020.
22) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 790 vom 28. August 2020.
23) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 945 vom 4. Oktober 2021.
24) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 634 vom 18. Juli 2020; erneut veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 884 vom 28. September 2020.
25) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 394 vom 14. Mai 2020.
26) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 720 vom 10. August 2020.
27) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 102 vom 11. Februar 2020.
28) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 720 vom 10. August 2020.
29) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 634 vom 18. Juli 2020; erneut veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 884 vom 28. September 2020.
30) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 402 vom 15. Mai 2020.
31) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 951 vom 5. Oktober 2021.
32) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 720 vom 10. August 2020.
33) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 634 vom 18. Juli 2020; erneut veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 884 vom 28. September 2020.
34) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 272 vom 1. April 2020.
35) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 924 vom 9. Oktober 2020.
36) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 335 vom 1. April 2021.
37) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 951 vom 5. Oktober 2021.
38) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 357 vom 11. April 2022.
39) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 1179 vom 4. Dezember 2020.
40) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 1171 vom 3. Dezember 2020.
41) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 50 vom 15. Januar 2021.
42) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 50 vom 15. Januar 2021.
43) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 1171 vom 3. Dezember 2020.
44) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 1171 vom 3. Dezember 2020.
45) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 224 vom 19. März 2020.
46) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 1259 vom 18. Dezember 2020.
47) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 350 vom 30. April 2020.
48) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 1251 vom 17. Dezember 2020.
49) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 328 vom 31. März 2021.
50) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 935 vom 30. September 2021.
51) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 1081 vom 11. November 2021.
52) Rahmenvereinbarung - SANTE/2020/C3/048 für Remdesivir und Rahmenvereinbarung - SANTE/2020/C3/091 für Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern.
53) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 242 vom 24. März 2020.
54) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 834 vom 31. August 2021.
55) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 396 vom 15. Mai 2020.
56) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 720 vom 10. August 2020.
57) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 1005 vom 29. Oktober 2020.
58) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 102 vom 11. Februar 2020.
59) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 646 vom 26. Juli 2006.
60) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 396 vom 15. Mai 2020.
61) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 403 vom 16. Mai 2020.
62) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 1108 vom 19. November 2020.
63) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 242 vom 24. März 2020.
64) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 372 vom 28. April 2006; erneut veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 652 vom 28. August 2015.
65) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 222 vom 31. März 2017.
66) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 223 vom 31. März 2017.
67) Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt 33 vom 11. Januar 2022.
ENDE |