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Regelwerk, EU 2022, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1357 der Kommission vom 25. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Große Pilgermuscheln (Pecten maximus) im Ärmelkanal

(ABl. L 205 vom 05.08.2022 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/1241 sieht besondere Bestimmungen für regionale technische Maßnahmen für die nordwestlichen Gewässer vor.

(2) Belgien, Irland, Frankreich, die Niederlande und Spanien (im Folgenden die "betroffenen Mitgliedstaaten") haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse im Ärmelkanal. Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1241 legten die betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission am 30. April 2021 die gemeinsame Empfehlung für einen delegierten Rechtsakt vor. Die gemeinsame Empfehlung wurde dem Beirat für die nordwestlichen Gewässer (NWWAC) von den betroffenen Mitgliedstaaten zur Konsultation übermittelt.

(3) In der gemeinsamen Empfehlung der betroffenen Mitgliedstaaten für Große Pilgermuscheln (Pecten maximus) im Ärmelkanal wurde die Einführung eines Bestandserholungsgebiets in den Unionsgewässern der ICES-Division 7d südlich von 49° 42' N und bis zur Grenze der französischen Hoheitsgewässer sowie die Einführung einer Schonzeit in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 7d und 7e vorgeschlagen.

(4) Im Sommer 2021 führten die Union und das Vereinigte Königreich Gespräche im Hinblick auf eine Ad-hoc-Vereinbarung über saisonale Schließungen der Fischerei auf Große Pilgermuscheln im Jahr 2021. Diese saisonalen Schließungen beruhten auf den Maßnahmen, die in der gemeinsamen Empfehlung der betroffenen Mitgliedstaaten vom 30. April 2021 vorgeschlagen wurden. Im Ergebnis wurde ein für beide Seiten zufriedenstellender Ansatz vereinbart, bei dem die Union und das Vereinigte Königreich von August bis Oktober 2021 bestimmte saisonale Fangverbote für Große Pilgermuscheln im Ärmelkanal einhielten.

(5) Da in der gemeinsamen Empfehlung Änderungen des Anhangs VI der Verordnung (EU) 2019/1241 vorgeschlagen werden, zielt diese delegierte Verordnung darauf ab, die von den betroffenen Mitgliedstaaten geforderten Bestimmungen in einem einzigen Rechtsakt zu verankern.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/1241 bewertet. Die betroffenen Mitgliedstaaten legten Nachweise dafür vor, dass die Vorschläge mit Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1241 in Einklang stehen.

(7) Die Sachverständigengruppe "Fischerei und Aquakultur" wurde im schriftlichen Verfahren konsultiert.

(8) Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) analysierte die von den betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise und bewertete sie positiv. Er kam zu dem Schluss 2, dass das Verbot der Fischerei auf Große Pilgermuscheln für alle Flotten während eines bestimmten Zeitraums einen wichtigen Fortschritt darstellt, und den Schlussfolgerungen des STECF entspricht 3. Der STECF kam ferner zu dem Schluss, dass ein verlängerter Zeitrahmen (15. Mai bis 15. Oktober) für die Schließung im östlichen Ärmelkanal südlich von 49° 42' N für die Biomasse der Bestände von Vorteil sein dürfte. Darüber hinaus stellte der STECF fest, dass die Schließung im übrigen Gebiet der ICES-Divisionen 7d und 7e (15. Mai bis 30. September) zwar etwas kürzer ist als die Schließung für die Baie de Seine, dass diese Maßnahme aber dennoch von Vorteil sein dürfte, da sie für alle Flotten gilt. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollten daher in die Verordnung aufgenommen werden.

(9) Mit den für Unionsgewässer geltenden Maßnahmen in dieser Verordnung werden die Ziele des Artikels 494 Absätze 1 und 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden das "Abkommen") verfolgt und wird den in Artikel 494 Absatz 3 dieses Abkommens genannten Grundsätzen Rechnung getragen. Sie lassen Maßnahmen unberührt, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs gelten.

(10) Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2019/1241 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 2022

1) ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 105.

2) Bewertung der gemeinsamen Empfehlungen zur Anlandeverpflichtung und zur Verordnung über technische Maßnahmen durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) (STECF-21-05). 28359 EUR DE, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2021, ISBN 978-92-76-40593-1, doi:10.2760/83668' JRC126128.

3) Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) - Bericht über die 52. Plenartagung (PLEN-16-02). Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg. EUR 28106 EN; EBH-Nr.:10.2788/6958.

.

Anhang

In Anhang VI Teil C der Verordnung (EU) 2019/1241 wird folgende Nummer angefügt:

"11. Erhaltungsmaßnahmen für den Bestand an Großen Pilgermuscheln (Pecten maximus) in den ICES-Divisionen 7d und 7e.

11.1. Bestandserholungsgebiet für den Bestand an Großen Pilgermuscheln den Unionsgewässern der ICES-Division 7d im östlichen Ärmelkanal südlich von 49° 42' N und bis zur Grenze der französischen Hoheitsgewässer:

  1. Vom 15. Mai bis zum 15. Oktober jeden Jahres ist es verboten, Große Pilgermuscheln mit Dredgen zu fangen.

11.2. Schonzeit in der Fischerei auf Große Pilgermuscheln in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 7d und 7e:

  1. Vom 15. Mai bis zum 30. September jeden Jahres ist es verboten, in den Unionsgewässern der ICES-Division 7d (entsprechend dem östlichen Ärmelkanal), die nicht unter das Bestandserholungsgebiet gemäß Nummer 11.1 fallen, Große Pilgermuscheln mit Dredgen zu fangen.
  2. Vom 15. Mai bis zum 30. September jeden Jahres ist es verboten, innerhalb der Grenzen des Gebiets von Nord-Finistère in den Unionsgewässern der ICES-Division 7e (entsprechend dem westlichen Ärmelkanal) und innerhalb eines Umkreises von einer Seemeile zur nördlichen Grenze in dem Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird, Große Pilgermuscheln mit Dredgen zu fangen:
    48°54'23" N, 5°00'00" W
    49°22'34,576" N, 4°02'45,078" W
    49°22'54,465" N, 3°49'14,415" W
    49°22'20" N, 3°44'18,999" W
    49°23'51" N, 3°36'54" W
    49°06'32,121" N, 3°13'01,174" W
    49°06'03,993" N, 3°23'27,255" W
    49°04'52,068" N, 3°37'04,22" W
    48°59'49,782" N, 3°57'07,907" W
    49°01'13,191" N, 3°57'47,006" W
    48°43'55,255" N, 4°20'24,785" W
    48°42'16,586" N, 4°31'04,325" W
    48°39'34" N, 4°36'25,999" W
    48°39'26,901" N, 4°44'39,883" W
    48°36'17" N, 4°49'32" W
    48°52'36" N, 4°52'45" W
    48°49'07" N, 4°59'26" W".
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