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Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates vom 5. August 2022 über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage
(ABl. L 206 vom 08.08.2022 S. 1 A;
VO (EU) 2023/706 - ABl. L 93 vom 31.03.2023 S. 1 Inkrafttreten aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 10
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Russische Föderation, der wichtigste externe Gaslieferant der Union, hat eine militärische Aggression gegen die Ukraine, eine Vertragspartei der Energiegemeinschaft, begonnen. Die Eskalation der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine seit Februar 2022 hat dazu geführt, dass die Gaslieferungen in einem bewussten Versuch, Gaslieferungen als politische Waffe einzusetzen, deutlich zurückgegangen sind. Die Pipeline-Gasflüsse aus Russland durch Belarus wurden eingestellt, und die Gaslieferungen durch das Gebiet der Ukraine haben sich stetig verringert. Insgesamt belaufen sich die Gasflüsse aus Russland nun auf weniger als 30 % der durchschnittlichen Gasflüsse im Zeitraum von 2016-2021. Diese Verringerung der Lieferungen hat zu historisch hohen und volatilen Energiepreisen geführt, die zur Inflation beitragen und das Risiko eines weiteren Konjunkturrückgangs in Europa bergen.
(2) Vor diesem Hintergrund hat die Kommission in der Folge ihrer Mitteilung vom 8. März 2022 mit dem Titel "REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie" am 18. Mai 2022 den REPowerEU-Plan vorgestellt, der zum Ziel hat, die Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen aus Russland so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 2027, zu beenden. Zur Erreichung dieses Ziels enthält der REPowerEU-Plan Maßnahmen für Energieeinsparungen und Energieeffizienz und schlägt einen beschleunigten Einsatz sauberer Energien vor, damit diese in Privathaushalten, in der Industrie und bei der Stromerzeugung fossile Brennstoffe ersetzen können. Zu weiteren Maßnahmen auf der Angebotsseite könnten unter anderem eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung und die Erleichterung gemeinsamer Beschaffungen durch europäische Gasmarktteilnehmer auf dem internationalen Gasmarkt sowie Anstrengungen nach besten Kräften gehören, Stromerzeugungskapazitäten, die sich nicht auf die Versorgung mit importiertem Gas stützen, zu erhalten.
(3) Zur besseren Vorbereitung auf Unterbrechungen der Gaslieferungen hat die Union weitere Maßnahmen ergriffen. Um die Befüllung der unterirdischen Gasspeicheranlagen für die kommenden Winter sicherzustellen, wurde die Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 angenommen.
(4) Darüber hinaus hat die Kommission im Februar und im Mai 2022 eingehende Überprüfungen aller nationalen Notfallpläne vorgenommen und zudem die Versorgungssicherheitslage eingehend überwacht. Die seit Februar 2022 von der Union ergriffenen Maßnahmen wurden so gestaltet, dass sie einen vollständigen Ausstieg aus der Nutzung von russischem Gas bis 2027 ermöglichen und die Risiken im Zusammenhang mit einer weiteren größeren Lieferunterbrechung verringern.
(5) Die in jüngster Zeit eskalierenden Störungen der Gaslieferungen aus Russland deuten jedoch auf ein erhebliches Risiko hin, dass die russischen Gaslieferungen in naher Zukunft auf plötzliche und einseitige Weise vollständig eingestellt werden könnten. Die Union sollte sich daher auf ein solches Risiko einstellen und sich im Geiste der Solidarität auf eine jederzeit mögliche vollständige Unterbrechung der Gaslieferungen aus Russland vorbereiten. Um weiteren Störungen zuvorzukommen und die Resilienz der Union gegenüber künftigen Schocks zu stärken, bedarf es sofortiger proaktiver Maßnahmen. Durch koordinierte Maßnahmen auf Unionsebene kann verhindert werden, dass eine mögliche Unterbrechung der Gasversorgung der Wirtschaft sowie den Bürgerinnen und Bürgern ernsthaft schadet.
(6) Der derzeitige Rechtsrahmen für die Gasversorgungssicherheit, der mit der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geschaffen wurde, trägt Unterbrechungen der Lieferungen eines wichtigen Gaslieferanten, die mehr als 30 Tage dauern, nicht angemessen Rechnung. Das Fehlen eines Rechtsrahmens für solche Unterbrechungen birgt das Risiko, dass Mitgliedstaaten mit unkoordinierten Maßnahmen reagieren, welche eine mögliche Gefährdung für die Versorgungssicherheit in benachbarten Mitgliedstaaten darstellen und die Industrie und die Verbraucher in der Union zusätzlich belasten könnten.
(7) In seiner Entschließung vom 7. April 2022 zu den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 24./25. März 2022 forderte das Europäische Parlament einen Plan, mit dem die Energieversorgungssicherheit der Union auch kurzfristig weiterhin gewahrt wird. Auf seinen Tagungen vom 31. Mai und 23. Juni 2022 forderte der Europäische Rat die Kommission auf, dringend Vorschläge zu machen, wie sich Europa besser auf mögliche größere Lieferunterbrechungen vorbereiten kann, um die Energieversorgung zu bezahlbaren Preisen sicherzustellen. Nach dieser Aufforderung des Europäischen Rates prüft die Kommission zusammen mit den internationalen Partnern der Union Möglichkeiten zur Eindämmung der steigenden Energiepreise, einschließlich gegebenenfalls der Durchführbarkeit der Einführung befristeter Preisobergrenzen. Über diese Aufforderung hinaus setzt die Kommission auch die Arbeiten zur Optimierung der Funktionsweise des europäischen Elektrizitätsmarkts - unter Einbeziehung der Auswirkungen der Gaspreise auf diesen Elektrizitätsmarkt - fort, damit dieser besser dafür gerüstet ist, künftigen übermäßigen Preisschwankungen standzuhalten, erschwinglichen Strom liefert und sich vollständig in ein dekarbonisiertes Energiesystem einfügt, während gleichzeitig die Integrität des Binnenmarkts gewahrt, die Anreize für die Umstellung auf eine grüne Wirtschaft beibehalten, die Versorgungssicherheit gewährleistet und eine unverhältnismäßige Belastung für den Haushalt vermieden werden.
(8) Gemäß Artikel 122 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten. Das Risiko einer vollständigen Einstellung der russischen Gaslieferungen bis Ende 2022 stellt eine solche Situation dar.
(9) Angesichts des unmittelbaren Risikos einer Unterbrechung der Gaslieferungen in die Union sollten die Mitgliedstaaten jetzt Maßnahmen ergreifen, um vor dem Winter 2022-2023 ihre Nachfrage zu senken. Eine solche freiwillige Nachfragesenkung würde insbesondere dazu beitragen, einen gewissen Speicherfüllstand zu erhalten und eine vollständige Leerung der Speicher bis zum Ende des Winters 2022-2023 zu vermeiden und würde dadurch die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, mögliche Kältewellen im Februar und März 2023 zu bewältigen und die Befüllung der Speicher zur Gewährleistung eines angemessenen Maßes an Versorgungssicherheit für den Winter 2023-2024 zu erleichtern. Die Senkung der Gasnachfrage wird auch dazu beitragen, eine angemessene Versorgung sicherzustellen und die Energiepreise zum Nutzen der Verbraucher in der Union zu senken. Daher werden auf Unionsebene ergriffene Maßnahmen zur Senkung der Nachfrage allen Mitgliedstaaten zugutekommen, da sie das Risiko erheblicherer Auswirkungen auf ihre Volkswirtschaften verringern.
(10) Bei der Höhe der freiwilligen Nachfragesenkung sollte den Gasnachfragemengen Rechnung getragen werden, bei denen die Gefahr besteht, dass sie im Falle einer vollständigen Einstellung der russischen Gaslieferungen nicht geliefert würden. Die Senkungsanstrengung sollte für alle Mitgliedstaaten gleich sein, wobei der durchschnittliche Verbrauch eines jeden Mitgliedstaats in den vergangenen fünf Jahren vergleichend zugrunde gelegt wird.
(11) Freiwillige Maßnahmen zur Nachfragesenkung allein reichen möglicherweise nicht aus, um die Versorgungssicherheit und das Funktionieren des Marktes zu gewährleisten. Daher sollte, um den spezifischen Herausforderungen der derzeitigen und erwarteten erheblichen Verschärfung der Gasversorgungsengpässe rasch zu begegnen und Verzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden, ein neues Instrument geschaffen werden, mit dem die Möglichkeit einer verpflichtenden Senkung der Gasnachfrage für alle Mitgliedstaaten eingeführt wird. Es sollte rechtzeitig vor dem Herbst 2022 zur Verfügung stehen. Mit diesem Instrument könnte der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Unionsalarm im Wege eines Durchführungsbeschlusses ausrufen. Durch die Übertragung einer Durchführungsbefugnis an den Rat wird der politischen Natur des Beschlusses, eine Verpflichtung zur unionsweiten Nachfragesenkung auszulösen, und den horizontalen Auswirkungen für die Mitgliedstaaten gebührend Rechnung getragen. Bevor die Kommission einen solchen Vorschlag vorlegt, sollte sie die in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1938 genannten einschlägigen Risikogruppen (im Folgenden "Risikogruppen") und die gemäß jener Verordnung eingesetzte Koordinierungsgruppe "Gas" konsultieren. Ein Unionsalarm sollte nur ausgerufen werden, falls sich die Maßnahmen zur freiwilligen Nachfragesenkung als unzureichend erweisen, um dem Risiko eines schwerwiegenden Versorgungsengpasses zu begegnen. Fünf oder mehr zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1938 einen nationalen Alarm ausgerufen haben, sollten die Möglichkeit erhalten, die Kommission zu ersuchen, dem Rat einen Vorschlag für die Ausrufung eines Unionsalarms vorzulegen.
(12) Der Unionsalarm sollte als unionsspezifische Krisenstufe dienen, die eine verpflichtende Nachfragesenkung auslöst, unabhängig von nationalen Krisenstufen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938. Sobald ein Unionsalarm ausgerufen wurde, sollten die Mitgliedstaaten ihren Gasverbrauch innerhalb eines vorab festgelegten Zeitraums senken. Bei dem Volumen der verpflichtenden Nachfragesenkung wird den Gasnachfragemengen Rechnung getragen, die im Falle einer vollständigen Einstellung der russischen Gaslieferungen in die Union gefährdet wären, und es sollten die bereits erzielten Nachfragesenkungen vollständig berücksichtigt werden. Bei dem Volumen der Nachfragesenkung sollten auch der gemäß Artikel 6d Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 gemeldete Speicherfüllstand, die Entwicklung im Hinblick auf die Diversifizierung der Gasquellen, einschließlich der Lieferungen von Flüssigerdgas (liquefied natural gas - LNG), und die Entwicklung der Brennstoffsubstituierbarkeit in der Union berücksichtigt werden.
(13) Nachfragesenkungen, die die Mitgliedstaaten vor der Ausrufung eines Unionsalarms erzielt haben, werden sich im Volumen der verpflichtenden Nachfragesenkung widerspiegeln.
(14) Im Hinblick auf die erheblichen Verzerrungen auf dem Binnenmarkt, zu denen es voraussichtlich kommen wird, wenn die Mitgliedstaaten unkoordiniert auf eine weitere potenzielle oder tatsächliche Unterbrechung der russischen Gaslieferungen reagieren, ist es von entscheidender Bedeutung, dass alle Mitgliedstaaten im Geiste der Solidarität ihre Gasnachfrage senken. Daher sollten alle Mitgliedstaaten die freiwilligen und verpflichtenden Ziele der Nachfragesenkung erreichen. Auch wenn einige Mitgliedstaaten von den Auswirkungen einer Unterbrechung der russischen Gaslieferungen stärker betroffen sein könnten als andere, könnten alle Mitgliedstaaten die Folgen spüren und dazu beitragen, den wirtschaftlichen Schaden einer solchen Unterbrechung zu begrenzen, sei es durch die Freigabe zusätzlicher Mengen an Pipelinegas oder LNG-Ladungen, die von Mitgliedstaaten mit erheblichen Gasdefiziten genutzt werden können, durch die voraussichtlich positiven Auswirkungen einer Nachfragesenkung auf die Gaspreise oder durch die Vermeidung von Marktverzerrungen aufgrund unkoordinierter und sich widersprechender Maßnahmen zur Senkung der Nachfrage. Diese Verordnung ist daher ein Ausdruck des Grundsatzes der Energiesolidarität, der kürzlich vom Gerichtshof als Grundprinzip des Unionsrechts bestätigt wurde 3.
(15) Einige Mitgliedstaaten sind jedoch aufgrund ihrer spezifischen geografischen oder physischen Situation (z.B. fehlende Synchronisierung mit dem europäischen Elektrizitätssystem oder fehlende direkte Verbindung mit dem Gasverbundnetz eines anderen Mitgliedstaats) nicht in der Lage, erhebliche Mengen an Pipelinegas für andere Mitgliedstaaten freizugeben. Den Mitgliedstaaten sollte daher die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Grund oder mehrere Gründe für die Beschränkung der Verpflichtung zur Nachfragesenkung geltend zu machen. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten zusagen, alles daran zu setzen, die Verbunddefizite so schnell wie möglich zu beseitigen.
(16) Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 bietet den Mitgliedstaaten und einschlägigen Interessenträgern einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit, der es ihnen ermöglicht, ihre Energiesysteme stärker miteinander zu vernetzen und so insbesondere derzeit von den europäischen Energiemärkten abgeschnittene Regionen einzubinden, bestehende grenzüberschreitende Verbindungen zu stärken und neue zu fördern. Grenzüberschreitende Verbindungen tragen erheblich zur Versorgungssicherheit bei. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Störungen der Gaslieferungen aus Russland spielen solche grenzüberschreitenden Verbindungen eine Schlüsselrolle dabei, das Funktionieren des Energiebinnenmarktes sicherzustellen und Gas im Geiste der Solidarität an andere Mitgliedstaaten abzugeben. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen um eine bessere Integration ihrer Netze fortsetzen, unter anderem indem sie den potenziellen Ausbau neuer grenzüberschreitender Verbindungskapazitäten im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 bewerten.
(17) Um die Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) 2022/1032 bei der Gasspeicherung zu erleichtern, sollte auch die von den Mitgliedstaaten für die Speicherung verwendete Gasmenge, die über das Zwischenziel für den 1. August 2022 hinausgeht, bei der Bestimmung des Volumens ihrer verpflichtenden Nachfragesenkung berücksichtigt werden.
(18) Um der starken Abhängigkeit der kritischen Wirtschaftszweige der Mitgliedstaaten von Gas angemessen Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus den Gasverbrauch in diesen Wirtschaftszweigen bei der Festlegung des Volumens ihrer verpflichtenden Nachfragesenkung ausnehmen können. Die Überwachung durch die Kommission sollte gewährleisten, dass nationale Beschränkungen nicht zu unangemessenen Verzerrungen des Binnenmarktes führen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem das Volumen ihrer verpflichtenden Nachfragesenkung beschränken können, wenn diese Beschränkung für die Maximierung der Gasversorgung anderer Mitgliedstaaten erforderlich ist und wenn sie nachweisen können, dass ihre Verbindungskapazitäten für den kommerziellen Export in andere Mitgliedstaaten oder ihre inländische LNG-Infrastruktur in größtmöglichem Umfang für die Weiterleitung von Gas an andere Mitgliedstaaten genutzt werden. Die Kommission sollte überwachen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Abweichung erfüllt sind.
(19) In Bezug auf spezifische Nachfragesituationen aus über Verbundnetze verbundenen Mitgliedstaaten sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die verpflichtende Nachfragesenkung vorübergehend zu beschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Energieversorgung zu gewährleisten, unter anderem wenn ein Mitgliedstaat mit einer Stromversorgungskrise im Sinne der Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 konfrontiert ist. Dabei sollte auch der Speicherkapazität und dem über das in Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1938 festgelegte Zwischenziel hinausgehenden Füllstand Rechnung getragen werden.
(20) Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, die geeigneten Maßnahmen zur Erreichung der Nachfragesenkung zu wählen. Bei der Ermittlung geeigneter Maßnahmen zur Nachfragesenkung und bei der Priorisierung von Kundengruppen sollten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, die von der Kommission in der Mitteilung vom 20. Juli 2022 mit dem Titel "Gaseinsparungen für den Winter" genannten Maßnahmen zu nutzen. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere wirtschaftlich effiziente Maßnahmen wie Auktionen oder Ausschreibungssysteme in Betracht ziehen, mit denen sie Anreize für eine Verringerung des Verbrauchs auf wirtschaftlich effiziente Weise bieten können. Die auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen können auch finanzielle Anreize oder Entschädigungen für betroffene Marktteilnehmer umfassen.
(21) Alle Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erreichung der Nachfragesenkung müssen das Unionsrecht und insbesondere die Verordnung (EU) 2017/1938 einhalten. Insbesondere sollten die Maßnahmen notwendig, eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein, den Wettbewerb nicht unangemessen verfälschen, das ordnungsgemäße Funktionieren des Gasbinnenmarktes nicht unangemessen beeinträchtigen und die Sicherheit der Gasversorgung anderer Mitgliedstaaten oder der Union nicht gefährden. Das Interesse geschützter Kunden muss berücksichtigt werden, auch im Zusammenhang mit der Gasversorgung für Fernwärmesysteme im Falle einer Versorgungskrise.
(22) Um sicherzustellen, dass Maßnahmen zur Senkung der Nachfrage koordiniert umgesetzt werden, sollten die Mitgliedstaaten innerhalb jeder der einschlägigen Risikogruppen eine regelmäßige Zusammenarbeit einrichten. Den Mitgliedstaaten steht es frei, sich auf die für eine bestimmte Region am besten geeigneten Koordinierungsmaßnahmen zu einigen. Die Kommission und die Koordinierungsgruppe "Gas" sollten in der Lage sein, einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten umgesetzten nationalen Maßnahmen zu erhalten und bewährte Verfahren für die Koordinierung der Maßnahmen innerhalb der Risikogruppen auszutauschen. Die Mitgliedstaaten sollten auch andere Gremien nutzen, um ihre Maßnahmen zu koordinieren.
(23) Um sicherzustellen, dass die nationalen Notfallpläne den freiwilligen oder verpflichtenden Maßnahmen zur Nachfragesenkung gemäß der vorliegenden Verordnung entsprechen, sollte die jeweils zuständige Behörde der einzelnen Mitgliedstaaten die erforderlichen Schritte unternehmen, um den gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2017/1938 erstellten nationalen Notfallplan bis zum 31. Oktober 2022 zu aktualisieren. Angesichts des kurzen Zeitrahmens für diese Aktualisierung sollten die Koordinierungsverfahren gemäß Artikel 8 Absätze 6 bis 11 der Verordnung (EU) 2017/1938 nicht zur Anwendung kommen. Jeder Mitgliedstaat sollte zur Aktualisierung seines nationalen Notfallplans jedoch andere Mitgliedstaaten konsultieren. Die Kommission sollte die Risikogruppen, die Koordinierungsgruppe "Gas" oder andere einschlägige Gremien einberufen, um mögliche Fragen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Senkung der Nachfrage zu erörtern.
(24) Eine regelmäßige und wirksame Überwachung und Berichterstattung ist von entscheidender Bedeutung, um die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Maßnahmen zur freiwilligen und verpflichtenden Senkung der Nachfrage zu bewerten und die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Maßnahmen sowie ihre Auswirkungen auf die Beschäftigung zu messen. Die jeweils zuständige Behörde der einzelnen Mitgliedstaaten oder eine andere von den Mitgliedstaaten jeweils benannte Stelle sollte die in ihrem Hoheitsgebiet erzielte Nachfragesenkung überwachen und der Kommission regelmäßig über die Ergebnisse Bericht erstatten. Die Koordinierungsgruppe "Gas" sollte die Kommission bei der Überwachung der Erfüllung der Verpflichtungen zur Nachfragesenkung unterstützen.
(25) Um zu vermeiden, dass die Union insgesamt einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erleidet, ist es von entscheidender Bedeutung, dass jeder Mitgliedstaat seine Nachfrage senkt, nachdem ein Unionsalarm ausgerufen wurde. Mit dieser Senkung wird sichergestellt, dass das Gas - selbst im Winter - für alle ausreicht. Die Senkung der Nachfrage in der gesamten Union ist ein Ausdruck des im Vertrag verankerten Solidaritätsprinzips. Daher ist es gerechtfertigt, dass die Kommission die Durchführung der verpflichtenden Nachfragesenkungen durch die Mitgliedstaaten streng beaufsichtigt. Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat möglicherweise nicht in der Lage ist, seine Verpflichtung zur Nachfragesenkung zu erfüllen, sollte sie diesen Mitgliedstaat zur Vorlage eines Plans auffordern können, in dem eine Strategie und Maßnahmen dargelegt sind, mit denen die Verpflichtung zur Nachfragesenkung wirksam erfüllt werden soll. Dieser Mitgliedstaat sollte etwaige Anmerkungen und Vorschläge der Kommission zu diesem Plan gebührend berücksichtigen.
(26) Da mit dem Solidaritätsgrundsatz jedem Mitgliedstaat das Recht einräumt wird, unter bestimmten Umständen von benachbarten Mitgliedstaaten unterstützt zu werden, sollten die Mitgliedstaaten, die möglicherweise um eine solche Unterstützung ersuchen, ebenfalls im Geiste der Solidarität handeln, wenn es darum geht, ihre inländische Gasnachfrage zu senken. Daher sollten die Mitgliedstaaten, wenn sie um eine Solidaritätsmaßnahme gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 ersuchen, alle geeigneten Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage umgesetzt haben. Die Kommission sollte den Mitgliedstaat, der um eine Solidaritätsmaßnahme ersucht, zur Vorlage eines Plans mit Maßnahmen für mögliche weitere Nachfragesenkungen auffordern können. Dieser Mitgliedstaat sollte die Stellungnahme der Kommission entsprechend berücksichtigen.
(27) Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Durchführung der vorliegenden Verordnung unterrichten.
(28) Angesichts der mit der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine verbundenen unmittelbaren Gefahr für die Gasversorgungssicherheit sollte diese Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten.
(29) In Anbetracht des Ausnahmecharakters der Maßnahmen der vorliegenden Verordnung sollte diese Verordnung nach ihrem Inkrafttreten für ein Jahr gelten. Die Kommission sollte dem Rat bis zum 1. Mai 2023 über ihr Funktionieren Bericht erstatten und kann gegebenenfalls vorschlagen, ihre Geltungsdauer zu verlängern.
(30) Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden im Geiste der Solidarität Vorschriften für den Umgang mit gravierenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Gas festgelegt, um die Gasversorgungssicherheit der Union zu gewährleisten. Diese Vorschriften umfassen eine verbesserte Koordinierung, Überwachung und Meldung der nationalen Maßnahmen zur Senkung der Nachfrage nach Gas und die Möglichkeit für den Rat, auf Vorschlag der Kommission als unionsspezifische Krisenstufe einen Unionsalarm auszurufen, durch den eine Verpflichtung zur unionsweiten Senkung der Nachfrage ausgelöst wird.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 23
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 3 Freiwillige Nachfragesenkung 23
Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, ihren Gasverbrauch im Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 um mindestens 15 % gegenüber ihrem durchschnittlichen Gasverbrauch im Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2022 zu senken (im Folgenden "freiwillige Nachfragesenkung"). Für diese Maßnahmen zur freiwilligen Nachfragesenkung gelten die Artikel 6, 7 und 8.
Artikel 4 Ausrufung eines Unionsalarms durch den Rat
(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses einen Unionsalarm ausrufen.
(2) Die Kommission legt den Vorschlag für einen solchen Unionsalarm vor, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass ein erhebliches Risiko eines gravierenden Engpasses bei der Gasversorgung besteht oder wenn es zu einer außergewöhnlich hohen Nachfrage nach Gas kommt, für die die in Artikel 3 genannten Maßnahmen nicht ausreichend sind und die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage in der Union führt, der Markt aber in der Lage ist, die Störung zu bewältigen, ohne dass nichtmarktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen.
(3) Die Kommission legt dem Rat ferner einen Vorschlag zur Ausrufung eines Unionsalarms vor, wenn mindestens fünf zuständige Behörden, die auf nationaler Ebene eine Alarmstufe gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1938 ausgerufen haben, darum ersuchen.
(4) Der Rat kann den Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern.
(5) Bevor die Kommission dem Rat einen Vorschlag zur Ausrufung eines Unionsalarms vorlegt, konsultiert sie die in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1938 genannten einschlägigen Risikogruppen (im Folgenden "Risikogruppen") und die mit Artikel 4 jener Verordnung eingerichtete Koordinierungsgruppe "Gas".
(6) Auf Vorschlag der Kommission kann der Rat im Wege eines Durchführungsbeschlusses den Unionsalarm und die Verpflichtungen gemäß Artikel 5 für beendet erklären. Die Kommission legt dem Rat den Vorschlag für einen solchen Durchführungsbeschluss vor, wenn sie nach einer Bewertung zu der Auffassung gelangt, dass die zugrundeliegenden Tatsachen die Aufrechterhaltung dieses Unionsalarms nicht mehr rechtfertigen, und nachdem sie die einschlägigen Risikogruppen und die Koordinierungsgruppe "Gas" konsultiert hat.
Artikel 5 Verpflichtende Nachfragesenkung bei einem Unionsalarm 23
(1) Ruft der Rat einen Unionsalarm aus, so senkt jeder Mitgliedstaat seinen Erdgasverbrauch gemäß Absatz 2 (im Folgenden "verpflichtende Nachfragesenkung").
(2) Für die Zwecke der verpflichtenden Nachfragesenkung muss, solange der Unionsalarm ausgerufen ist, der Gasverbrauch in jedem Mitgliedstaat in dem Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 (im Folgenden "Senkungszeitraum") um 15 % niedriger sein als der Referenzgasverbrauch. Alle Nachfragesenkungen, die die Mitgliedstaaten während des Zeitraums vor der Ausrufung des Unionsalarms erreicht haben, werden für die Zwecke der verpflichtenden Nachfragesenkung berücksichtigt.
(3) Ein Mitgliedstaat, dessen Elektrizitätssystem nur mit dem Elektrizitätssystem eines Drittlandes synchronisiert ist, ist von der Anwendung des Absatzes 2 in dem Fall ausgenommen, dass er vom System dieses Drittlandes desynchronisiert ist, solange isolierte Stromversorgungssystemdienste oder andere Dienste für den Übertragungsnetzbetreiber erforderlich sind, um den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Stromsystems zu gewährleisten.
(4) Ein Mitgliedstaat wird von der Anwendung des Absatzes 2 ausgenommen, solange er nicht direkt mit einem Gasverbundnetz eines anderen Mitgliedstaats verbunden ist.
(5) Ein Mitgliedstaat kann den für die Berechnung des verbindlichen Nachfragereduktionsziels gemäß Absatz 2 zugrunde gelegten Referenzgasverbrauch um die Gasmenge reduzieren, die der Differenz zwischen seinem Zwischenziel für den 1. August 2022 und dem tatsächlich am 1. August 2022 gespeicherten Gasvolumen entspricht, sofern er das Zwischenziel zu diesem Zeitpunkt erreicht hat.
(6) Ein Mitgliedstaat kann den Referenzgasverbrauch, der für die Berechnung des Zielwerts der verpflichtenden Nachfragesenkung gemäß Absatz 2 verwendet wird, um die Menge des während des Referenzzeitraums als Einsatzstoff verbrauchten Gases reduzieren.
(6a) Ein Mitgliedstaat kann den für die Berechnung des Zielwerts der verpflichtenden Nachfragesenkung gemäß Absatz 2 verwendeten Referenzgasverbrauch um die Menge des gestiegenen Gasverbrauchs anpassen, der sich aus der Umstellung von Kohle auf Gas für Fernwärme ergibt, falls dieser Anstieg im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. März 2024 mindestens 8 % im Vergleich zum durchschnittlichen Gasverbrauch im Referenzzeitraum beträgt und soweit dieser Anstieg unmittelbar auf die Umstellung zurückzuführen ist.
(7) Ein Mitgliedstaat kann die verpflichtende Nachfragesenkung um acht Prozentpunkte beschränken, sofern er nachweist, dass seine Verbindung mit anderen Mitgliedstaaten gemessen in fester technischer Ausfuhrkapazität im Vergleich zu seinem jährlichen Gasverbrauch im Jahr 2021 unter 50 Prozent liegt und dass die Kapazität an den Verbindungsleitungen mit anderen Mitgliedstaaten tatsächlich in einer Höhe von mindestens 90 % während mindestens eines Monats vor der Mitteilung der Abweichung für den Transport von Gas verwendet worden ist, es sei denn, der Mitgliedstaat kann nachweisen, dass es keine Nachfrage gab und die Kapazität maximiert war, und dass seine inländischen LNG-Anlagen gewerblich und technisch in der Lage sind, Gas in bis zu den vom Markt verlangten Mengen in andere Mitgliedstaaten weiterzuleiten.
(8) Ein Mitgliedstaat, der mit einer Stromversorgungskrise konfrontiert ist, kann die verpflichtende Nachfragesenkung gemäß Absatz 2 vorübergehend auf das Niveau beschränken, das erforderlich ist, um die Gefahr für die Stromversorgung abzuschwächen, sofern es keine anderen wirtschaftlichen Alternativen gibt, um das für die Stromerzeugung erforderliche Gas zu ersetzen, ohne die Versorgungssicherheit ernsthaft zu gefährden. In diesem Fall teilt der Mitgliedstaat die Gründe für die Beschränkung mit und legt ausreichend Nachweise für die außergewöhnlichen Umstände vor, die die Beschränkung rechtfertigen. Erforderlichenfalls aktualisiert der Mitgliedstaat den Risikovorsorgeplan gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/941.
(9) Ein Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Entscheidung zur Beschränkung der verpflichtenden Nachfragesenkung gemäß den Absätzen 5, 6, 7 und 8 mit und legt gleichzeitig die erforderlichen Nachweise dafür vor, dass die Voraussetzungen für die Beschränkung der verpflichtenden Nachfragesenkung erfüllt sind. Eine Mitteilung gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 kann bereits nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen; sie muss spätestens zwei Wochen nach Ausrufung eines Unionsalarms gemacht werden. Eine Mitteilung gemäß Absatz 8 muss spätestens zwei Wochen, nachdem die in jenem Absatz genannte Stromversorgungskrise entstanden ist, erfolgen. Der Mitgliedstaat unterrichtet auch die einschlägigen Risikogruppen und die Koordinierungsgruppe "Gas" über seine Absicht.
(10) Auf der Grundlage der Mitteilung und nach Konsultation der Risikogruppen und der Koordinierungsgruppe "Gas" bewertet die Kommission, ob die Voraussetzungen für eine Beschränkung gemäß den Absätzen 5, 6, 7 und 8 erfüllt sind. Stellt die Kommission fest, dass eine Beschränkung nicht gerechtfertigt ist, so nimmt sie eine Stellungnahme an, in der sie die Gründe dafür angibt, weshalb der Mitgliedstaat die Beschränkung der verpflichtenden Nachfragesenkung beseitigen oder ändern sollte. Diese Stellungnahme wird spätestens 30 Arbeitstage nach der vollständigen Mitteilung gemäß Absatz 9 angenommen.
(11) Sind die Voraussetzungen für die Beschränkung der verpflichtenden Nachfragesenkung gemäß den Absätzen 5, 6, 7 und 8 nicht mehr erfüllt, so wendet der Mitgliedstaat den Zielwert der verpflichtenden Nachfragesenkung gemäß Absatz 2 an.
(12) Die Kommission überwacht kontinuierlich, ob die Voraussetzungen für eine Beschränkung der verpflichtenden Nachfragesenkung gemäß den Absätzen 5, 6, 7 und 8 erfüllt sind.
(13) Für die Maßnahmen zur verpflichtenden Nachfragesenkung gelten die Artikel 6, 7 und 8 unbeschadet bestehender langfristiger Verträge.
Artikel 6 Maßnahmen zur Erreichung der Nachfragesenkung
(1) Die Mitgliedstaaten können die geeigneten Maßnahmen zur Senkung der Nachfrage frei wählen. Die in den Artikeln 3 und 5 genannten Maßnahmen müssen eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein. Bei der Auswahl der Maßnahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die in der Verordnung (EU) 2017/1938 festgelegten Grundsätze. Die Maßnahmen müssen insbesondere folgende Kriterien erfüllen:
(2) Beim Ergreifen von Maßnahmen zur Nachfragesenkung erwägen die Mitgliedstaaten eine Priorisierung von Maßnahmen, die andere als geschützte Kunden im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/1938 betreffen, und sie können diese Kunden auch von diesen Maßnahmen ausnehmen, und zwar auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien, die ihrer wirtschaftlichen Bedeutung Rechnung tragen und unter anderem die folgenden Aspekte berücksichtigen:
(3) Bei der Entscheidung über die Maßnahmen zur Nachfragesenkung erwägen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Senkung des Gasverbrauchs im Elektrizitätssektor, Maßnahmen zur Förderung der Umstellung auf andere Brennstoffe in der Industrie, nationale Sensibilisierungskampagnen und gezielte Verpflichtungen zur Reduzierung von Heizung und Kühlung, zur Förderung der Umstellung auf andere Brennstoffe und zur Senkung des Verbrauchs der Industrie.
Artikel 7 Koordinierung der Maßnahmen zur Nachfragesenkung
(1) Um eine angemessene Koordinierung der Maßnahmen zur freiwilligen und verpflichtenden Nachfragesenkung gemäß den Artikeln 3 und 5 zu gewährleisten, arbeiten die Mitgliedstaaten innerhalb jeder der einschlägigen Risikogruppen zusammen.
(2) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats aktualisiert ihren gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2017/1938 erstellten nationalen Notfallplan bis spätestens 31. Oktober 2022, um freiwilligen Maßnahmen zur Nachfragesenkungen Rechnung zu tragen. Auch im Falle der Ausrufung eines Unionsalarms gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung aktualisiert jeder Mitgliedstaat gegebenenfalls seinen nationalen Notfallplan. Artikel 8 Absätze 6 bis 10 der Verordnung (EU) 2017/1938 gilt nicht für die Aktualisierungen der nationalen Notfallpläne gemäß dem vorliegenden Absatz.
(3) Vor der Annahme der überarbeiteten Notfallpläne konsultieren die Mitgliedstaaten die Kommission und die einschlägigen Risikogruppen. Die Kommission kann Sitzungen der Risikogruppen und der Koordinierungsgruppe "Gas" unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang geäußerten Standpunkte einberufen, um Fragen im Zusammenhang mit nationalen Maßnahmen zur Senkung der Nachfrage zu erörtern.
Artikel 8 Überwachung und Durchsetzung 23
(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats überwacht die Umsetzung der Maßnahmen zur Nachfragesenkung in ihrem Hoheitsgebiet. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission mindestens alle zwei Monate spätestens bis zum 15. des Folgemonats ihren Gasverbrauch (in Terajoule, TJ). Wird ein Unionsalarm gemäß Artikel 4 Absatz 1 ausgerufen, so wird die in Unterabsatz 1 genannte Meldung monatlich übermittelt.
Die Berichterstattung der Mitgliedstaaten kann eine Aufschlüsselung des Gasverbrauchs nach Sektoren, einschließlich des Gasverbrauchs für die folgenden Sektoren, enthalten:
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Begriffsbestimmungen und statistischen Konventionen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008des Europäischen Parlaments und des Rates 7.
Die Koordinierungsgruppe "Gas" unterstützt die Kommission bei der Überwachung der freiwilligen und verpflichtenden Nachfragesenkung.
(2) Stellt die Kommission auf der Grundlage der gemeldeten Nachfragesenkungen fest, dass ein Mitgliedstaat möglicherweise nicht in der Lage sein wird, der Verpflichtung zur Senkung der Nachfrage gemäß Artikel 5 nachzukommen, so fordert die Kommission den Mitgliedstaat zur Vorlage eines Plans auf, in dem eine Strategie dargelegt wird, mit der die Verpflichtung zur Nachfragesenkung wirksam erreicht werden soll. Die Kommission fordert auch einen Mitgliedstaat, der um eine Solidaritätsmaßnahme gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 ersucht, auf, einen Plan mit der Strategie zur Erreichung möglicher weiterer Senkungen der Gasnachfrage im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 vorzulegen. In beiden Fällen gibt die Kommission eine Stellungnahme mit Anmerkungen und Vorschlägen zu den vorgelegten Plänen ab, und unterrichtet den Rat über ihre Stellungnahme. Der betroffene Mitgliedstaat berücksichtigt die Stellungnahme der Kommission.
(3) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Durchführung der vorliegenden Verordnung.
Die Kommission führt bis zum 1. März 2024 eine Überprüfung dieser Verordnung im Hinblick auf die allgemeine Gasversorgungslage der Union durch und legt dem Rat einen Bericht über die wesentlichen Ergebnisse dieser Überprüfung vor. Die Kommission kann auf der Grundlage dieses Berichts insbesondere vorschlagen, die Geltungsdauer dieser Verordnung zu verlängern.
Artikel 10 Inkrafttreten und Anwendung 23
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. März 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 5. August 2022.
2) Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017 S. 1).
3) Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2021, Deutschland/Polen, C-848/19 P, ECLI:EU:C:2021:598.
4) Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.04.2013 S. 39).
5) Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 03.06.2022 S. 45).
6) Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 1).
7) Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008 S. 1).
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