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Verordnung (EU) 2022/1392 der Kommission vom 11. August 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 12
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 211 vom 12.08.2022 S. 78)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.
(2) Am 7. Mai 2021 hat das International Accounting Standards Board Änderungen am International Accounting Standard (IAS) 12 Ertragsteuern veröffentlicht. Mit diesen Änderungen wird klargestellt, wie Unternehmen latente Steuern bei Transaktionen anzusetzen haben, die beispielsweise mit Leasingverhältnissen und Entsorgungsverpflichtungen im Zusammenhang stehen, um so die Bilanzierung latenter Steueransprüche und -verbindlichkeiten aus Leasingverhältnissen und Entsorgungsverpflichtungen einheitlicher zu gestalten.
(3) Infolge der Änderungen an IAS 12 Ertragsteuern wurde auch der International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards geändert, um die Kohärenz zwischen diesen Standards zu gewährleisten.
(4) Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IAS 12 Ertragsteuern die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:
1. International Accounting Standard (IAS) 12 Ertragsteuern wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert .
2. International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wird in Übereinstimmung mit den Änderungen an IAS 12 Ertragsteuern dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert .
Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnenden Geschäftsjahres an.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. August 2022
2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).
Anhang |
Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einem einzigen Geschäftsvorfall entstehen
Änderungen an IAS 12
Änderungen an IAS 12 Ertragsteuern
Die Paragraphen 15, 22 und 24 werden geändert. Die Paragraphen 22A und 98J-98L werden hinzugefügt.
Bilanzierung latenter Steuerschulden und latenter Steueransprüche
Zu versteuernde temporäre Differenzen
15. Für alle zu versteuernden temporären Differenzen ist eine latente Steuerschuld anzusetzen, es sei denn, die latente Steuerschuld erwächst aus:
...
Erstmaliger Ansatz eines Vermögenswerts oder einer Schuld
22. Beim erstmaligen Ansatz eines Vermögenswertes oder einer Schuld kann eine temporäre Differenz entstehen, beispielsweise, wenn der Betrag der Anschaffungskosten eines Vermögenswertes teilweise oder insgesamt steuerlich nicht abzugsfähig ist. Die Bilanzierungsmethode für eine derartige temporäre Differenz hängt von der Art des Geschäftsvorfalls ab, welcher dem erstmaligen Ansatz des Vermögenswerts oder der Schuld zugrunde lag:
...
22A Es ist möglich, dass ein Geschäftsvorfall, bei dem es sich nicht um einen Unternehmenszusammenschluss handelt, zum erstmaligen Ansatz eines Vermögenswerts und einer Schuld führt und zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls weder das bilanzielle Ergebnis vor Steuern noch das zu versteuernde Ergebnis beeinflusst. Beispielsweise bilanziert ein Leasingnehmer am Bereitstellungsdatum in der Regel eine Leasingverbindlichkeit und den entsprechenden Betrag als Teil der Kosten eines Nutzungsrechts. Je nach anwendbarem Steuerrecht können bei einem solchen Geschäftsvorfall beim erstmaligen Ansatz des Vermögenswerts und der Schuld zu versteuernde und abzugsfähige temporäre Differenzen in gleicher Höhe entstehen. Die in den Paragraphen 15 und 24 vorgesehene Befreiung gilt nicht für solche temporären Differenzen, und ein Unternehmen hat daraus resultierende latente Steuerschulden und latente Steueransprüche zu bilanzieren.
...
Abzugsfähige temporäre Differenzen
24. Ein latenter Steueranspruch ist für alle abzugsfähigen temporären Differenzen in dem Maße zu bilanzieren, wie es wahrscheinlich ist, dass ein zu versteuerndes Ergebnis verfügbar sein wird, gegen das die abzugsfähige temporäre Differenz verwendet werden kann, es sei denn, der latente Steueranspruch stammt aus dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswerts oder einer Schuld bei einem Geschäftsvorfall, der
...
Zeitpunkt des Inkrafttretens
...
98J Mit der im Mai 2021 veröffentlichten Verlautbarung "Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einem einzigen Geschäftsvorfall entstehen" wurden die Paragraphen 15, 22 und 24 geändert und Paragraph 22A hinzugefügt. Diese Änderungen sind gemäß den Paragraphen 98K-98L auf jährliche Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderungen auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.
98K Die Verlautbarung "Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einem einzigen Geschäftsvorfall entstehen" ist auf Geschäftsvorfälle anzuwenden, die bei oder nach Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode eintreten.
98L Ein Unternehmen, das die Verlautbarung "Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einem einzigen Geschäftsvorfall entstehen" anwendet, hat außerdem zu Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode:
Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
Paragraph 39AH wird angefügt. In Anhang B wird Paragraph B1 geändert und Paragraph B14 und seine Überschrift werden angefügt.
Zeitpunkt des Inkrafttretens
...
39AH Mit der im Mai 2021 veröffentlichten Verlautbarung "Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einem einzigen Geschäftsvorfall entstehen" wurde Paragraph B1 geändert und Paragraph B14 hinzugefügt. Diese Änderungen sind auf jährliche Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderungen auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.
...
Ausnahmen zur retrospektiven Anwendung anderer IFRS | Anhang B |
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.
B1 Ein Unternehmen hat folgende Ausnahmen anzuwenden:
...
g. Darlehen der öffentlichen Hand (Paragraphen B10-B12);
h. Versicherungsverträge (Paragraph B13) und
i. latente Steuern im Zusammenhang mit Leasingverhältnissen und Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnlichen Verpflichtungen (Paragraph B14).
...
Latente Steuern im Zusammenhang mit Leasingverhältnissen und Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnlichen Verpflichtungen
B14 Die Paragraphen 15 und 24 von IAS 12 Ertragsteuern befreien ein Unternehmen unter bestimmten Umständen von der Bilanzierung latenter Steueransprüche oder latenter Steuerschulden. Trotz dieser Befreiung hat ein erstmaliger Anwender zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS einen latenten Steueranspruch in dem Maße zu bilanzieren, wie es wahrscheinlich ist, dass ein zu versteuerndes Ergebnis verfügbar sein wird, gegen das die abzugsfähige temporäre Differenz verwendet werden kann, und er hat eine latente Steuerschuld zu bilanzieren für alle abzugsfähigen und zu versteuernden temporären Differenzen im Zusammenhang mit:
ENDE |