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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1462 der Kommission vom 2. September 2022 über die Anforderungen für die Audio- und Videokommunikationsmittel für die Befragung gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 229 vom 05.09.2022 S. 77)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) für Drittstaatsangehörige eingerichtet, die von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums zu sein. Darin wurden die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung einer Reisegenehmigung festgelegt.
(2) Die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats kann den Antragsteller bei der Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf Erteilung einer Reisegenehmigung unter bestimmten Bedingungen zu einer Befragung in seinem Wohnsitzland vorladen. Grundsätzlich sollte diese Befragung in dem Konsulat des betreffenden Mitgliedstaats stattfinden, das dem Wohnsitz des Antragstellers am nächsten liegt.
(3) Die Audio- und Videokommunikation sollte das Antragsverfahren unter Berücksichtigung der jüngsten technologischen Entwicklungen erleichtern und verschiedene Möglichkeiten zur Durchführung einer Fernbefragung bieten. Daher ist es erforderlich, die Anforderungen für die Mittel der Audio- und Videofernkommunikation festzulegen. Diese Anforderungen sollten auch Vorschriften in Bezug auf Datenschutz, Sicherheit und Vertraulichkeit umfassen. Außerdem ist es erforderlich, Vorschriften für die Erprobung, die Auswahl und den Einsatz der Tools zu erlassen.
(4) Bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten wird in diesem Beschluss auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 Bezug genommen. In diesem Zusammenhang wird der Antragsteller im Falle einer Aufzeichnung der Befragung vor Beginn der Befragung über die Aufzeichnung informiert und um seine Zustimmung gebeten.
(5) Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1240 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch diesen Beschluss gebunden.
(6) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt 3 ; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(7) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 4 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 5 genannten Bereich gehören.
(8) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 6 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 7 genannten Bereich gehören.
(9) Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 8 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 9 genannten Bereich gehören.
(10) Dieser Beschluss stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.
(11) Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 10. Mai 2021 eine Stellungnahme abgegeben.
(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses "Intelligente Grenzen"
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Anforderungen für die Audio- und Videokommunikationsmittel, auch in Bezug auf Datenschutz, Sicherheit und Vertraulichkeit
Die Anforderungen für die Audio- und Videokommunikationsmittel - auch in Bezug auf Datenschutz, Sicherheit und Vertraulichkeit - für die Befragung von Antragstellern gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 sind in diesem Beschluss und im Anhang festgelegt.
Artikel 2 Erprobung geeigneter Tools
(1) Die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) analysiert Beschreibungen der auf dem Markt verfügbaren Tools für Audio- und Videokommunikation, vergleicht sie mit den im Anhang festgelegten Anforderungen und trifft eine Vorauswahl von Tools, deren Beschreibungen den Anforderungen entsprechen.
(2) eu-LISA erprobt die vorausgewählten Tools für Audio- und Videokommunikation in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden. Bei den Erprobungen werden die im Anhang genannten Anforderungen so weit wie möglich berücksichtigt.
(3) eu-LISA analysiert die Ergebnisse der Erprobungen und stellt den Mitgliedstaaten eine Liste geeigneter Tools zur Verfügung, die empfohlen werden.
(4) Auf Ersuchen der Kommission analysiert eu-LISA die Beschreibung der auf dem Markt verfügbaren Tools erneut, vergleicht diese mit den im Anhang festgelegten Anforderungen und erprobt erforderlichenfalls vorausgewählte Tools, um den Mitgliedstaaten eine aktualisierte Liste geeigneter Tools zu empfehlen.
Artikel 3 Auswahl geeigneter Tools und deren Einsatz
(1) Die nationalen ETIAS-Stellen verwenden
Die Mitgliedstaaten sind für die Analyse, ob die Tools gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b die im Anhang genannten Anforderungen erfüllen, und die Erprobung dieser Tools zuständig.
(2) Die nationalen ETIAS-Stellen sind dafür zuständig, den Einsatz der Tools zu überwachen und sicherzustellen, dass die Tools die im Anhang dieses Beschlusses genannten Anforderungen erfüllen und der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechen.
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 2. September 2022
2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
3) Dieser Beschluss fällt nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 07.03.2002 S. 20).
4) ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 36.
5) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 31).
6) ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 52.
7) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 1).
8) ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 21.
9) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 19).
Anhang |
1. Ziele
Dieser Anhang enthält Anforderungen an die Audio- und Videokommunikationsmittel, auch in Bezug auf Sicherheits- und Vertraulichkeitsvorschriften.
2. Anforderungen an die Audio- und Videokommunikationsmittel, auch in Bezug auf Sicherheits- und Vertraulichkeitsvorschriften .
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Beschreibung |
1 | Das Tool unterstützt die Verbindung über Internetbrowser von mindestens drei gängigen Browser-/Betriebssystemanbietern. |
2 | Das Tool bietet (nicht telefoniegestützte) In-Band-Duplex-Audiofunktionen für Gespräche. |
3 | Das Tool ermöglicht Videoanrufe unter Verwendung einer Webcam. |
4 | Das Tool ermöglicht den Befragenden, die Teilnehmer zu verwalten (Identifizierung/Annahme/Ablehnung, Stummschaltung/Aufheben der Stummschaltung des Audiokanals, Anzeigen/Verbergen des Videokanals). |
5 | Das Tool ermöglicht es befugten Nutzern in der nationalen ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats oder in einem Konsulat dieses Mitgliedstaats, die über ein ständiges Audio- und Videokonferenzkonto verfügen, ihre eigenen Online-Konferenzen zu organisieren. Das Tool ermöglicht die Planung von Audio- und Videokonferenzen und den Versand von Einladungen an die Antragsteller. |
6 | Das Tool ermöglicht Antragstellern ohne ständiges Audio- und Videokonferenzkonto die Teilnahme an einem Gespräch über eine Anwendung, die über das Internet verfügbar ist und auf allen Geräten (Smartphone, Tablet, Laptop und Desktop-PC) mit Browsern/Betriebssystemen von mindestens drei gängigen Anbietern genutzt werden kann. Es muss gewährleistet sein, dass das Tool den Antragstellern kostenlos zur Verfügung steht. |
7 | Das Tool ermöglicht es, Befragungen mit einem individuellen einmaligen PIN-Code oder Passwort zu sichern. |
8 | Das Tool bietet eine Chat-Funktion. |
9 | Das Tool ermöglicht es, über den Bildschirm der elektronischen Geräte Dokumente zu teilen. |
10 | Das Instrument ermöglicht die Aufzeichnung von Gesprächen, falls dies von der nationalen ETIAS-Stelle verlangt wird. Das Tool ermöglicht das Herunterladen und lokale Speichern der Gespräche. |
11 | Das Tool ermöglicht eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der gesamten Kommunikation. |
12 | Das Tool ermöglicht die Protokollierung der gesamten Audio- und Videokommunikation. |
13 | Das Tool steht mit den neuesten genehmigten Patches und unterstützten Versionen zur Verfügung. |
14 | Das Tool unterstützt unterschiedliche Bandbreiten. |
15 | Die Verfügbarkeitsrate des Tools beträgt - ohne Berücksichtigung geplanter Wartungsarbeiten - mindestens 99,5 % (Messung auf Jahresbasis). |
ENDE |