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Verordnung (EU) 2022/1491 der Kommission vom 8. September 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 im Hinblick auf den International Accounting Standard 17
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 234 vom 09.09.2022 S. 10)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.
(2) Am 19. November 2021 nahm die Kommission mit der Verordnung (EU) 2021/2036 der Kommission 3 den neuen International Financial Reporting Standard (IFRS) 17 Versicherungsverträge an, den das International Accounting Standards Board (IASB) im Mai 2017 herausgegeben und im Juni 2020 geändert hatte. Dieser Standard wird ab dem 1. Januar 2023 gelten. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
(3) Am 9. Dezember 2021 veröffentlichte das IASB eine weitere Änderung des IFRS 17. Die Änderung der Übergangsvorschriften in IFRS 17 ermöglicht es Unternehmen, bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 Finanzinstrumente das Problem einmaliger Klassifizierungsunterschiede in Bezug auf Vergleichsinformationen aus der vorangegangenen Berichtsperiode zu überwinden.
(4) Die mit dieser Änderung eingeführte fakultative Klassifizierungsüberlagerung ermöglicht es den Unternehmen, den Nutzen der bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 vorgelegten Vergleichsinformationen zu erhöhen. Die Maßnahme betrifft finanzielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit Versicherungsverbindlichkeiten, die nicht bereits für IFRS 9 angepasst wurden.
(5) Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderung an IFRS 17 Versicherungsverträge die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung im Einklang
- hat folgende Verordnung erlassen:
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird der International Financial Reporting Standard (IFRS) 17 Versicherungsverträge gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Unternehmen dürfen die in Artikel 1 genannte Änderung nur bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 Versicherungsverträge und IFRS 9 Finanzinstrumente anwenden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. September 2022
2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).
3) Verordnung (EU) 2021/2036 der Kommission vom 19. November 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 17 (ABl. L 416 vom 23.11.2021 S. 3).
Anhang |
Erstmalige Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 - Vergleichsinformationen
Änderung an IFRS 17
Änderung an IFRS 17 - Versicherungsverträge
Die Paragraphen C2A, C28A-C28E und C33A sowie die Überschrift vor Paragraph C28A werden eingefügt. Der besseren Lesbarkeit halber wurden diese Paragraphen nicht hervorgehoben.
Anhang C
Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
...
Zeitpunkt des Inkrafttretens
...
C2A Mit der im Dezember 2021 veröffentlichten Verlautbarung Erstmalige Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 - Vergleichsinformationen wurden die Paragraphen C28A-C28E und C33A eingefügt. Ein Unternehmen, das sich für die Anwendung der Paragraphen C28A-C28E und C33A entscheidet, hat diese bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 anzuwenden.
Übergangsvorschriften
...
Vergleichsinformationen
...
Unternehmen, die IFRS 17 und IFRS 9 gleichzeitig erstmalig anwenden
C28A Ein Unternehmen, das IFRS 17 und IFRS 9 gleichzeitig erstmalig anwendet, darf die Paragraphen C28B-C28E (Klassifizierungsüberlagerung) zur Darstellung von Vergleichsinformationen über einen finanziellen Vermögenswert anwenden, wenn die Vergleichsinformationen für den jeweiligen finanziellen Vermögenswert nicht für IFRS 9 angepasst wurden. Vergleichsinformationen für einen finanziellen Vermögenswert werden nicht für IFRS 9 angepasst, wenn entweder das Unternehmen sich für die Nichtanpassung früherer Perioden entscheidet (siehe IFRS 9 Paragraph 7.2.15), oder wenn das Unternehmen frühere Perioden anpasst, der finanzielle Vermögenswert aber in diesen früheren Perioden ausgebucht wurde (siehe IFRS 9 Paragraph 7.2.1).
C28B Wendet ein Unternehmen die Klassifizierungsüberlagerung auf einen finanziellen Vermögenswert an, so hat es Vergleichsinformationen so darzustellen, als ob auf diesen finanziellen Vermögenswert die Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften von IFRS 9 angewandt worden wären. Zur Bestimmung der bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 erwarteten Klassifizierung und Bewertung hat das Unternehmen zum Übergangszeitpunkt verfügbare angemessene und belastbare Informationen zu verwenden (siehe Paragraph C2(b)) (das Unternehmen kann beispielsweise die zur Vorbereitung auf die erstmalige Anwendung von IFRS 9 vorgenommenen vorläufigen Bewertungen verwenden).
C28C Die Anwendung der Klassifizierungsüberlagerung auf einen finanziellen Vermögenswert verpflichtet ein Unternehmen nicht zur Anwendung der Wertminderungsvorschriften in IFRS 9 Abschnitt 5.5. Würde der finanzielle Vermögenswert ausgehend von der Klassifizierung gemäß Paragraph C28B den Wertminderungsvorschriften in IFRS 9 Abschnitt 5.5 unterliegen, das Unternehmen diese Vorschriften bei Anwendung der Klassifizierungsüberlagerung jedoch nicht anwenden, so hat das Unternehmen weiterhin jeden in der vorangegangenen Periode angesetzten Wertminderungsbetrag gemäß IAS 39 - Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung darzustellen. Andernfalls ist eine entsprechende Wertaufholung vorzunehmen.
C28D Etwaige Differenzen zwischen dem bisherigen Buchwert eines finanziellen Vermögenswerts und dem sich aus der Anwendung der Paragraphen C28B-C28C ergebenden Buchwert zum Übergangszeitpunkt sind im Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen (oder, falls angemessen, einer sonstigen Eigenkapitalkomponente) zum Übergangszeitpunkt anzusetzen.
C28E Ein Unternehmen, das die Paragraphen C28B-C28D anwendet,
...
C33A Wurde ein finanzieller Vermögenswert zwischen dem Übergangszeitpunkt und dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 ausgebucht, kann ein Unternehmen die Paragraphen C28B-C28E (Klassifizierungsüberlagerung) zur Darstellung von Vergleichsinformationen so anwenden, als wäre auf diesen Vermögenswert Paragraph C29 angewandt worden. Das Unternehmen hat die Vorschriften der Paragraphen C28B-C28E dann so anzupassen, dass der Ausgangspunkt für die Klassifizierungsüberlagerung die vom Unternehmen erwartete Designierung des finanziellen Vermögenswerts zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 gemäß Paragraph C29 ist.
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