Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2022, Natur-/Tierschutz - EU Bund |
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1627 der Kommission vom 19. September 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022)6786)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 244 vom 21.09.2022 S. 19)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht" 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in dieser Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI.
(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission 3 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen auf Unionsebene im Zusammenhang mit Ausbrüchen der HPAI.
(4) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 die von den Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der HPAI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen definierten Gebiete umfassen.
(5) Nach Ausbrüchen der HPAI bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Deutschland, Spanien, Frankreich, den Niederlanden und Portugal wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1483 der Kommission 4 geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.
(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1483 haben Deutschland, Spanien, Frankreich und die Niederlande der Kommission weitere Ausbrüche der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, im Bundesland Niedersachsen (Deutschland), in der Provinz Guadalajara (Spanien), in den Departements Ain, Ille-et-Vilaine, Meuse und Somme (Frankreich) sowie in den Provinzen Gelderland, Friesland, Noord-Holland, Overijssel, Zuid-Holland und Utrecht (Niederlande)gemeldet.
(7) Die zuständigen Behörden Deutschlands, Spaniens, Frankreichs und der Niederlande haben die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese Ausbrüche herum.
(8) Darüber hinaus befinden sich die Herde bestimmter in Deutschland und den Niederlanden bestätigter Ausbrüche in unmittelbarer Nähe der Grenze zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten. Da sich die Schutz- und Überwachungszonen bis in das jeweilige Hoheitsgebiet sowohl der Niederlande als auch Deutschlands erstrecken, haben die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der Abgrenzung der erforderlichen Schutz- und Überwachungszonen ordnungsgemäß zusammengearbeitet.
(9) Die Kommission hat die von Deutschland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der Schutz- und Überwachungszonen in Deutschland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden, die von den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt wurden, ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden.
(10) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die von Deutschland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen.
(11) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 für Deutschland, Spanien, Frankreich und die Niederlande als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete geändert werden.
(12) Darüber hinaus gilt der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 bis zum 30. September 2022. Die Geltungsdauer der Beschränkungen in den von Deutschland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Sperrzonen reicht jedoch über den 30. September 2022 hinaus.
(13) Zudem besteht aufgrund des anhaltenden Auftretens von HPAI-Viren bei Wildvögeln in der Union sowie der Risiken einer Ausbreitung dieser Seuche durch wild lebende Zugvögel während deren Herbstzugs eine erhöhte Gefahr weiterer Ausbrüche bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln.
(14) Daher sollte die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 bis zum 30. September 2023 verlängert werden, um die bevorstehende jährliche Zugsaison der wild lebenden Zugvögel zu erfassen. Diese Verlängerung trägt auch den aktuellen Entwicklungen der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die HPAI und den damit verbundenen Risiken für die Tiergesundheit aufgrund weiterer möglicher Ausbrüche dieser Seuche Rechnung. Artikel 4 des genannten Durchführungsbeschlusses sollte daher entsprechend geändert werden.
(15) Außerdem wurde während der jüngsten Hochrisikophasen des Herbst- und Frühjahrszugs der Wildvögel eine hohe Zahl von Ausbrüchen bei Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in der Union bestätigt. Infolgedessen ist die Zahl der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 aufgeführten Gebiete, d. h. der von den Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Ausbrüche abgegrenzten Sperrzonen, erheblich gestiegen, wodurch es schwierig wurde, die jeweiligen Gebiete und Ausbrüche einander zuzuordnen. Um die verschiedenen Ausbrüche und die jeweiligen Sperrzonen einander leichter zuordnen zu können, sollte daher den Tabellen in Teil A und Teil B des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 eine neue Spalte hinzugefügt werden, in der die Bezugsnummer des betreffenden Ausbruchs aufgeführt wird, den der Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission 5 über das Tierseucheninformationssystem (ADIS) gemeldet hat.
(16) Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die von Deutschland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnungsgemäß abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Maßnahmen aufgenommen werden.
(17) Darüber hinaus sollte den Tabellen in den Teilen A und B des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 eine neue Spalte mit den ADIS-Bezugsnummern der Ausbrüche hinzugefügt werden, die den als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebieten zuzuordnen sind.
(18) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 sollte daher entsprechend geändert werden.
(19) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(20) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 wird das Datum "30. September 2022" durch das Datum "30. September 2023" ersetzt.
2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 19. September 2022
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission vom 16. April 2021 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 134 vom 20.04.2021 S. 166).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1483 der Kommission vom 2. September 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 233 vom 08.09.2022 S. 52).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status "seuchenfrei" sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (ABl. L 412 vom 08.12.2020 S. 1).
Anhang |
"Anhang
=> als PDF öffnen
ENDE |