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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1633 des Rates vom 20. September 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1343 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Bulgarien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
(ABl. L 245 vom 22.09.2022 S. 52)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Auf Antrag Bulgariens vom 7. August 2020 gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1343 2 Bulgarien finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 511.000.000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen Bulgariens zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen.
(2) Das Darlehen war von Bulgarien zu verwenden, um die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1343 finanzieren.
(3) Durch den COVID-19-Ausbruch ist ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Bulgarien nach wie vor dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hat in Bulgarien zu wiederholten und heftigen Anstiegen der öffentlichen Ausgaben für die in Artikel 3 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1343 genannte Maßnahme geführt.
(4) Der COVID-19-Ausbruch und die von Bulgarien in den Jahren 2020, 2021 und 2022 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollten, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Im Jahr 2020 verzeichnete Bulgarien ein öffentliches Defizit von 4,0 % und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 24,7 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP); diese Werte beliefen sich Ende 2021 auf 4,1 % bzw. 25,1 %. In ihrer Frühjahrsprognose 2022 ging die Kommission für Bulgarien bis Ende 2022 von einem öffentlichen Defizit von 3,7 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 25,3 % des BIP aus. Das BIP Bulgariens dürfte 2022 um 2,1 % steigt
(5) Am 23. Juni 2022 hat Bulgarien die Union um weiteren finanziellen Beistand in Höhe von 460.170.000 EUR ersucht, um die 2020, 2021 und 2022 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten weiter zu ergänzen. Insbesondere hat Bulgarien die in Erwägungsgrund 6 genannten Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen weiter ausgeweitet und geändert.
(6) Der ausgeweitete Lohnzuschuss wird Unternehmen gewährt, deren Einnahmen aufgrund von Beschränkungen ihrer Geschäftstätigkeit zwischen dem 13. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 infolge des COVID-19-Ausbruchs um mindestens 30 % zurückgegangen sind. Die Arbeitnehmer müssen während der Inanspruchnahme der Maßnahme und für einen gleich langen Zeitraum danach weiterbeschäftigt werden. Der monatliche Lohnzuschuss für die berechtigten Unternehmen bewegt sich zwischen 50 % und 60 % des Bruttomonatsgehalts des Personals (einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung), je nach Umfang des Einnahmenrückgangs. Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine Verlängerung der in Artikel 3 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1343 angegebenen Maßnahme gemäß dem "Dekret Nr. 151 des Ministerrats vom 3. Juli 2020" in der durch das "Dekret Nr. 278 vom 12. Oktober 2020", das "Dekret Nr. 416 vom 30. Dezember 2020", das "Dekret Nr. 93 vom 18. März 2021", das Dekret Nr. 213 vom 1. Juli 2021", das "Dekret Nr. 322 vom 7. Oktober 2021" das "Dekret Nr. 482 vom 30. Dezember 2021" und das Dekret Nr. 40 vom 31. März 2022" geänderten Fassung 3."
(7) Bulgarien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Bulgarien hat der Kommission angemessene Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben infolge der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 1.015.050.000 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser auf die Ausweitung oder Änderung bestehender nationaler Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Bulgarien betreffen. Bulgarien beabsichtigt, 43.880.000 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Eigenmitteln zu finanzieren.
(8) Die Kommission hat Bulgarien konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Antrag vom 23. Juni 2022 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.
(9) Daher sollte Bulgarien finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.
(10) Da der im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1343 angegebene Bereitstellungszeitraum abgelaufen ist, ist ein neuer Bereitstellungszeitraum für den zusätzlichen finanziellen Beistand erforderlich. Der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1343 gewährte Bereitstellungszeitraum für finanziellen Beistand sollte um 21 Monate verlängert werden, sodass der gesamte Bereitstellungszeitraum sich auf 39 Monate ab dem ersten Tag nach dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1343 belaufen sollte.
(11) Bulgarien und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen.
(12) Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.
(13) Bulgarien sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Bulgarien diese Ausgaben getätigt hat.
(14) Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Bulgariens sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1343 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"(1) Die Union stellt Bulgarien ein Darlehen in Höhe von maximal 971.170.000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.
(2) Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 39 Monate lang verfügbar."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums zur Darlehensvereinbarung oder einer geänderten Darlehensvereinbarung zwischen Bulgarien und der Kommission, die die ursprüngliche Darlehensvereinbarung ersetzt."
2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Bulgarien kann folgende Maßnahmen finanzieren:
3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
(1) Bulgarien informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.
(2) Beruhen in Artikel 3 genannte Maßnahmen auf geplanten öffentlichen Ausgaben und waren sie Gegenstand eines Durchführungsbeschlusses zur Änderung des vorliegenden Beschlusses, so unterrichtet Bulgarien die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Annahme der Änderung jenes Durchführungsbeschlusses und danach alle sechs Monate über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig ausgeführt worden sind."
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 20. September 2022.
2) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1343 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Bulgarien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 10).
3) Staatsanzeiger Nr. 60 vom 7. Juli 2020, geändert und ergänzt durch Staatsanzeiger Nr. 89 vom 16. Oktober 2020, ergänzt durch Staatsanzeiger Nr. 110 vom 29. Dezember 2020, geändert durch Staatsanzeiger Nr. 2 vom 8. Januar 2021, geändert und ergänzt durch Staatsanzeiger 24 vom 23. März 2021, geändert und ergänzt durch Staatsanzeiger Nr. 56 vom 6. Juli 2021, geändert und ergänzt durch Staatsanzeiger Nr. 85 vom 12. Oktober 2021, ergänzt durch Staatsanzeiger Nr. 97 vom 19. November 2021, geändert durch Staatsanzeiger Nr. 1 vom 4. Januar 2022, geändert durch Staatsanzeiger Nr. 27 vom 5. April 2022.
ENDE |