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Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/1647 der Kommission vom 23. September 2022 zur Änderung der Richtlinie 2003/90/EG hinsichtlich einer Ausnahmeregelung für ökologische/biologische Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die für die ökologische/biologische Produktion geeignet sind
(ABl. L 248 vom 26.09.2022 S. 46, ber. 2023 L 65 S. 58)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission 2 soll sichergestellt werden, dass die Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Kataloge aufnehmen, den Protokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts (im Folgenden das "CPVO") entsprechen. Diese Protokolle zielen insbesondere darauf ab, die Einhaltung der Vorschriften über die Merkmale, auf die sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zur Feststellung der Unterscheidbarkeit, der Beständigkeit und der Homogenität zu gewährleisten. Für Arten, die nicht unter CPVO-Protokolle fallen, soll mit dieser Richtlinie die Übereinstimmung mit den Prüfungsrichtlinien des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (im Folgenden "UPOV") sichergestellt werden.
(2) Unter anderem müssen Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten die in Anhang III der Richtlinie 2003/90/EG festgelegten Bedingungen für die Prüfung des landeskulturellen Werts erfüllen.
(3) Es muss sichergestellt werden, dass die Erzeuger ökologische/biologische Sorten verwenden können, die für die ökologische/biologische Produktion geeignet sind und das Ergebnis ökologischer/biologischer Zuchttätigkeit sind. Einige von ihnen erfüllen die Kriterien der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit für alle anderen Sorten derselben Art, andere Sorten, die für die ökologische/biologische Produktion bestimmt sind, zeichnen sich jedoch durch eine hohe genetische und phänotypische Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten aus.
(4) Die in den bestehenden Protokollen und Richtlinien des CPVO und des UPOV betreffend die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit festgelegten Standards für die Homogenität eignen sich daher nicht für ökologische/biologische Sorten für die ökologische/biologische Produktion, die durch eine hohe genetische und phänotypische Vielfalt gekennzeichnet sind. Darüber hinaus müssen Grundsätze für die Prüfung des landeskulturellen Werts festgelegt werden, die den Anforderungen des ökologischen/biologischen Sektors entsprechen.
(5) Daher muss die Möglichkeit vorgesehen werden, von den bestehenden Prüfprotokollen für die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit abzuweichen und Anforderungen für Prüfungen des landeskulturellen Werts festzulegen, die genauer auf für die ökologische/biologische Produktion geeignete ökologische/biologische Sorten ausgerichtet sind.
(6) Daher sollte es möglich sein, die bestehenden Protokolle für die Sortenprüfung bestimmter Arten an die Erfordernisse der ökologischen/biologischen Landwirtschaft anzupassen. Es ist daher angezeigt, von einigen Bestimmungen von Artikel 1 der Richtlinie 2003/90/EG abzuweichen und spezifische Anforderungen für die Prüfung des landeskulturellen Werts festzulegen.
(7) Bis zum 31. Dezember 2030 sollten die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich zum 31. Dezember über die Zahl der Anträge und die Ergebnisse der Prüfungen der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit und der Prüfungen des landeskulturellen Werts Bericht erstatten, um eine regelmäßige Überprüfung dieser Anforderungen sicherzustellen und weiter zu bewerten, ob sie geändert, gestrichen oder auch auf andere Arten angewandt werden sollten.
(8) Die Richtlinie 2003/90/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Die zuständigen Behörden und die betroffenen Unternehmer sollten ausreichend Zeit haben, sich angemessen vorzubereiten, bevor die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie Geltung erlangen.
(10) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2003/90/EG
Die Richtlinie 2003/90/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Hinsichtlich der Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit gilt unbeschadet des Unterabsatzes 2 Folgendes:
Abweichend von Unterabsatz 1 können die für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/biologischen Sorten, die zu den in Anhang IV Teil A aufgeführten Arten gehören, hinsichtlich der Homogenität stattdessen die in Teil B des genannten Anhangs aufgeführten Bedingungen erfüllen.
Bis zum 31. Dezember 2030 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jährlich zum 31. Dezember Bericht über die Zahl der Anträge auf Sorteneintragung und die Ergebnisse der Prüfungen auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit in Bezug auf diese ökologischen/biologischen Sorten."
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Unterabsätze 2 und 3 angefügt:
"Abweichend von Unterabsatz 1 können die für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/biologischen Sorten, die zu den in Anhang V Teil A aufgeführten Arten gehören, hinsichtlich des landeskulturellen Wertes stattdessen die in Teil B des genannten Anhangs festgelegten Bedingungen erfüllen.
Bis zum 31. Dezember 2030 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jährlich zum 31. Dezember Bericht über die Zahl der Anträge und die Ergebnisse der Prüfungen des landeskulturellen Wertes in Bezug auf diese ökologischen/biologischen Sorten."
2. Der Wortlaut im Anhang dieser Richtlinie wird als Anhänge IV und V angefügt.
Artikel 2 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2023 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2023 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. September 2022
2) Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 254 vom 08.10.2003 S. 7).
Anhang |
"Anhang IV
Teil A
Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2
Gerste
Mais
Roggen
Weizen
Teil B
Sondervorschriften für die Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit von für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/biologischen Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten
1. Allgemeine Regel
Für ökologische/biologische Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die für die ökologische/biologische Produktion geeignet sind, gilt Folgendes:
1.1. Hinsichtlich der Unterscheidbarkeit und Beständigkeit sind alle Merkmale der in den Anhängen I und II genannten Protokolle und Richtlinien zu betrachten und zu beschreiben.
1.2. Im Hinblick auf die Homogenität sind alle Merkmale der in den Anhängen I und II genannten Protokolle und Richtlinien zu betrachten und zu beschreiben; für die unter Nummer 2 aufgeführten Merkmale gilt Folgendes:
2. Ausnahme von den technischen Protokollen
2.1. Gerste
Bei den Sorten der Art Gerste (Hordeum vulgare L.) können in der getesteten Sorte die folgenden Merkmale in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität des CPVO-Protokolls CPVO/TP-019/5 von den folgenden Anforderungen an die Homogenität abweichen:
CPVO Nr. 5 | - | Fahnenblatt: Anthocyanfärbung der Aurikula |
CPVO Nr. 8 | - | Fahnenblatt: Bereifung der Blattscheide |
CPVO Nr. 9 | - | Granne: Anthocyanfärbung der Spitzen |
CPVO Nr. 10 | - | Ähre: Bereifung |
CPVO Nr. 12 | - | Korn: Anthocyanfärbung der Nerven der Deckspelze |
CPVO Nr. 16 | - | Steriles Ährchen: Stellung |
CPVO Nr. 17 | - | Ähre: Form |
CPVO Nr. 20 | - | Granne: Länge |
CPVO Nr. 21 | - | Spindel: Länge des untersten Gliedes |
CPVO Nr. 22 | - | Spindel: Krümmung des untersten Gliedes |
CPVO Nr. 23 | - | Mittleres Ährchen: Länge der Hüllspelze und ihrer Granne im Verhältnis zum Korn |
CPVO Nr. 25 | - | Korn: Bezahnung der inneren seitlichen Rückennerven der Deckspelze |
2.2. Mais
Bei den Sorten der Art Mais (Zea mays L.) können in der getesteten Sorte die folgenden Merkmale in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität des CPVO-Protokolls CPVO/TP-002/3 von den folgenden Anforderungen an die Homogenität abweichen:
CPVO Nr. 1 | - | Primärblatt: Anthocyanfärbung der Blattscheide |
CPVO Nr. 2 | - | Primärblatt: Form der Spitze |
CPVO Nr. 8 | - | Rispe: Anthocyanfärbung der Hüllspelze ohne Basis |
CPVO Nr. 9 | - | Rispe: Anthocyanfärbung der Antheren |
CPVO Nr. 10 | - | Rispe: Winkel zwischen der Mittelachse und den Seitenästen |
CPVO Nr. 11 | - | Rispe: Biegung der Seitenäste |
CPVO Nr. 15 | - | Stängel: Anthocyanfärbung der Stelzwurzeln |
CPVO Nr. 16 | - | Rispe: Dichte der Ährchen |
CPVO Nr. 17 | - | Blatt: Anthocyanfärbung der Blattscheide |
CPVO Nr. 18 | - | Stängel: Anthocyanfärbung der Internodien |
CPVO Nr. 19 | - | Rispe: Länge der Mittelachse oberhalb des untersten Seitenastes |
CPVO Nr. 20 | - | Rispe: Länge der Mittelachse oberhalb des obersten Seitenastes |
CPVO Nr. 21 | - | Rispe: Länge der Seitenäste |
2.3. Roggen
Bei den Sorten der Art Roggen (Secale cereale L.) können in der getesteten Sorte die folgenden Merkmale in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität des CPVO-Protokolls CPVO/TP-058/1 von den folgenden Anforderungen an die Homogenität abweichen:
CPVO Nr. 3 | - | Keimscheide: Anthocyanfärbung |
CPVO Nr. 4 | - | Keimscheide: Länge |
CPVO Nr. 5 | - | Erstes Blatt: Länge der Blattscheide |
CPVO Nr. 6 | - | Erstes Blatt: Länge der Blattspreite |
CPVO Nr. 8 | - | Fahnenblatt: Bereifung der Blattscheide |
CPVO Nr. 10 | - | Zweitoberstes Blatt: Länge der Blattspreite |
CPVO Nr. 11 | - | Zweitoberstes Blatt: Breite der Blattspreite |
CPVO Nr. 12 | - | Ähre: Bereifung |
CPVO Nr. 13 | - | Halm: Dichte der Behaarung unterhalb der Ähre |
2.4. Weizen
Bei den Sorten der Art Weizen (Triticum aestivum L.) können in der getesteten Sorte die folgenden Merkmale in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität des CPVO-Protokolls CPVO/TP-003/5 von den folgenden Anforderungen an die Homogenität abweichen:
CPVO Nr. 3 | - | Keimscheide: Anthocyanfärbung |
CPVO Nr. 6 | - | Fahnenblatt: Anthocyanfärbung der Aurikula |
CPVO Nr. 8 | - | Fahnenblatt: Bereifung der Blattscheide |
CPVO Nr. 9 | - | Fahnenblatt: Bereifung der Blattspreite |
CPVO Nr. 10 | - | Ähre: Bereifung |
CPVO Nr. 11 | - | Halm: Bereifung des obersten Internodiums |
CPVO Nr. 20 | - | Ähre: Form in Seitenansicht |
CPVO Nr. 21 | - | Oberstes Spindelglied: Fläche der Behaarung auf konvexer Seite |
CPVO Nr. 22 | - | Hüllspelze: Schulterbreite |
CPVO Nr. 23 | - | Hüllspelze: Schulterform |
CPVO Nr. 24 | - | Hüllspelze: Zahnlänge |
CPVO Nr. 25 | - | Hüllspelze: Zahnform |
CPVO Nr. 26 | - | Hüllspelze: Fläche der inneren Behaarung |
.
Anhang V |
Teil A
Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2
Gerste
Mais
Roggen
Weizen
Teil B
Zu erfüllende Bedingungen - Landeskultureller Wert ökologischer/biologischer Sorten, die für die ökologische/biologische Produktion geeignet sind
Eine Sorte besitzt einen befriedigenden landeskulturellen Wert, wenn sie nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften gegenüber anderen, für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/biologischen Sorten, die zum Katalog des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen sind, zumindest für die Erzeugung in einem bestimmten Gebiet, eine deutliche Verbesserung für den Anbau oder für die Verwertung des Ernteguts oder der daraus gewonnenen Erzeugnisse erwarten lässt. Für die landwirtschaftliche Erzeugung günstige Merkmale im Hinblick auf landwirtschaftliche Verfahren und die Lebens- oder Futtermittelproduktion, die für die ökologische/biologische Landwirtschaft vorteilhaft sind, sind für die Prüfung des landeskulturellen Werts als besonders wertvoll zu betrachten.
ENDE |