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Regelwerk, EU 2022, Energienutzung - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1656 der Kommission vom 26. September 2022 über die Anerkennung des Systems "Austrian agricultural certification scheme (AACS)" zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 249 vom 27.09.2022 S. 50)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL (EU) 2018/2001 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, um sicherzustellen, dass sie nur dann auf die in jener Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können, wenn sie nachhaltig hergestellt wurden und im Vergleich zu fossilen Brennstoffen zu erheblichen Treibhausgaseinsparungen führen. In Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 werden Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt, und in Artikel 26 jener Richtlinie sowie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 2 der Kommission werden die Kriterien festgelegt, anhand deren bestimmt wird,

(2) Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält auch Vorschriften dafür, wie der Beitrag erneuerbarer Elektrizität zu den Zielen im Verkehrssektor zu berechnen ist, sowohl wenn die Elektrizität unmittelbar zum Antrieb von Elektrofahrzeugen genutzt wird als auch wenn sie zur Herstellung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die im Verkehr genutzt werden, eingesetzt wird.

(3) Um zu überprüfen, ob die für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festgelegten Vorschriften eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf freiwillige Systeme oder nationale Zertifizierungssysteme zurückgreifen. Sowohl nationale als auch freiwillige Zertifizierungssysteme haben eine wichtige Rolle dabei gespielt, die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 nachzuweisen. Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde die Rolle freiwilliger und nationaler Zertifizierungssysteme erweitert. Erstens können sie nun dazu dienen, die Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für alle aus Biomasse hergestellten Brennstoffe, einschließlich gasförmiger und fester Brennstoffe, zu bescheinigen und genaue Daten über ihre Treibhausgaseinsparungen zu liefern. Zweitens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe zu bescheinigen. Drittens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen, die in Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die Berechnung der erneuerbaren Elektrizität im Verkehrssektor festgelegt sind. Viertens können sie dazu dienen nachzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank eingeben. Fünftens können sie zur Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen genutzt werden.

(4) Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen vorlegt, die im Einklang mit einem von der Kommission anerkannten nationalen oder freiwilligen System eingeholt wurden, darf ein Mitgliedstaat von dem Wirtschaftsteilnehmer keine weiteren Nachweise als zusätzlichen Nachweis der Einhaltung verlangen, soweit dies den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft. Daher wird durch die positive Bewertung und die förmliche Anerkennung eines nationalen oder freiwilligen Zertifizierungssystems durch die Kommission sichergestellt, dass die vom ihm ausgestellten Konformitätserklärungen von allen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

(5) Österreich reichte erstmals am 14. Juli 2021 bei der Kommission einen Antrag auf Anerkennung des "Austrian agricultural certification scheme (AACS)" gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 ein. Im Rahmen der daraufhin von der Kommission vorgenommenen Bewertung des Systems wurden einige änderungsbedürftige Punkte ermittelt. In dem von Österreich am 7. März 2022 erneut vorgelegten überarbeiteten System wurden diese Punkte korrekt berücksichtigt. Das System umfasst landwirtschaftliche Rohstoffe und pflanzliche Öle (einschließlich Reststoffen) vom landwirtschaftlichen Betrieb bis zur Erstverarbeitung.

(6) Bei der Bewertung des AACS stellte die Kommission fest, dass es die in Artikel 29 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien angemessen berücksichtigt, dabei auch genaue Daten über Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält und ein Massenbilanzsystem im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 30 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anwendet.

(7) Die Bewertung des AACS hat ergeben, dass das System angemessenen Standards für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits entspricht und dass die methodischen Anforderungen des Anhangs V der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingehalten werden.

(8) Das anerkannte System sollte im Abschnitt über freiwillige Systeme auf der EUROPA-Website der Kommission veröffentlicht werden.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Mit dem System "Austrian agricultural certification scheme" (im Folgenden "System"), dessen Anerkennung am 7. März 2022 bei der Kommission beantragt wurde, werden für die im Rahmen des Systems geprüften Brennstoffe folgende Elemente nachgewiesen:

  1. Übereinstimmung der Lieferungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
  2. Einhaltung der Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank einzugeben.

Das System enthält auch genaue Daten zu Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 insofern, als mit ihm sichergestellt wird, dass alle relevanten Informationen von den in der Produktkette vorgelagerten Wirtschaftsteilnehmern an die in der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab seinem Inkrafttreten.

Werden an dem System, dessen Anerkennung am 7. März 2022 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Gründe für diesen Beschluss betreffen könnten, müssen diese Änderungen der Kommission unverzüglich gemeldet werden.

Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System noch hinreichend garantiert, dass die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, erfüllt werden.

Artikel 3

Die Kommission kann diesen Beschluss unter bestimmten Umständen aufheben, u. a.

  1. falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Elemente nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls die Elemente auf eine Art und Weise nicht mehr umgesetzt werden, die einen schwerwiegenden, strukturellen Verstoß darstellt;
  2. falls der Kommission die jährlichen Berichte gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für das System nicht vorgelegt werden, oder
  3. falls das System Standards für unabhängige Audits oder andere Anforderungen, die in den in Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Durchführungsrechtsakten angegeben sind, nicht erfüllt oder in dem System Verbesserungen anderer Elemente des Systems, die für eine weitere Anerkennung als ausschlaggebend angesehen werden, nicht umgesetzt werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 26. September 2022

1) ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.05.2019 S. 1).

3) Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 16).

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