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Regelwerk, EU 2022, Energienutzung - EU Bund
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Beschluss (EU) 2022/1842 des Rates vom 20. September 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Aufnahme der Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäschen Parlaments und des Rates über die Gasspeicherung in den Besitzstand der Energiegemeinschaft

(ABl. L 254 vom 03.10.2022 S. 43)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf den Beschluss 2006/500/EG des Rates vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 79, 24 und 25,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union ist Vertragspartei des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft.

(2) Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft wurde von der Union mit dem Beschluss 2006/500/EG geschlossen und trat am 1. Juli 2006 in Kraft.

(3) Eine der Hauptaufgaben der Energiegemeinschaft besteht darin, die Beziehungen zwischen den Parteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zu gestalten und einen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen zu schaffen, der den Strom- und den Gassektor im Sinne des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft abdeckt.

(4) Angesichts der Bedeutung der Gasspeicherung für die Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit und vor dem Hintergrund von Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine hat die Union umgehend eine Verordnung über die Gasspeicherung, d. h. die Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, erlassen. Die Verordnung sollte umgehend in den Besitzstand der Energiegemeinschaft aufgenommen werden.

(5) Gemäß Titel II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft ist die Kommission befugt, Maßnahmen betreffend die Erweiterung des Besitzstands der Energiegemeinschaft vorzuschlagen.

(6) Die Aufnahme der Verordnung (EU) 2022/1032 in den Besitzstand der Energiegemeinschaft trägt zu den Zielen der Energiegemeinschaft bei und wird den Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft im Hinblick auf die Energieversorgungssicherheit zugutekommen.

(7) Es ist zweckmäßig, den im Ministerrat der Energiegemeinschaft (im Folgenden "Ministerrat") im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Aufnahme der Verordnung (EU) 2022/1032 in den Besitzstand der Energiegemeinschaft festzulegen.

(8) Daher sollte der von der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen.

(9) Angesichts der Dringlichkeit der Lage hinsichtlich der Speicherung von Gas, muss dieser Beschluss unverzüglich angenommen werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Der Standpunkt, der im Namen der Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft (im Folgenden "Ministerrat") zu vertreten ist, ist, dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Ministerrates zuzustimmen.

(2) Geringfügige Änderungen können von der Kommission unter Berücksichtigung der Anmerkungen, die die Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vor oder während des Annahmeverfahrens des Beschlusses des Ministerrates vorbringen, ohne einen weiteren Beschluss des Rates gebilligt werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2022.

1) ABl. L 198 vom 20.07.2006 S. 15.

2) Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung (ABl. L 173 vom 30.06.2022 S. 17).

Entwurf

Beschluss 2022/.../MC-EnC des Ministerrates der Energiegemeinschaft

vom ...

zur Umsetzung und Anpassung der Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung und Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/1938 in der in der Energiegemeinschaft durch den Beschluss Nr. 2021/15/MC-EnC des Ministerrates angenommenen und angepassten Fassung sowie der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 in der durch den Beschluss 2011/02/MC-EnC des Ministerrates angenommenen und angepassten Fassung im Hinblick auf die Gasspeicherung

Der Ministerrat der Energiegemeinschaft -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 79, 24 und 25,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien nach Artikel 11 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden "Vertrag") sollten mit der Entwicklung des Rechts der Europäischen Union in Einklang gebracht werden, wobei dem institutionellen Rahmen der Energiegemeinschaft und der besonderen Situation jeder ihrer Vertragsparteien Rechnung zu tragen ist.

(2) Angesichts der Bedeutung der Gasspeicherung für die Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit und vor dem Hintergrund von Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine hat die Kommission im März 2022 eine dringend zu verabschiedende Verordnung über die Gasspeicherung vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass die Europäische Union auf das Risiko einer Unterbrechung der Gasversorgung im nächsten Winter vorbereitet ist.

(3) Die Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung wurde auf Unionsebene im Dringlichkeitsverfahren angenommen und trat am 1. Juli 2022 in Kraft.

(4) Laut Erwägungsgrund 35 der Verordnung (EU) 2022/1032 sollte diese Verordnung so schnell wie möglich Teil des Besitzstandes der Energiegemeinschaft gemäß dem Vertrag werden.

(5) Anhang I des Vertrags sollte daher geändert werden, um den Änderungen des Besitzstands der Union im Energiebereich Rechnung zu tragen. Ferner ist es erforderlich, die Verordnung (EU) 2022/1032 dem Vertrag anzupassen und die für ihre Umsetzung durch die Vertragsparteien erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(6) Die ständige hochrangige Gruppe begrüßte den Vorschlag, die Verordnung (EU) 2022/1032 umgehend in den Besitzstand der Energiegemeinschaft aufzunehmen, auf ihrer Sitzung am 7. Juli 2022

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Änderungen des Vertrags

In Anhang I des Vertrags "Liste der Rechtsakte des Besitzstands der Union im Energiebereich" erhält Nummer 6 die folgende Fassung:

"6. Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 in der durch den Beschluss Nr. 2021/15/MC-EnC des Ministerrats vom 30. November 2021 angenommenen und angepassten und durch den Beschluss Nr. 2022/.../MC-EnC des Ministerrats vom ... angepassten Fassung sowie Verordnung (EG) 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 in der durch den Beschluss 2011/02/MC-EnC des Ministerrats vom 6. Oktober 2011 angenommenen und angepassten und durch den Beschluss Nr. 2018/01/PHLG-EnC der ständigen hochrangigen Gruppe vom 12. Januar 2018 und den Beschluss Nr. 2022/.../MC-EnC des Ministerrats vom ... angepassten Fassung"

Artikel 2 Umsetzungs- und Durchführungsfristen

(1) Jede Vertragspartei setzt die Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 in der durch diesen Beschluss angepassten Fassung nachzukommen, bis zum 1. Oktober 2022 in Kraft.

(2) Nach der Umsetzung unterrichten die Vertragsparteien unverzüglich das Sekretariat der Energiegemeinschaft hiervon und teilen dem Sekretariat der Energiegemeinschaft den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem von diesem Beschluss erfassten Gebiet erlassen.

Artikel 3 Spezifische Anpassungen der Verordnung (EU) 2017/1938 in der in der Energiegemeinschaft angenommenen Fassung

Die Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 in der durch den Beschluss Nr. 2021/15/MC-EnC des Ministerrats vom 30. November 2021 angenommenen und angepassten Fassung wird wie folgt angepasst:

1. In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:

"28. 'Befüllungspfad' bezeichnet eine Reihe von Zwischenzielen für die unterirdischen Gasspeicheranlagen der einzelnen Vertragsparteien gemäß Anhang Ia für 2022 und - für die folgenden Jahre - im Einklang mit Artikel 6a festgelegt,

29. 'Befüllungsziel' bezeichnet ein verbindliches Ziel für den Füllstand der Gesamtkapazität der unterirdischen Gasspeicheranlagen,

30. 'strategische Speicherung' bezeichnet unterirdische Speicherung oder einen Teil einer unterirdischen Speicherung von nicht verflüssigtem Erdgas, das von Fernleitungsnetzbetreibern, einer von den Vertragsparteien benannten Stelle oder einem Unternehmen erworben, verwaltet und gespeichert wird und nur nach vorheriger Mitteilung oder behördlicher Genehmigung freigegeben werden darf und grundsätzlich freigegeben wird bei

  1. einer größeren Angebotsknappheit,
  2. einer Versorgungsstörung oder
  3. der Ausrufung eines Notfalls im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c.

31. 'Ausgleichsgasvorräte' bezeichnet nicht verflüssigtes Erdgas, das

  1. von Fernleitungsnetzbetreibern oder einer von der Vertragspartei benannten Stelle ausschließlich für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Funktionen als Fernleitungsnetzbetreiber und für die Zwecke der Gasversorgungssicherheit erworben, verwaltet und unterirdisch gespeichert wird, und
  2. nur eingesetzt werden darf, wenn dies erforderlich ist, um das Netz im Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch den Beschluss 2011/02/MC-EnC des Ministerrats angepassten und angenommenen Fassung und mit den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission in der durch den Beschluss 2019/01/PHLG-EnC der ständigen hochrangigen Gruppe angepassten und angenommenen Fassung unter sicheren und zuverlässigen Bedingungen in Betrieb zu halten,

32. 'unterirdische Gasspeicheranlage' bezeichnet eine Speicheranlage im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2009/73/EG in der durch den Beschluss 2011/02/MC-EnC des Ministerrats angepassten und angenommenen Fassung, die für die Lagerung von Erdgas einschließlich Ausgleichsgasvorräten genutzt wird und an ein Fernleitungs- oder Verteilernetz angeschlossen ist, mit Ausnahme von oberirdischen Kugelgas- oder Netzpufferspeichern."

2. Die folgenden Artikel werden eingefügt:

"Artikel 6a Befüllungsziele und Befüllungspfade

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 stellen die Vertragsparteien folgende Befüllungsziele für die Gesamtkapazität aller unterirdischen Gasspeicheranlagen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden und direkt mit einem Absatzgebiet in ihrem Hoheitsgebiet verknüpft sind, bis zum 1. November jeden Jahres sicher:

  1. für 2022: 80 %;
  2. ab 2023: 90 %.

Für die Zwecke der Einhaltung des vorliegenden Absatzes berücksichtigen die Vertragsparteien das Ziel, die sichere Erdgasversorgung gemäß Artikel 1 zu gewährleisten.

(2) Ungeachtet Absatz 1 und unbeschadet der Verpflichtungen anderer Vertragsparteien zur Befüllung der betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen wird das Befüllungsziel jeder Vertragspartei, in der sich die unterirdischen Gasspeicheranlagen befinden, auf ein Volumen begrenzt, das 35 % des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs der vorangegangenen fünf Jahre jener Vertragspartei entspricht.

(3) Ungeachtet Absatz 1 und unbeschadet der Verpflichtungen anderer Vertragsparteien zur Befüllung der betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen wird das Befüllungsziel jeder Vertragspartei, in der sich die unterirdischen Gasspeicheranlagen befinden, um das in der Referenzperiode 2016 bis 2021 an die EU-Mitgliedstaaten und Drittländer gelieferte Volumen reduziert, wenn die durchschnittliche Liefermenge während der Gasspeicher-Entnahmezeit (Oktober bis April) nicht mehr als 15 TWh pro Jahr betrug.

(4) < ... >

(5) Eine Vertragspartei kann das Befüllungsziel teilweise erreichen, indem das in ihren LNG-Anlagen physisch gespeicherte und verfügbare LNG angerechnet wird, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt werden:

  1. das Gasnetz verfügt über erhebliche LNG-Speicherkapazität, die jährlich mehr als 4 % des durchschnittlichen nationalen Verbrauchs der vorangegangenen fünf Jahre ausmacht;
  2. die Vertragspartei hat den Gaslieferanten im Einklang mit Artikel 6b Absatz 1 Buchstabe a die Verpflichtung auferlegt, Mindestgasmengen in unterirdischen Gasspeicheranlagen und/oder LNG-Anlagen zu speichern.

(6) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Zwischenziele zu erreichen oder um dafür zu sorgen, dass diese Zwischenziele erreicht werden, wie folgt:

  1. für 2022: gemäß Anhang Ia, und
  2. ab 2023: im Einklang mit Absatz 7.

(7) Für 2023 und die folgenden Jahre übermittelt jede Vertragspartei mit unterirdischen Gasspeicheranlagen dem Sekretariat der Energiegemeinschaft bis zum 15. September des Vorjahres einen Entwurf des Befüllungspfades mit Zwischenzielen für die Monate Februar, Mai, Juli und September einschließlich technischer Informationen für die direkt mit ihrem Absatzgebiet verknüpften unterirdischen Gasspeicheranlagen in ihrem Hoheitsgebiet in aggregierter Form.

Der Befüllungspfad und die Zwischenziele beruhen auf der durchschnittlichen Befüllungsquote der vorangegangenen fünf Jahre. Für Vertragsparteien, für die das Befüllungsziel gemäß Absatz 2 auf 35 % ihres durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs gesenkt wird, werden die Zwischenziele des Befüllungspfades entsprechend reduziert.

Auf der Grundlage der von jeder Vertragspartei bereitgestellten technischen Informationen und unter Berücksichtigung der Bewertung der Koordinierungsgruppe für Versorgungssicherheit erlässt das Sekretariat der Energiegemeinschaft einen Beschluss zur Festlegung des Befüllungspfades jeder Vertragspartei. Dieser Beschluss wird falls nötig und auch, wenn eine Vertragspartei einen aktualisierten Entwurf des Befüllungspfades übermittelt hat, bis zum 15. November des Vorjahres erlassen. Er stützt sich auf eine Bewertung der allgemeinen Gasversorgungssicherheitslage und der Entwicklung des Gasangebots und der Gasnachfrage in der Energiegemeinschaft und in einzelnen Vertragsparteien und wird so festgelegt, dass die Gasversorgungssicherheit gewährleistet wird und gleichzeitig eine unangemessene Belastung der Vertragsparteien, der Gasmarktteilnehmer, der Speicheranlagenbetreiber und der Kunden sowie eine unangemessene Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Speicheranlagen in benachbarten Vertragsparteien und/oder Mitgliedstaaten vermieden wird.

(8) Kann eine Vertragspartei ihr Befüllungsziel in einem bestimmten Jahr bis zum 1. November aufgrund besonderer technischer Merkmale einer oder mehrerer unterirdischer Gasspeicheranlagen, wie z.B. außergewöhnlich niedriger Einspeiseraten, in ihrem Hoheitsgebiet nicht erfüllen, ist es ihr gestattet, ihr Befüllungsziel bis zum 1. Dezember zu erreichen. Die Vertragspartei teilt dies dem Sekretariat der Energiegemeinschaft vor dem 1. November mit und gibt dabei Gründe für die Verzögerung an.

(9) Das Befüllungsziel gilt nicht, wenn und solange eine oder mehrere Vertragsparteien mit unterirdischen Gasspeicheranlagen einen nationalen Notfall gemäß Artikel 11 ausgerufen haben.

(10) Die zuständige Behörde jeder Vertragspartei überwacht kontinuierlich die Erfüllung des Befüllungspfades und erstattet der Koordinierungsgruppe für Versorgungssicherheit regelmäßig Bericht. Liegt der Füllstand in einer bestimmten Vertragspartei mehr als fünf Prozentpunkte unter dem Stand des Befüllungspfades, trifft die zuständige Behörde unverzüglich wirksame Maßnahmen zu dessen Anhebung. Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat der Energiegemeinschaft und die Koordinierungsgruppe für Versorgungssicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(11) Bei einer erheblichen und anhaltenden Abweichung einer Vertragspartei vom Befüllungspfad, die die Erreichung des Befüllungsziels beeinträchtigt, oder bei einer Abweichung vom Befüllungsziel richtet das Sekretariat der Energiegemeinschaft nach Konsultation der Koordinierungsgruppe für Versorgungssicherheit und der betreffenden Vertragspartei eine Empfehlung an jene Vertragspartei oder an die anderen betroffenen Vertragsparteien bezüglich unverzüglich zu treffender Maßnahmen.

Wird die Abweichung nicht binnen eines Monats ab dem Tag des Eingangs der Empfehlung des Sekretariats der Energiegemeinschaft erheblich verringert, fasst das Sekretariat nach Konsultation der Koordinierungsgruppe für Versorgungssicherheit und der betreffenden Vertragspartei als letztes Mittel einen Beschluss, der die betroffene Vertragspartei verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um der Abweichung abzuhelfen, darunter gegebenenfalls eine oder mehrere der in Artikel 6b Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen oder jede andere Maßnahme, mit der sichergestellt wird, dass das gemäß diesem Artikel festgelegte Befüllungsziel erreicht wird.

Bei der Entscheidung darüber, welche Maßnahmen es gemäß Unterabsatz 2 ergreift, berücksichtigt das Sekretariat der Energiegemeinschaft die besondere Situation der betroffenen Vertragspartei, wie z.B. das Volumen der unterirdischen Gasspeicheranlagen im Verhältnis zum inländischen Gasverbrauch, die Bedeutung der unterirdischen Gasspeicheranlagen für die Gasversorgungssicherheit in der Region und etwaige bestehende LNG-Speicheranlagen.

Bei allen vom Sekretariat der Energiegemeinschaft getroffenen Maßnahmen zur Behebung von Abweichungen vom Befüllungspfad oder vom Befüllungsziel für 2022 wird der nur sehr kurze Zeitrahmen für die Umsetzung dieses Artikels auf nationaler Ebene berücksichtigt, sowie dass dies zur Abweichung vom Befüllungspfad oder vom Befüllungsziel für 2022 beigetragen haben könnte.

Das Sekretariat der Energiegemeinschaft stellt sicher, dass die Maßnahmen gemäß dem vorliegenden Absatz nicht

  1. über das zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit erforderliche Maß hinausgehen,
  2. mit einer unverhältnismäßigen Belastung für die Vertragsparteien, die Gasmarktteilnehmer, die Speicheranlagenbetreiber oder die Kunden verbunden sind.

Artikel 6b Umsetzung der Befüllungsziele

(1) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich finanzieller Anreize oder Ausgleichsleistungen für die Marktteilnehmer, um die gemäß Artikel 6a festgelegten Befüllungsziele zu erreichen. Bei der Sicherstellung der Erfüllung der Befüllungsziele priorisieren die Vertragsparteien nach Möglichkeit marktbasierte Maßnahmen.

Soweit es sich bei jeglicher der in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen um Aufgaben und Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2009/73/EG in der durch den Beschluss 2011/02/MC-EnC des Ministerrats angepassten und angenommenen Fassung handelt, sind die nationalen Regulierungsbehörden für das Ergreifen dieser Maßnahmen zuständig.

Maßnahmen, die aufgrund dieses Absatzes ergriffen werden, können insbesondere Folgendes umfassen:

  1. die Verpflichtung von Gaslieferanten, Mindestmengen an Gas in Speicheranlagen zu speichern, einschließlich unterirdischer Gasspeicheranlagen und/oder LNG-Speicheranlagen; diese Volumen werden auf der Grundlage der Gasmenge bestimmt, die von den Gaslieferanten an geschützte Kunden geliefert wird;
  2. die Verpflichtung von Speicheranlagenbetreibern zur Ausschreibung ihrer Kapazitäten an Marktteilnehmer;
  3. die Verpflichtung von Fernleitungsnetzbetreibern oder von der Vertragspartei benannter Stellen, Ausgleichsgasvorräte ausschließlich für die Wahrnehmung ihrer Funktionen als Fernleitungsnetzbetreiber zu erwerben und zu verwalten sowie gegebenenfalls die Auferlegung einer Verpflichtung auf andere benannte Stellen zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit in einem Notfall im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c;
  4. der Einsatz von mit anderen Vertragsparteien koordinierten Instrumenten, wie Plattformen für den Kauf von LNG, um die Nutzung von LNG zu maximieren und infrastrukturelle und regulatorische Hindernisse für eine gemeinsame Nutzung von LNG bei der Befüllung unterirdischer Gasspeicheranlagen abzubauen;
  5. die Nutzung freiwilliger Mechanismen für die gemeinsame Beschaffung von Erdgas;
  6. die Schaffung finanzieller Anreize für die Marktteilnehmer, einschließlich für Speicheranlagenbetreiber, wie zum Beispiel Differenzverträge, oder Ausgleichsleistungen für Marktteilnehmer für entgangene Einnahmen oder für Kosten, die ihnen aus den Verpflichtungen für Marktteilnehmer, einschließlich Speicheranlagenbetreibern, entstehen und die nicht durch Einnahmen gedeckt werden können;
  7. die Verpflichtung von Inhabern von Speicherkapazitäten, ungenutzte gebuchte Kapazitäten zu nutzen oder freizugeben, wobei der Inhaber von Speicherkapazitäten, der die Speicherkapazität nicht nutzt, nach wie vor verpflichtet ist, den vereinbarten Preis für die gesamte Laufzeit des Speichervertrags zu zahlen;
  8. die Einführung wirksamer Instrumente für den Erwerb und die Verwaltung strategischer Speicherung durch öffentliche oder private Stellen, vorausgesetzt diese Instrumente verzerren nicht den Wettbewerb oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts;
  9. die Benennung einer speziellen Stelle, die beauftragt wird, das Befüllungsziel zu erreichen, falls dieses Befüllungsziel sonst nicht erreicht würde;
  10. Preisnachlässe auf die Speichertarife;
  11. die Einziehung der zur Deckung der Kapital- und Betriebsausgaben im Zusammenhang mit regulierten Speicheranlagen erforderlichen Einnahmen als Fernleitungsentgelte sowie als spezielle, in die Fernleitungstarife integrierte Abgabe, die nur von Ausspeisepunkten zu Endkunden in derselben Vertragspartei erhoben wird, vorausgesetzt die aus Abgaben eingezogenen Einnahmen sind nicht höher als die zulässigen Einnahmen.

(2) Die gemäß Absatz 1 von den Vertragsparteien erlassenen Maßnahmen müssen sich auf das zur Erreichung der Befüllungspfade und der Befüllungsziele erforderliche Maß beschränken. Sie müssen klar festgelegt, transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei sowie überprüfbar sein. Sie dürfen den Wettbewerb nicht unangemessen verzerren, das ordnungsgemäße Funktionieren des Gasbinnenmarkts nicht unangemessen beeinträchtigen und die Sicherheit der Gasversorgung anderer Vertragsparteien oder der Energiegemeinschaft nicht gefährden.

(3) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um auf nationaler und regionaler Ebene die Nutzung der bestehenden Infrastrukturen im Interesse der Gasversorgungssicherheit auf effiziente Weise zu gewährleisten. Diese Maßnahmen dürfen die grenzübergreifende Nutzung von Speicher- oder LNG-Anlagen unter keinen Umständen blockieren oder beschränken und die gemäß der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission in der durch den Beschluss 2018/06/PHLG-EnC der ständigen hochrangigen Gruppe angepassten und angenommenen Fassung zugewiesenen grenzüberschreitenden Fernleitungskapazitäten nicht beschränken.

(4) Beim Ergreifen von Maßnahmen gemäß dem vorliegenden Artikel wenden die Vertragsparteien den Grundsatz 'Energieeffizienz an erster Stelle' an und erreichen gleichzeitig die Ziele ihrer jeweiligen Maßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch den Beschluss 2021/14/MC-EnC des Ministerrats angepassten und angenommenen Fassung.

Artikel 6c Speicherungsvereinbarungen und Lastenteilungsmechanismus

(1) Eine Vertragspartei ohne eigene unterirdische Speicheranlagen stellt sicher, dass die Marktteilnehmer in der betreffenden Vertragspartei Vereinbarungen mit Betreibern unterirdischer Speicheranlagen oder anderen Marktteilnehmern in Vertragsparteien und/oder Mitgliedstaaten mit unterirdischen Gasspeicheranlagen getroffen haben. In diesen Vereinbarungen ist vorzusehen, dass bis zum 1. November eine Gasmenge gespeichert wird, die mindestens 15 % des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs in den vorangegangenen fünf Jahren der Vertragspartei ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen entspricht. Ist es der Vertragspartei ohne unterirdische Gasspeicheranlagen jedoch aufgrund der grenzüberschreitenden Fernleitungskapazität oder anderer technischer Beschränkungen nicht möglich, 15 % dieser Speichermenge vollständig auszuschöpfen, werden nur die technisch möglichen Mengen gespeichert.

Für den Fall, dass einer Vertragspartei die Einhaltung der in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtung aufgrund technischer Beschränkungen nicht möglich ist und diese Vertragspartei eine Verpflichtung zur Speicherung anderer Brennstoffe als Ersatz für Gas eingeführt hat, kann die in Unterabsatz 1 festgelegte Verpflichtung ausnahmsweise durch eine gleichwertige Verpflichtung zur Speicherung anderer Brennstoffe als Gas nachgekommen werden. Die technischen Beschränkungen und die Gleichwertigkeit der Maßnahmen sind von der betreffenden Vertragspartei nachzuweisen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine Vertragspartei ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen mit einer oder mehreren Vertragsparteien und/oder einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die über unterirdische Gasspeicheranlagen verfügen, einen Lastenteilungsmechanismus entwickeln (im Folgenden 'Lastenteilungsmechanismus').

Der Lastenteilungsmechanismus muss sich auf die einschlägigen Daten der jüngsten Risikobewertung gemäß Artikel 7 stützen und allen der folgenden Parameter Rechnung tragen:

  1. den Kosten für die finanzielle Unterstützung zur Erreichung des Befüllungsziels, ausgenommen die Kosten für die Erfüllung etwaiger Verpflichtungen zur strategischen Speicherung;
  2. den Gasmengen, die für die Deckung des Bedarfs geschützter Kunden gemäß Artikel 6 Absatz 1 erforderlich sind;
  3. jeglichen technischen Beschränkungen, einschließlich der verfügbaren Kapazität an unterirdischer Speicherung, der technischen grenzüberschreitenden Fernleitungskapazitäten und den Entnahmeraten.

Die Vertragsparteien teilen dem Sekretariat der Energiegemeinschaft und der Koordinierungsgruppe für Versorgungssicherheit den Lastenteilungsmechanismus bis zum [zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses] mit. Liegt zu diesem Zeitpunkt keine Vereinbarung über einen Lastenteilungsmechanismus vor, so weisen die Vertragsparteien ohne unterirdische Gasspeicheranlagen nach, dass sie ihrer Verpflichtung gemäß Absatz 1 nachkommen, und teilen dies dem Sekretariat der Energiegemeinschaft und der Koordinierungsgruppe für Versorgungssicherheit mit.

(3) < ... >

(4) Um die Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Speicherung von Gas in anderen Vertragsparteien und/oder Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 oder die Umsetzung des Lastenteilungsmechanismus sicherzustellen, können Vertragsparteien ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen Marktteilnehmern oder gegebenenfalls Fernleitungsnetzbetreibern Anreize bieten oder einen finanziellen Ausgleich für entgangene Einnahmen oder für diejenigen Kosten gewähren, die ihnen durch die Erfüllung ihrer Speicherverpflichtungen gemäß dem vorliegenden Artikel entstanden sind, wenn diese entgangenen Einnahmen oder Kosten nicht durch Einnahmen gedeckt werden können. Wird der Anreiz oder der finanzielle Ausgleich über eine Abgabe finanziert, darf diese Abgabe nicht an grenzüberschreitenden Kopplungspunkten erhoben werden.

(5) Wenn eine Vertragspartei unterirdische Gasspeicheranlagen in ihrem Hoheitsgebiet hat und die Gesamtkapazität dieser Anlagen größer ist als der jährliche Gasverbrauch dieser Vertragspartei, sind die Vertragsparteien ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen, aber mit Zugang zu diesen Anlagen ungeachtet Absatz 1 zu Folgendem verpflichtet:

  1. Sie stellen bis zum 1. November sicher, dass die Speichermengen mindestens der durchschnittlichen Nutzung der Speicherkapazität in den vorangegangenen fünf Jahren - ermittelt unter anderem unter Berücksichtigung der Gasflüsse während der Entnahmesaison aus den Vertragsparteien, in denen sich die Speicheranlagen befinden, über die vorangegangenen fünf Jahren - entsprechen, oder
  2. sie weisen nach, dass Speicherkapazität gebucht wurde, die der unter die Verpflichtung gemäß Buchstabe a fallenden Menge entspricht.

Kann die Vertragspartei ohne unterirdische Gasspeicheranlagen nachweisen, dass Speicherkapazität gebucht wurde, die der Verpflichtung unter Unterabsatz 1 Buchstabe a fallenden Menge entspricht, so gilt Absatz 1.

Die in diesem Absatz genannte Verpflichtung ist auf 15 % des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs der vorangegangenen fünf Jahre in der betreffenden Vertragspartei begrenzt.

(6) < ... >

Artikel 6d Überwachung und Durchsetzung

(1) Die Speicheranlagenbetreiber melden der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der sich die betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen befinden, und gegebenenfalls einer von dieser Vertragspartei benannten Stelle (im Folgenden "benannte Stelle") den Füllstand wie folgt:

  1. für 2022: für jedes in Anhang Ia festgelegte Zwischenziel und
  2. ab 2023: wie in Artikel 6a Absatz 4 festgelegt.

(2) Die zuständige Behörde und gegebenenfalls die benannte Stelle jeder Vertragspartei überwachen die Füllstände der unterirdischen Gasspeicheranlagen in ihrem Hoheitsgebiet am Ende jedes Monats und teilen dem Sekretariat der Energiegemeinschaft die Ergebnisse unverzüglich mit.

Das Sekretariat der Energiegemeinschaft kann gegebenenfalls den Regulierungsausschuss der Energiegemeinschaft um Unterstützung bei dieser Überwachung ersuchen.

(3) Auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde und gegebenenfalls der benannten Stelle jeder Vertragspartei übermittelten Informationen erstattet das Sekretariat der Energiegemeinschaft der Koordinierungsgruppe für Versorgungssicherheit regelmäßig Bericht.

(4) Die Koordinierungsgruppe für Versorgungssicherheit unterstützt das Sekretariat der Energiegemeinschaft bei der Überwachung der Befüllungspfade und Befüllungsziele und entwickelt Leitlinien für das Sekretariat der Energiegemeinschaft zu geeigneten Maßnahmen, mit denen die Einhaltung für die Fälle gewährleistet wird, in denen Vertragsparteien von den Befüllungspfaden abweichen oder die Befüllungsziele nicht erreichen.

(5) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Befüllungspfade einzuhalten und die Befüllungsziele zu erreichen sowie um die erforderlichen Speicherverpflichtungen gegenüber den Marktteilnehmern, die zu ihrer Einhaltung verpflichtet sind, durchzusetzen, auch indem diesen Marktteilnehmern ausreichend abschreckende Sanktionen und Geldbußen auferlegt werden.

Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat der Energiegemeinschaft unverzüglich über die gemäß dem vorliegenden Absatz getroffenen Durchsetzungsmaßnahmen.

(6) Wenn sensible Geschäftsinformationen ausgetauscht werden sollen, kann das Sekretariat der Energiegemeinschaft Sitzungen der Koordinierungsgruppe für Versorgungssicherheit einberufen, die auf die Vertragsparteien und das Sekretariat der Energiegemeinschaft beschränkt sind.

(7) Jegliche ausgetauschte Information ist auf den zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Umfang beschränkt.

Das Sekretariat der Energiegemeinschaft, die nationalen Regulierungsbehörden und die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der für die Zwecke der Ausübung ihrer Pflichten übermittelten wirtschaftlich sensiblen Informationen."

3. Artikel 7 wird wie folgt angepasst:

  1. In Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

    "g) unter Berücksichtigung von Szenarien eines anhaltenden Ausfalls einer einzigen Bezugsquelle.".

  2. In Absatz 5 wird am Ende des zweiten Satzes "Die einzelstaatlichen Risikobewertungen sind gemäß der entsprechenden Vorlage in Anhang V auszuarbeiten. Die Vertragsparteien können erforderlichenfalls weitere Angaben einfügen" folgender Wortlaut angefügt:

    "wie z.B. die unionsweite Simulation von Szenarien zum Ausfall von Gaslieferungen und Infrastrukturen, die vom ENTSOG gemäß Absatz 1 durchgeführt werden.".

4. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 17a Berichterstattung

(1) Das Sekretariat der Energiegemeinschaft legt dem Ministerrat bis zum 1. Juni 2023 und danach jährlich Berichte vor, die Folgendes enthalten:

  1. einen Überblick über die von den Vertragsparteien zur Erfüllung der Speicherverpflichtungen ergriffenen Maßnahmen,
  2. einen Überblick über die Zeit, die für das in Artikel 3a der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 in der durch den Beschluss 2011/02/MC-EnC des Ministerrats angepassten und angenommenen Fassung festgelegte Zertifizierungsverfahren benötigt wird,
  3. einen Überblick über vom Sekretariat der Energiegemeinschaft geforderte Maßnahmen, um die Einhaltung der Befüllungspfade und der Befüllungsziele sicherzustellen,
  4. eine Analyse der potenziellen Auswirkungen der vorliegenden Verordnung auf die Gaspreise und potenzielle Gaseinsparungen in Bezug auf Artikel 6b Absatz 4."

5. In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Artikel 6a bis 6d gelten nicht für Montenegro, Kosovo* und Georgien, solange sie nicht direkt mit dem Gasverbundnetz einer anderen Vertragspartei verbunden sind."

6. In Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:

"Artikel 2 Nummern 27 bis 31, Artikel 6a bis 6d, Artikel 17a, Artikel 20 Absatz 4 und Anhang Ia gelten bis zum 31. Dezember 2025."

7. Folgender Anhang Ia wird eingefügt:

"Anhang Ia *:

Befüllungspfad mit Zwischenzielen und Befüllungsziel für 2022 für Vertragsparteien mit unterirdischen Gasspeicheranlagen

Vertragspartei1. September Zwischenziel1. Oktober Zwischenziel1. November Befüllungsziel
RS60 %70 %80 %
UA60 %70 %80 %

______
*) Dieser Anhang unterliegt den anteiligen Verpflichtungen der einzelnen Vertragsparteien im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere den Artikeln 6a, 6b und 6c.

Für Vertragsparteien, die unter Artikel 6a Absatz 2 fallen, wird das anteilige Zwischenziel berechnet, indem der in der Tabelle angegebene Wert mit dem Grenzwert von 35 % multipliziert und das Ergebnis durch 80 % geteilt wird."

Artikel 4 Spezifische Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 in der in der Energiegemeinschaft angenommenen und angepassten Fassung

Die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 in der durch den Beschluss 2011/02/MC-EnC des Ministerrats vom 6. Oktober 2011 angenommenen und angepassten und durch den Beschluss Nr. 2018/01/PHLG-EnC der ständigen hochrangigen Gruppe vom 12. Januar 2018 angepassten Fassung wird wie folgt angepasst:

1. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 3a Zertifizierung von Speicheranlagenbetreibern

(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass jeder Speicheranlagenbetreiber, einschließlich jedes Speicheranlagenbetreibers, der von einem Fernleitungsnetzbetreiber kontrolliert wird, entweder von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen von der betreffenden Vertragspartei gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch den Beschluss 2021/15/MC-EnC des Ministerrats angepassten und angenommenen Fassung benannten zuständigen Behörde (im Folgenden jeweils 'Bescheinigungsbehörde') nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren zertifiziert wird.

Dieser Artikel gilt auch für Speicheranlagenbetreiber, die von Fernleitungsnetzbetreibern kontrolliert werden, die bereits nach den in den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie 2009/73/EG in der durch den Beschluss 2011/02/MC-EnC des Ministerrates angepassten und angenommenen Fassung genannten Entflechtungsvorschriften zertifiziert sind.

(2) Die Bescheinigungsbehörde erstellt den Entwurf einer Entscheidung über die Zertifizierung in Bezug auf Speicheranlagenbetreiber, die unterirdische Gasspeicheranlagen mit einer Kapazität von mehr als 3,5 TWh betreiben, unabhängig von der Anzahl der Speicheranlagenbetreiber, deren gesamte Speicheranlagen am 31. März 2021 und am 31. März 2022 einen Füllstand von durchschnittlich weniger als 30 % ihrer maximalen Kapazität aufwiesen, bis zum [150 Arbeitstage nach Inkrafttreten dieses Beschlusses] oder innerhalb von 150 Arbeitstagen nach Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 9.

Für die in Unterabsatz 1 genannten Speicheranlagenbetreiber bemüht sich die Bescheinigungsbehörde nach besten Kräften, vor dem 1. Januar 2023 den Entwurf einer Entscheidung über die Zertifizierung zu erstellen.

In Bezug auf alle anderen Speicheranlagenbetreiber erstellt die Bescheinigungsbehörde den Entwurf einer Entscheidung über die Zertifizierung bis ... [18 Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses] oder innerhalb von 18 Monaten nach Eingang einer Mitteilung gemäß den Absätzen 8 oder 9.

(3) Bei der Prüfung des Risikos der Energieversorgungssicherheit berücksichtigt die Bescheinigungsbehörde alle Risiken für die Gasversorgungssicherheit auf nationaler Ebene oder der Ebene der Energiegemeinschaft sowie jede Minderung solcher Risiken, die unter anderem, zurückzuführen sind auf:

  1. Eigentums-, Liefer- oder sonstige Geschäftsbeziehungen, die negative Auswirkungen auf die Anreize und die Fähigkeit des Speicheranlagenbetreibers, die unterirdische Gasspeicheranlage zu befüllen, haben könnten;
  2. die Rechte und Pflichten der Energiegemeinschaft gegenüber einem Drittland, die sich aus dem Völkerrecht ergeben;
  3. die Rechte und Pflichten der betroffenen Vertragsparteien gegenüber einem Drittland, die aus von den betroffenen Vertragsparteien mit einem oder mehreren Drittländern geschlossenen Vereinbarungen erwachsen, soweit diese Vereinbarungen mit dem Recht der Energiegemeinschaft im Einklang stehen, oder
  4. andere besondere Gegebenheiten und Umstände im Einzelfall.

(4) Gelangt die Bescheinigungsbehörde zu dem Schluss, dass eine Person, die einen Speicheranlagenbetreiber im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2009/73/EG in der durch den Beschluss 2011/02/MC-EnC des Ministerrats angepassten und angenommenen Fassung direkt oder indirekt kontrolliert oder Rechte an ihm ausübt, die Energieversorgungssicherheit oder die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Energiegemeinschaft oder einer Vertragspartei gefährden könnte, so verweigert die Bescheinigungsbehörde die Zertifizierung. Stattdessen kann die Bescheinigungsbehörde eine Entscheidung zur Zertifizierung unter Bedingungen erlassen, mit denen gewährleistet wird, dass alle Risiken, die negative Auswirkungen auf die Befüllung der unterirdischen Gasspeicheranlagen haben könnten, ausreichend gemindert werden, sofern die Durchführbarkeit der Bedingungen durch eine wirksame Umsetzung und Überwachung vollständig gewährleistet werden kann. Zu solchen Bedingungen kann insbesondere die Anforderung gehören, dass der Eigentümer oder der Betreiber des Speichersystems die Verwaltung des Speichersystems übertragen muss.

(5) Gelangt die Bescheinigungsbehörde zu dem Schluss, dass die Risiken für die Gasversorgung nicht durch Bedingungen gemäß Absatz 4, einschließlich der Bedingung, dass der Eigentümer oder der Betreiber des Speichersystems die Verwaltung des Speichersystems übertragen muss, begrenzt werden können, und verweigert sie daher die Zertifizierung, so

  1. verpflichtet sie den Eigentümer, den Betreiber des Speichersystems oder jede sonstige Person, die ihrer Ansicht nach die Energieversorgungssicherheit oder die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Energiegemeinschaft oder einer Vertragspartei gefährden könnten, ihre Anteile oder Rechte am Eigentum der Speicheranlage oder des Speicheranlagenbetreiber zu veräußern, und setzt eine Frist für diese Veräußerung;
  2. ordnet sie, soweit angemessen, vorübergehende Maßnahmen an, um sicherzustellen, dass eine solche Person so lange keine Kontrolle über diesen Speicheranlageneigentümer oder -betreiber und keine Rechte an diesem Speicheranlageneigentümer oder -betreiber ausüben kann, bis die Anteile oder Rechte veräußert sind; und
  3. stellt im Einklang mit nationalem Recht geeignete Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung.

(6) Die Bescheinigungsbehörde übermittelt dem Sekretariat der Energiegemeinschaft unverzüglich den Entwurf ihrer Entscheidung über die Zertifizierung zusammen mit allen relevanten Informationen.

Das Sekretariat der Energiegemeinschaft übermittelt der Bescheinigungsbehörde innerhalb von 25 Arbeitstagen nach der Übermittlung eine verbindliche Stellungnahme zum Entwurf der Entscheidung über die Zertifizierung. Die Bescheinigungsbehörde folgt der Stellungnahme des Sekretariats der Energiegemeinschaft.

(7) Die Bescheinigungsbehörde erlässt die Entscheidung über die Zertifizierung innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Erhalt der Stellungnahme des Sekretariats der Energiegemeinschaft.

(8) Vor der Inbetriebnahme einer neu gebauten unterirdischen Gasspeicheranlage muss der Speicheranlagenbetreiber gemäß den Absätzen 1 bis 7 zertifiziert werden. Der Speicheranlagenbetreiber teilt der Bescheinigungsbehörde seine Absicht zur Inbetriebnahme der Speicheranlage mit.

(9) Speicheranlagenbetreiber teilen der betreffenden Bescheinigungsbehörde alle geplanten Transaktionen mit, die eine Neubewertung ihrer Einhaltung der Zertifizierungsanforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 erforderlich machen würden.

(10) Die Bescheinigungsbehörden überwachen kontinuierlich die Einhaltung der Anforderungen aus den Absätzen 1 bis 4 durch die Speicheranlagenbetreiber. Unter folgenden Umständen leiten sie zur Neubeurteilung der Einhaltung der Anforderungen ein Zertifizierungsverfahren ein:

  1. bei Erhalt einer Mitteilung eines Speicheranlagenbetreibers gemäß den Absätzen 8 oder 9;
  2. aus eigener Initiative, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine geplante Änderung hinsichtlich der Rechte an oder der Einflussnahme auf einen Speicheranlagenbetreiber zu einem Verstoß gegen die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 führen könnte;
  3. auf begründeten Antrag des Sekretariats der Energiegemeinschaft.

(11) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Weiterbetrieb der unterirdischen Gasspeicheranlagen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet sicherzustellen. Diese unterirdischen Gasspeicheranlagen dürfen den Betrieb nur im Falle nicht erfüllter technischer Anforderungen und Sicherheitsanforderungen einstellen oder wenn die Bescheinigungsbehörde nach der Durchführung einer Bewertung sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Sekretariats der Energiegemeinschaft zu dem Schluss kommt, dass eine solche Einstellung des Betriebs die Gasversorgungssicherheit auf der Ebene der Energiegemeinschaft oder auf nationaler Ebene nicht beeinträchtigen würde.

Soweit angemessen, sind geeignete Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, wenn eine Einstellung des Betriebs nicht gestattet wird.

(12) Das Sekretariat der Energiegemeinschaft kann Leitlinien zur Anwendung dieses Artikels erlassen.

(13) Dieser Artikel gilt nicht für die zur Speicherung genutzten Teile von LNG-Anlagen."

2. In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Die nationale Regulierungsbehörde kann einen Preisnachlass von bis zu 100 % auf kapazitätsbasierte Fernleitungs- und Verteilernetztarife an Ein- und Ausspeisepunkten von unterirdischen Gasspeicheranlagen und LNG-Anlagen gewähren, sofern und soweit eine solche Anlage, die mit mehr als einem Fernleitungs- oder Verteilernetz verbunden ist, nicht als Alternative zu einem Kopplungspunkt genutzt wird.

Dieser Absatz gilt bis zum 31. Dezember 2025."

Artikel 5 Inkrafttreten und Adressaten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Dieser Beschluss ist an die Vertragsparteien und die Organe der Energiegemeinschaft gerichtet.

Geschehen zu ... am ... 2022.

Im Namen des Ministerrats
Der Präsident


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