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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1843 des Rates vom 29. September 2022 zur Ermächtigung Schwedens, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf Benzin, nicht gekennzeichnetes Gasöl und gleichwertige Brennstoffe, die als Kraftstoffe verwendet werden, ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden
(ABl. L 254 vom 03.10.2022 S. 56 aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 2
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 1, insbesondere auf Artikel 19,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 hat Schweden um die Ermächtigung ersucht, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf Benzin, nicht gekennzeichnetes Gasöl und gleichwertige Brennstoffe, die als Kraftstoffe verwendet werden, anzuwenden. Am 19. und 24. Mai 2022 übermittelte Schweden zusätzliche Informationen und Erläuterungen, um seinen Antrag zu untermauern. Die Ermächtigung wurde für einen Geltungszeitraum von drei Monaten beantragt.
(2) Nach Angabe der schwedischen Behörden zielt die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes darauf ab, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der hohen Einzelhandelspreise für Benzin, nicht gekennzeichnetes Gasöl und gleichwertige Brennstoffe, die als Kraftstoffe verwendet werden, abzufedern, die sich aus der geopolitischen Ausnahmesituation ergeben und sowohl Haushalte als auch Unternehmen unmittelbar treffen. Da Schweden ein dünn besiedeltes Land und die Bevölkerung somit in hohem Maße vom Auto abhängig ist, zielen die ermäßigten Verbrauchsteuersätze darauf ab, die Deckung des täglichen Bedarfs im Zusammenhang mit dem Verbrauch von Kraftstoffen zu ermöglichen, indem dazu beigetragen wird, die Auswirkungen des Anstiegs der Einzelhandelspreise abzumildern.
(3) Die beantragte Ermächtigung dürfte nicht zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führen oder das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beinträchtigen. Angesichts ihrer kurzen Dauer und der derzeitigen Ausnahmesituation im Zusammenhang mit der geopolitischen Lage, die mit einem außergewöhnlich hohen Rohölpreis einhergeht, erscheint die beantragte Ermächtigung angemessen und verhältnismäßig. Die Ermächtigung stellt ein Gleichgewicht zwischen den in Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG aufgeführten spezifischen politischen Zielen, insbesondere der Umweltschutzpolitik der Union, und der dringlichen Notwendigkeit, die Erschwinglichkeit von Energie für Unternehmen und Haushalte zu gewährleisten, her. Die Steuerermäßigung würde die gestiegenen Energiekosten teilweise ausgleichen und kann nicht mit anderen Arten von Steuerermäßigungen kumuliert werden.
(4) Schweden sollte daher ermächtigt werden, gemäß seinem Antrag ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf Benzin, nicht gekennzeichnetes Gasöl und gleichwertige Brennstoffe, die als Kraftstoffe verwendet werden, anzuwenden.
(5) Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ist jede aufgrund dieser Bestimmung gewährte Ermächtigung zu befristen. Damit künftige allgemeine Entwicklungen des bestehenden Rechtsrahmens nicht beeinträchtigt werden, sollte jedoch für den Fall, dass der Rat auf Grundlage des Artikels 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das allgemeine System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ändert und diese Ermächtigung damit nicht mehr vereinbar wäre, vorgesehen werden, dass die vorliegende Ermächtigung an dem Tag ausläuft, an dem dieses geänderte allgemeine System anwendbar wird.
(6) Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Schweden wird ermächtigt, auf Benzin, nicht gekennzeichnetes Gasöl und gleichwertige Brennstoffe, die als Kraftstoffe verwendet werden, ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden, die unter den betreffenden Mindeststeuersätzen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2003/96/EG liegen.
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Januar 2023.
Sollte der Rat jedoch auf Grundlage des Artikels 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein geändertes allgemeines System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom einführen, mit dem die Ermächtigung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses nicht mehr vereinbar wäre, so gilt dieser Beschluss ab dem Tag nicht mehr, an dem dieses geänderte allgemeine System anwendbar wird.
Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 29. September 2022.
ENDE |