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Verordnung (EU) 2022/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Dioxine und dioxinähnliche PCB in bestimmten Lebensmitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 274 vom 24.10.2022 S. 64)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1 vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 2 sind Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten, einschließlich Dioxinen und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB) in Lebensmitteln festgelegt.
(2) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") hat 2018 ein wissenschaftliches Gutachten zu den Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futter und Lebensmitteln 3 angenommen. Die Behörde legte eine tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge von 2 pg TEQ (Toxizitätsäquivalent)/kg Körpergewicht/Woche für die Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB fest. Die auf den derzeit vorhandenen Vorkommensdaten beruhenden Schätzungen zur chronischen lebensmittelbedingten Exposition des Menschen gegenüber Dioxinen und dioxinähnlichen PCB deuten auf eine erhebliche Überschreitung der tolerierbaren wöchentlichen Aufnahmemenge für Menschen aller Altersgruppen hin.
(3) Die Behörde empfahl in ihrem wissenschaftlichen Gutachten eine Neubewertung der derzeitigen WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren) aus dem Jahr 2005, um die neuen In-vivo- und In-vitro-Daten, insbesondere im Zusammenhang mit PCB-126, zu berücksichtigen.
(4) Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) führt derzeit eine Überprüfung der WHO-TEF-Werte aus dem Jahr 2005 durch, die voraussichtlich 2023 abgeschlossen wird.
(5) Bis zum Abschluss dieser Überprüfung und um in der Zwischenzeit ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, ist es angezeigt, einen Höchstgehalt für Dioxine und für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB für Lebensmittel, die noch nicht unter das Unionsrecht fallen und für die Vorkommensdaten kürzlich der Datenbank der Behörde zur Verfügung gestellt wurden, wie Fleisch und Fleischerzeugnisse von Ziegen, Pferden, Kaninchen, Wildschweinen, Federwild und Wildbret sowie Leber von Ziegen, Pferden und Federwild festzulegen und den geltenden Höchstgehalt für Hühnereier auf alle Geflügeleier mit Ausnahme von Gänseeiern auszuweiten.
(6) Da nicht nur Muskelfleisch der Extremitäten von Krabben und krabbenartigen Krebstieren, sondern auch Muskelfleisch des Hinterleibes solcher Krebstiere, insbesondere Wollhandkrabben, verzehrt wird, ist es außerdem angezeigt, dass der Höchstgehalt auch für das Muskelfleisch des Hinterleibes dieser Krebstiere gilt.
(7) Angesichts der verfügbaren Daten zum Vorkommen und der Wichtigkeit der Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus, insbesondere für gefährdete Bevölkerungsgruppen, sollten die Höchstgehalte für Dioxine und die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Milch und Milcherzeugnissen bereits gesenkt werden.
(8) Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Es sollte eine angemessene Frist vorgesehen werden, damit sich die Lebensmittelunternehmer auf die in dieser Verordnung festgelegten Höchstgehalte einstellen können.
(10) Da bestimmte unter diese Verordnung fallende Lebensmittel lange haltbar sind, sollten Lebensmittel, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, weiterhin in Verkehr bleiben dürfen.
(11) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Die im Anhang aufgeführten Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Oktober 2022
2) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006 S. 5).
3) Scientific Opinion on the risk for animal and human health related to the presence of dioxins and dioxin-like PCBs in feed and food. EFSA Journal 2018;16(11):5333, 331 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2018.5333.
Anhang |
Abschnitt 5: "Dioxine und PCB" des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 5.1 erhält folgende Fassung:
"5.1 | Fleisch und Fleischerzeugnisse (außer genießbare Nebenprodukte der Schlachtung) von 6: | |||
| 2,5 pg/g Fett 33 1,75 pg/g Fett 33 1,0 pg/g Fett 33 5,0 pg/g Fett 33 1,0 pg/g Fett 33 5,0 pg/g Fett 33 2,0 pg/g Fett 33 3,0 pg/g Fett 33 | 4,0 pg/g Fett 33 3,0 pg/g Fett 33 1,25 pg/g Fett 33 10,0 pg/g Fett 33 1,5 pg/g Fett 33 10,0 pg/g Fett 33 4,0 pg/g Fett 33 7,5 pg/g Fett 33 | 40 ng/g Fett 33 40 ng/g Fett 33 40 ng/g Fett 33 " |
2. Nummer 5.2 erhält folgende Fassung:
"5.2 | Leber von Rindern, Ziegen, Geflügel, Schweinen und Pferden und ihre Verarbeitungserzeugnisse | 0,30 pg/g Frischgewicht | 0,50 pg/g Frischgewicht | 3,0 ng/g Frischgewicht |
Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeugnisse | 1,25 pg/g Frischgewicht | 2,00 pg/g Frischgewicht | 3,0 ng/g Frischgewicht" | |
Leber von Federwild | 2,5 pg/g Frischgewicht | 5,0 pg/g Frischgewicht |
3. In Nummer 5.3 werden die Fußnote 44 und der Satz "Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Der Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten." gestrichen;
4. Nummer 5.8 erhält folgende Fassung:
"5.8 | Rohmilch 6 und Milcherzeugnisse 6, einschließlich Butterfett | 2,0 pg/g Fett 33 | 4,0 pg/g Fett 33 | 40 ng/g Fett 33 " |
5. Nummer 5.9 erhält folgende Fassung:
"5.9 | Geflügeleier und Eierzeugnisse, ausgenommen Gänseeier 6 | 2,5 pg/g Fett 33 | 5,0 pg/g Fett 33 | 40 ng/g Fett 33 " |
ENDE |