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Durchführungsverordnung (EU) 2022/2077 der Kommission vom 27. Oktober 2022 zur Benennung des Referenzzentrums der Europäischen Union mit Zuständigkeit für den wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Einführung und Harmonisierung der Methoden zum Schutz gefährdeter Rassen und zur Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 280 vom 28.10.2022 S. 10)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ("Tierzuchtverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mitgliedstaaten und Interessenträger haben es als notwendig erachtet, die Einführung und Harmonisierung der Methoden zu fördern, die Zuchtverbände und dritte Stellen, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 durch Zuchtverbände benannt wurden, zum Schutz gefährdeter Rassen bzw. zur Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen einsetzen.
(2) Die Kommission hat gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 ein öffentliches Verfahren zur Auswahl und Benennung des Referenzzentrums der Europäischen Union mit Zuständigkeit für den wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Einführung und Harmonisierung der Methoden zum Schutz gefährdeter Rassen und zur Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen (im Folgenden "Referenzzentrum der Europäischen Union für gefährdete Tierrassen") durchgeführt.
(3) Der für dieses öffentliche Verfahren eingesetzte Bewertungs- und Auswahlausschuss ist zu dem Schluss gekommen, dass das Konsortium unter der Leitung von Stichting Wageningen Research, Wageningen Livestock Research (Niederlande), dem auch das Institut de l'Élevage (Frankreich) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Deutschland) angehören, die Anforderungen von Anhang IV Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfüllt und über die notwenigen Kapazitäten verfügt, um die unter Nummer 3 des genannten Anhangs genannten Aufgaben wahrzunehmen.
(4) Das Konsortium unter der Leitung von Stichting Wageningen Research, Wageningen Livestock Research (Niederlande), dem auch das Institut de l'Élevage (Frankreich) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Deutschland) angehören, sollte daher als Referenzzentrum der Europäischen Union für gefährdete Tierrassen benannt werden. Der Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1012 ist auf Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden beschränkt, weshalb sich die Tätigkeit dieses Referenzzentrums der Europäischen Union auf gefährdete Rassen dieser Tierarten beschränken sollte.
(5) Die Benennung des Referenzzentrums der Europäischen Union für gefährdete Tierrassen sollte nicht zeitlich begrenzt sein, sondern gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 regelmäßig überprüft werden.
(6) Da das Referenzzentrum der Europäischen Union für gefährdete Tierrassen Beiträge zu den politischen Initiativen im Rahmen europäischen Grünen Deals leistet, sollte es seine Tätigkeit am 1. Januar 2023 aufnehmen, weshalb die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten sollte.
(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Das folgende Zentrum wird als Referenzzentrum der Europäischen Union mit Zuständigkeit für den wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Einführung und Harmonisierung der Methoden zum Schutz gefährdeter Rassen und zur Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen benannt:
Konsortium unter der Leitung von Stichting Wageningen Research, Wageningen Livestock Research, Postbus 338, 6700 AH Wageningen, Niederlande, dem auch das Institut de l'Élevage, 149 Rue de Bercy, 75012 Paris, Frankreich, und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn, Deutschland, angehören.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Oktober 2022
ENDE |