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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2080 des Rates vom 25. Oktober 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Litauen mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
(ABl. L 280 vom 28.10.2022 S. 19)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Auf Antrag Litauens vom 7. August 2020 gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1350 2 Litauen finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 602.310.000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen Litauens zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen.
(2) Das Darlehen war von Litauen zu verwenden, um Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 zu finanzieren.
(3) Auf einen zweiten Antrag Litauens vom 11. März 2021 hin gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/678 3 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 Litauen zusätzlichen finanziellen Beistand in Höhe von 354.950.000 EUR, indem der Höchstbetrag des Darlehens auf 957.260.000 EUR bei einer durchschnittliche Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten erhöht wurde, um die nationalen Anstrengungen Litauens zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen.
(4) Das zusätzliche Darlehen war von Litauen zu verwenden, um die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 in seiner durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/678 geänderten Fassung zu finanzieren.
(5) Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Litauen dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hatte in Litauen zu wiederholten unvermittelten und heftigen Anstiegen der öffentlichen Ausgaben für die in Artikel 3 Buchstaben a und b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 genannten Maßnahmen geführt.
(6) Der COVID-19-Ausbruch und die von Litauen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Im Jahr 2020 verzeichnete Litauen ein öffentliches Defizit von 7,3 % und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 46,6 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP); diese Werte waren Ende 2021 auf 1,0 % bzw. 44,3 % zurückgegangen. In ihrer Frühjahrsprognose 2022 ging die Kommission für Litauen bis Ende 2022 von einem öffentlichen Defizit von 4,6 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 42,7 % des BIP aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2022 wird das BIP Litauens 2022 um 1,9 % steigen.
(7) Am 8. August 2022 hat Litauen die Union um weiteren finanziellen Beistand in Höhe von 141.800 000 EUR ersucht, um die 2020, 2021 und 2022 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten weiter zu ergänzen. Insbesondere hat Litauen die in den Erwägungsgründen 8 bis 9 genannten Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen weiter ausgeweitet oder geändert.
(8) Mit dem "Beschäftigungsgesetz Nr. XII-2470" vom 21. Juni 2016 in der durch das "Gesetz Nr. XIII-2822" vom 17. März 2020, das "Gesetz Nr. XIII-2846" vom 7. April 2020, das "Gesetz Nr. XIII-3005" vom 4. Juni 2020 und das "Gesetz Nr. XIV-131" vom 23. Dezember 2020 geänderten Fassung, auf das in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 Bezug genommen wird, später geändert durch das "Gesetz Nr. XIV-351" vom 27. Mai 2021 und das "Gesetz Nr. XIV-911" vom 20. Januar 2022, hat Litauen eine Regelung eingeführt, um den Arbeitgebern als Unterstützung während der Quarantäne und des Ausnahmezustands Zuschüsse zur Deckung der voraussichtlichen Löhne für jeden Arbeitnehmer, der seiner Arbeit nicht nachgehen kann, zu gewähren. Vor dem 1. Januar 2021 konnte ein Arbeitgeber sich zwischen Zuschüssen zur Deckung von 70 % der Löhne, höchstens bis zum 1,5-Fachen des Mindestlohns, oder zur Deckung von 90 % der Löhne (100 % im Falle von Beschäftigten ab 60 Jahren), höchstens bis zum Mindestlohn, entscheiden. Seit dem 1. Januar 2021 kann ein Arbeitgeber Zuschüsse zur Deckung von 100 % der Löhne, höchstens bis zum 1,5-Fachen des Mindestlohns, erhalten. Arbeitgeber, die diese Regelung in Anspruch genommen haben, müssen mindestens 50 % ihrer Beschäftigten für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nach Beendigung des Lohnzuschusses weiterbeschäftigen.
(9) Nach dem "Beschäftigungsgesetz Nr. XII-2470" vom 21. Juni 2016 in der durch das "Gesetz Nr. XIII-3005" vom 4. Juni 2020 geänderten Fassung, auf das in Artikel 3 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 Bezug genommen wird, später geändert durch das "Gesetz Nr. XIV-351" vom 27. Mai 2021, wurden vor dem 1. Juli 2021 auch für Arbeitnehmer, die nach der Zeit ohne Arbeit an den Arbeitsplatz zurückkehrten, für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach ihrer Rückkehr Zuschüsse gezahlt. Bis zu einer Obergrenze in Höhe des Mindestlohns oder des zweifachen Mindestlohns, je nach Wirtschaftstätigkeit des Arbeitgebers, konnte der Zuschuss im ersten und zweiten Monat nach der Rückkehr zur Arbeit bis zu 100 % des Lohns eines Arbeitnehmers, im dritten und vierten Monat bis zu 50 % und im fünften und sechsten Monat bis zu 30 % betragen. Ab dem 1. Juli 2021 wurden Zuschüsse auch für Arbeitnehmer, die nach der Zeit ohne Arbeit an den Arbeitsplatz zurückkehren, für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten nach ihrer Rückkehr gezahlt. Der Zuschuss im ersten Monat besteht aus 100 % des Lohns des Arbeitnehmers, jedoch höchstens dem 0,9-Fachen Mindestlohn, und im zweiten Monat aus 100 % des Lohns des Arbeitnehmers, jedoch höchstens dem 0,6-Fachen des Mindestlohns. Diese Zuschüsse können als ähnliche Maßnahme wie die Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie darauf abzielten, Arbeitnehmern Einkommensunterstützung zu bieten und dazu beizutragen, bestehende Beschäftigungsverhältnisse aufrechtzuerhalten.
(10) Litauen erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Litauen hat der Kommission angemessene Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben infolge der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 1.264.915.309 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser auch auf eine Ausweitung oder Änderung bestehender nationaler Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Litauen betreffen. Litauen beabsichtigt, 144.350.000 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln und 21.505.309 EUR aus Eigenmitteln zu finanzieren.
(11) Die Kommission hat Litauen konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Antrag vom 8. August 2022 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.
(12) Daher sollte Litauen finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.
(13) Da der im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1350 genannte Bereitstellungszeitraum abgelaufen ist, ist ein neuer Bereitstellungszeitraum für den zusätzlichen finanziellen Beistand erforderlich. Der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1350 für finanziellen Beistand gewährte Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten sollte um 21 Monate verlängert werden, sodass der gesamte Bereitstellungszeitraum sich auf 39 Monate ab dem ersten Tag nach dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 belaufen sollte.
(14) Litauen und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen.
(15) Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.
(16) Litauen sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Litauen diese Ausgaben getätigt hat.
(17) Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Litauens sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt, und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1350 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"(1) Die Union stellt Litauen ein Darlehen in Höhe von maximal 1.099.060.000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.
(2) Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 39 Monate lang verfügbar."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums zur Darlehensvereinbarung oder einer geänderten Darlehensvereinbarung zwischen Litauen und der Kommission, die die ursprüngliche Darlehensvereinbarung ersetzt."
2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Litauen kann folgende Maßnahmen finanzieren:
Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2022.
2) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1350 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Litauen mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 35).
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/678 des Rates vom 23. April 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Litauen mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 144 vom 27.04.2021 S. 12).
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