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Durchführungsverordnung (EU) 2022/2121 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA in Bezug auf europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 287 vom 08.11.2022 S. 86)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung / Festlegung ... zur VO (EU) 2020/1503 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 4 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) für die Zwecke der Verordnung (EU) 2020/1503 effizient und fristgerecht zusammenarbeiten und Informationen austauschen können, ist es angezeigt, Standardformulare, Vorlagen und Verfahren festzulegen, die von den zuständigen Behörden und der ESMA für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu verwenden sind, und zwar einschließlich für die Übermittlung einschlägiger Ersuchen, Eingangsbestätigungen, Antworten auf Ersuchen und den Informationsaustausch ohne vorherige Aufforderung.
(2) Um die Kommunikation zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden und die ESMA eine Anlaufstelle für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 benennen.
(3) Damit die zuständigen Behörden die Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch effizient und zügig bearbeiten können, sollte in jedem Ersuchen klar der Grund für das Ersuchen genannt werden. Die Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch sollten die Interaktion zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA während des gesamten Vorgangs erleichtern.
(4) Da die zuständigen Behörden die ESMA ersuchen können, eine Überprüfung oder Ermittlung vor Ort mit grenzüberschreitender Wirkung zu koordinieren, sollte ein Standardformular festgelegt werden, das von den zuständigen Behörden bei solchen Ersuchen zu verwenden ist.
(5) Diese Verordnung beruht auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Kommission von der ESMA vorgelegt wurden.
(6) Die Anforderungen dieser Verordnung betreffen die zuständigen Behörden und die ESMA und nicht die Marktteilnehmer. Daher hielt die ESMA es mit Blick auf den Anwendungsbereich und die Auswirkungen der in dieser Verordnung enthaltenen Entwürfe der Durchführungsstandards für äußerst unverhältnismäßig, öffentliche Anhörungen zu diesen Standards durchzuführen oder die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen zu analysieren.
(7) Die ESMA hat eine Empfehlung von der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt 2.
(8) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angehört und hat am 1. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Anlaufstellen
(1) Die zuständigen Behörden und die ESMA benennen für die Übermittlung von Ersuchen um Zusammenarbeit und Informationsaustausch gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2020/1503 Anlaufstellen.
(2) Die zuständigen Behörden teilen der ESMA die Kontaktdaten ihrer Anlaufstellen gemäß Absatz 1 mit und halten sie über jede Änderung dieser Kontaktdaten auf dem Laufenden.
(3) Die ESMA führt ein Verzeichnis aller gemäß Absatz 1 benannten Anlaufstellen und aktualisiert dieses regelmäßig.
Artikel 2 Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch
(1) Wenn die ESMA bzw. eine zuständige Behörde ein Ersuchen um Zusammenarbeit und Informationsaustausch gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2020/1503 stellt, verwenden die ersuchende zuständige Behörde bzw. die ESMA das Standardformular in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Die ersuchende Partei richtet das Ersuchen an die Anlaufstelle der ersuchten zuständigen Behörde bzw. an die ESMA.
(2) Bei einem Ersuchen um Informationen gibt die ersuchende zuständige Behörde bzw. die ESMA die Einzelheiten der erbetenen relevanten Informationen an und weist gegebenenfalls auf Erfordernisse im Zusammenhang mit der vertraulichen Behandlung der angeforderten Informationen hin.
(3) In dringenden Fällen kann die ersuchende zuständige Behörde bzw. die ESMA das Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch mündlich stellen; Voraussetzung hierfür ist, dass das Ersuchen anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich bestätigt wird, sofern die ersuchte zuständige Behörde bzw. die ESMA nicht einer anderen Vorgehensweise zustimmt.
Artikel 3 Bestätigung des Eingangs von Ersuchen
(1) Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang eines Ersuchens gemäß Artikel 2 übermittelt die ersuchte zuständige Behörde bzw. die ESMA der ersuchenden zuständigen Behörde bzw. der ESMA eine Eingangsbestätigung unter Verwendung des Formulars in Anhang II und gibt, soweit möglich, ein Datum an, bis zu dem voraussichtlich eine Antwort erteilt wird.
(2) Bestehen aufseiten der ersuchten zuständigen Behörde oder der ESMA Unsicherheiten in Bezug auf den genauen Inhalt der Zusammenarbeit oder der Informationen, um die für die Zwecke und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 ersucht wird, so bittet sie so bald wie möglich auf geeignetem Wege (mündlich oder schriftlich) um Klarstellung. Die Behörde, an die ein solches Ersuchen gerichtet ist, antwortet unverzüglich.
Artikel 4 Beantwortung von Ersuchen
(1) Bei der Beantwortung eines Ersuchens nach Artikel 2 geht die ersuchte zuständige Behörde bzw. die ESMA wie folgt vor:
(2) In dringenden Fällen kann die ersuchte zuständige Behörde bzw. die ESMA das Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch mündlich beantworten; Voraussetzung hierfür ist, dass das Ersuchen anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich unter Verwendung des Formulars in Anhang III beantwortet wird, sofern die ersuchende zuständige Behörde bzw. die ESMA nicht einer anderen Vorgehensweise zustimmt.
Artikel 5 Kommunikationsmittel
(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 und des Artikels 4 Absatz 2 sind die Standardformulare schriftlich zu übermitteln.
(2) Bei der Bestimmung des geeignetsten Kommunikationsmittels ist Vertraulichkeitserfordernissen, der Dauer des Postweges, dem Umfang des zu übermittelnden Materials und der Benutzerfreundlichkeit beim Zugriff auf die Informationen durch die ersuchende zuständige Behörde bzw. die ESMA gebührend Rechnung zu tragen.
(3) Jedes Kommunikationsmittel muss die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit des Gegenstands des Informationsaustauschs während der Übermittlung gewährleisten.
Artikel 6 Verfahren zur Bearbeitung eines Ersuchens auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch
(1) Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende zuständige Behörde bzw. die ESMA, wenn sie Kenntnis von Umständen erhält, die zu einer Verzögerung von mehr als fünf Arbeitstagen über das gemäß Artikel 3 Absatz 1 genannte voraussichtliche Antwortdatum hinaus führen können.
(2) Wurde das Ersuchen von der ersuchenden zuständigen Behörde bzw. von der ESMA als dringend eingestuft, so legt die ersuchte zuständige Behörde bzw. die ESMA fest, in welcher Regelmäßigkeit sie die ersuchende Partei über die Fortschritte bei der Bearbeitung des Ersuchens und das voraussichtliche Antwortdatum auf dem Laufenden hält.
(3) Die zuständigen Behörden und die ESMA bemühen sich gemeinsam um die Lösung etwaiger Probleme, die sich bei der Bearbeitung eines Ersuchens ergeben.
(4) Die zuständigen Behörden und die ESMA geben einander Rückmeldung bezüglich des Nutzens der erhaltenen Amtshilfe, bezüglich des im betreffenden Fall, in dem um Amtshilfe ersucht wurde, erzielten Ergebnisses und bezüglich jeglicher Probleme, die bei der Bereitstellung der Amtshilfe aufgetreten sind.
Artikel 7 Ersuchen an die ESMA um Koordinierung einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort mit grenzüberschreitender Wirkung
(1) Wird die ESMA gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 um Koordinierung einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort mit grenzüberschreitender Wirkung ersucht, verwenden die zuständigen Behörden das Standardformular in Anhang IV der vorliegenden Verordnung.
(2) Die zuständigen Behörden stellen der ESMA unverzüglich alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(3) Wird die ESMA gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 um Koordinierung einer Ermittlung vor Ort oder einer Überprüfung mit grenzüberschreitender Wirkung ersucht, kann sie ad hoc für begrenzte Zeit eine aus den zuständigen Behörden der von der Ermittlung oder Überprüfung betroffenen Mitgliedstaaten bestehende Gruppe einsetzen.
Artikel 8 Informationsaustausch ohne vorherige Aufforderung
(1) Liegen einer zuständigen Behörde bzw. der ESMA Informationen vor, die ihrer Ansicht nach die ESMA bzw. eine zuständige Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2020/1503 unterstützen würden, so übermittelt sie diese Informationen unter Verwendung des Standardformulars in Anhang III der vorliegenden Verordnung.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die übermittelnde zuständige Behörde bzw. die ESMA die Informationen zunächst mündlich übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass die Übermittlung dringlich ist. In diesem Fall erfolgt die Übermittlung der Informationen nachträglich unter Verwendung des Standardformulars in Anhang III, sofern die zuständige Behörde bzw. die ESMA, die die Informationen erhält, nicht einer anderen Vorgehensweise zustimmt.
Artikel 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2022
2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
Formular für Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2020/1503 | Anhang I |
Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch
Aktenzeichen:
Datum: Allgemeine Informationen VON:
(Kontaktdaten der Anlaufstelle): Bezeichnung: AN: Mitgliedstaat (falls zutreffend): Empfänger: Anschrift: (Kontaktdaten der Anlaufstelle): Bezeichnung: Sehr geehrte(r) [Namen einfügen], nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2020/1503 bitten wir in nachstehend beschriebener Angelegenheit um Amtshilfe. Bitte antworten Sie bis zum [vorläufiges Datum für die Antwort und bei dringenden Fällen eine Frist für die Übermittlung der Informationen eintragen]; falls dies nicht möglich ist, geben Sie bitte an, bis wann Sie voraussichtlich in der Lage sind, die erbetene Hilfe zu leisten. Art des Ersuchens Zutreffendes bitte ankreuzen.
Bitte machen Sie im Falle von "Sonstiges" genauere Angaben: ... ... ... Gründe für das Ersuchen ... ... ... [Bitte nennen Sie die sektorbezogene(n) Rechtsvorschrift(en), der bzw. denen zufolge die ersuchende Behörde in dieser Angelegenheit zuständig ist.] Das Ersuchen betrifft eine Zusammenarbeit oder einen Informationsaustausch zu ... ... ... ... ... ... [Beschreiben Sie bitte den Gegenstand des Ersuchens, was mit der Zusammenarbeit bzw. dem Informationsaustausch bezweckt wird, welche Tatsachen der Ermittlung das Ersuchen begründen und inwieweit die Amtshilfe zur Erfüllung der Aufgabe beiträgt.] Unter Bezugnahme auf ... ... ... ... [Bitte machen Sie gegebenenfalls Angaben zu dem vorangegangenen Ersuchen, auf das sich das vorliegende Ersuchen stützt.] Legen Sie bitte bei dringenden Ersuchen und etwaiger Fristsetzung umfassend dar, warum das Ersuchen dringend ist, und begründen Sie die für die Bereitstellung der Informationen gesetzten Fristen: ... ... ... ... ... Weitere Angaben: ... ... ... ... ... Die in diesem Ersuchen enthaltenen Informationen werden gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2020/1503 vertraulich behandelt. Alle übermittelten personenbezogenen Daten werden von der ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und von den jeweils zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet. Insbesondere tragen sowohl die ESMA als auch die jeweils zuständigen Behörden dafür Sorge, dass den betroffenen Personen alle einschlägigen Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, wie es in Kapitel III "Rechte der betroffenen Person" Abschnitt 2 "Informationspflicht und Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten" der vorgenannten Verordnungen vorgesehen ist. Mit freundlichen Grüßen
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Formular für die Eingangsbestätigung | Anhang II |
Eingangsbestätigung
Aktenzeichen:
Datum:
(Kontaktdaten der Anlaufstelle) Bezeichnung: Telefon: E-Mail: AN: Mitgliedstaat (falls zutreffend): Empfänger: Anschrift: (Kontaktdaten der Anlaufstelle) Bezeichnung: Telefon: E-Mail: Sehr geehrte(r) [Namen einfügen], Ihrem Ersuchen [Aktenzeichen des Ersuchens einfügen] entsprechend bestätigen wir hiermit dessen Eingang am [Datum einfügen, an dem das Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationen eingegangen ist]. Eine Antwort wird Ihnen voraussichtlich bis zu folgendem Datum zugehen: ... Alle übermittelten personenbezogenen Daten werden von der ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und von den jeweils zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet. Insbesondere tragen sowohl die ESMA als auch die jeweils zuständigen Behörden dafür Sorge, dass den betroffenen Personen alle einschlägigen Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, wie es in Kapitel III "Rechte der betroffenen Person" Abschnitt 2 "Informationspflicht und Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten" der vorgenannten Verordnungen vorgesehen ist. Mit freundlichen Grüßen
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Formular für die Beantwortung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch und für den Informationsaustausch ohne vorherige Aufforderung | Anhang III |
Beantwortung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch
Aktenzeichen:
Datum: Allgemeine Informationen
(Kontaktdaten der Anlaufstelle): Bezeichnung: AN: Mitgliedstaat: Empfänger: Anschrift: (Kontaktdaten der Anlaufstelle): Bezeichnung: Sehr geehrte(r) [Namen einfügen], wir bestätigen, dass Ihr Ersuchen vom [TT.MM.JJJJ] mit dem Aktenzeichen [Aktenzeichen einfügen] von uns bearbeitet wurde [im Falle eines Informationsaustauschs ohne vorherige Aufforderung nicht zutreffend]. Eingeholte Informationen ... ... ... ... ... [Liegen die Informationen vor, legen Sie diese bitte hier dar oder erläutern Sie, wie sie zur Verfügung gestellt werden.] [Im Falle eines Informationsaustauschs ohne vorherige Aufforderung geben Sie bitte an, welche Informationen unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden.] [Die bereitgestellten Informationen sind vertraulich und werden gemäß [Bestimmung aus der Verordnung (EU) 2020/1503 einfügen] und unter der Voraussetzung, dass sie gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2020/1503 vertraulich behandelt werden, an [Bezeichnung der ersuchenden Behörde einfügen] übermittelt.] [oder] [Die bereitgestellten Informationen können gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 bekannt gegeben werden.] Bitte erläutern Sie gegebenenfalls jede Klarstellung, die Sie im Zusammenhang mit den konkreten angeforderten Informationen benötigen: ... ... ... ... Bitte geben Sie auf eigene Initiative sämtliche wichtigen Informationen an, die bei der Zusammenarbeit oder dem Informationsaustausch für die Zwecke des Ersuchens weiter hilfreich sein könnten: ... ... ... ... ... Alle übermittelten personenbezogenen Daten werden von der ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und von den jeweils zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet. Insbesondere tragen sowohl die ESMA als auch die jeweils zuständigen Behörden dafür Sorge, dass den betroffenen Personen alle einschlägigen Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, wie es in Kapitel III "Rechte der betroffenen Person" Abschnitt 2 "Informationspflicht und Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten" der vorgenannten Verordnungen vorgesehen ist. Mit freundlichen Grüßen
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Formular für ein Ersuchen an die ESMA um Koordinierung einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort mit grenzüberschreitender Wirkung gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 | Anhang IV |
Ersuchen um Koordinierung einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort mit grenzüberschreitender Wirkung
Aktenzeichen:
Datum: Allgemeine Informationen VON: Mitgliedstaat: Ersuchende zuständige Behörde: Anschrift: (Kontaktdaten der Anlaufstelle): Bezeichnung: AN: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) (Kontaktdaten der Anlaufstelle): Bezeichnung: Informationen über das Ersuchen um Koordinierung Gründe für das Ersuchen ... ... ... [Bitte nennen Sie die sektorbezogene(n) Rechtsvorschrift(en), der bzw. denen zufolge die ersuchende Behörde in dieser Angelegenheit zuständig ist.] Ersuchen um Koordinierung einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort mit grenzüberschreitender Wirkung betreffend ... ... ... ... ... [Bitte beschreiben Sie den Gegenstand des Ersuchens, was mit der Koordinierung einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort mit grenzüberschreitender Wirkung bezweckt wird, welche Tatsachen der Ermittlung das Ersuchen begründen und inwieweit die Amtshilfe zur Erfüllung der Aufgabe beiträgt.] Unter Bezugnahme auf ... ... ... ... [Bitte machen Sie gegebenenfalls Angaben zu dem vorangegangenen Ersuchen, auf das sich das vorliegende Ersuchen stützt.] Legen Sie bitte bei dringenden Ersuchen und etwaiger Fristsetzung umfassend dar, warum das Ersuchen dringend ist, und begründen Sie die für die Bereitstellung der Informationen gesetzten Fristen: ... ... ... ... ... Weitere Angaben: ... ... ... ... ... Die in diesem Ersuchen enthaltenen Informationen werden gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2020/1503 vertraulich behandelt. Alle übermittelten personenbezogenen Daten werden von der ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und von den jeweils zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet. Insbesondere tragen sowohl die ESMA als auch die jeweils zuständigen Behörden dafür Sorge, dass den betroffenen Personen alle einschlägigen Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, wie es in Kapitel III "Rechte der betroffenen Person" Abschnitt 2 "Informationspflicht und Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten" der vorgenannten Verordnungen vorgesehen ist. Mit freundlichen Grüßen
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