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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2329 der Kommission vom 28. November 2022 zur Änderung des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Ägypten und die Türkei in der Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von bestimmten Equiden in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 308 vom 29.11.2022 S. 5)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und gilt seit dem 21. April 2021. Eine dieser Tiergesundheitsanforderungen besteht darin, dass diese Sendungen aus einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment derselben gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung kommen müssen.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union aus Drittländern oder Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus einem Drittland oder einem Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen, das/die gemäß den Tiergesundheitsanforderungen der genannten Delegierten Verordnung für die betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, das jeweilige Zuchtmaterial und die jeweiligen Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet ist.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Die Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII dieser Delegierten Verordnung enthalten.

(4) In Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Equiden in die Union zulässig ist.

(5) Die Türkei ist in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführt, der Statusgruppe E zugeordnet und als Zone TR-1 regionalisiert, die bestimmte nordwestliche Provinzen umfasst. Im Dezember 2020 beantragte die Türkei bei der Kommission die Erweiterung der Zone TR-1, aus der der Eingang registrierter Pferde in die Union zulässig ist, um die Provinzen Bursa, Eskişehir und Kocaeli und legte Garantien zur Untermauerung dieses Antrags vor.

(6) Nach Bewertung der von der Türkei vorgelegten Unterlagen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die von der zentralen zuständigen Behörde der Türkei gebotenen Garantien ausreichen, um den Eingang in die Union und die Durchfuhr durch die Union sowie den erneuten Eingang registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr aus der neuen Zone TR-1 in der Türkei zu genehmigen.

(7) Ägypten ist in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführt, der Statusgruppe E zugeordnet und als Zone EG-1 regionalisiert, die bestimmte nördliche Gouvernements umfasst. Im Dezember 2021 ersuchte Ägypten die Kommission, den Eingang registrierter Pferde aus einer neuen Zone in die Union zu genehmigen, und übermittelte der Kommission Garantien in Bezug auf die Einrichtung einer von Equidenkrankheiten freien Zone um die "Police Veterinary Quarantine for Equines" an der CAIRO/SWISS Desert Road am östlichen Stadtrand von Kairo, die mit dem Cairo International Airport verbunden ist.

(8) Nach Bewertung der von Ägypten vorgelegten Unterlagen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die von der zentralen zuständigen Behörde Ägyptens gebotenen Garantien ausreichen, um den Eingang registrierter Pferde aus dieser Zone in Ägypten in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zu genehmigen.

(9) Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Da die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 seit dem 21. April 2021 gilt, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen im Interesse der Rechtssicherheit und der Erleichterung des Handels unverzüglich wirksam werden.

(11) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2022

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1).

.

Anhang

Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird wie folgt geändert:

1. In Teil 1 wird im Eintrag für Ägypten die folgende Zone EG-2 angefügt:

"EG
Ägypten
EG-2ERegistrierte PferdeEQUI-X,
EQUI-TRANSIT-X"

2. Teil 2 wird wie folgt geändert:

a) im Eintrag für Ägypten wird die folgende Beschreibung der Zone EG-2 angefügt:

"ÄgyptenEG-2Von Equidenkrankheiten freie Zone (EDFZ) von etwa 7,5 Acres rund um die "Police Veterinary Quarantine for Equines" an der CAIRO/SWISS Desert Road bei Kilometer 26, am östlichen Stadtrand Kairos (geografische Koordinaten des Mittelpunkts: 30° 05' 21,4"N, 31° 28' 30,1"E) und der etwa 6 km lange Schnellstraßenabschnitt über die El-Rehab-Brücke und die Suez Road sowie die Airport Road zum Cairo International Airport."

b) im Eintrag für die Türkei erhält die Beschreibung der Zone TR-1 folgende Fassung:

"TürkeiTR-1Die Provinzen Ankara, Bursa, Edirne, Eskişehir, Istanbul, Izmir, Kırklareli, Kocaeli und Tekirdağ."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE