Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2385 des Rates vom 6. Dezember 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/805/EU zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

(ABl. L 315 vom 07.12.2022 S. 87)



Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist ein Steuerpflichtiger berechtigt, die Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen, die ihm für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht wurden. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt und somit mehrwertsteuerpflichtig.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/805/EU des Rates 2 wurde Polen ermächtigt, das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf damit verbundene Ausgaben auf 50 % zu beschränken, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden, und den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zu entbinden, die unternehmensfremde Nutzung solcher Fahrzeuge einer Dienstleistung gegen Entgelt gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG gleichzustellen (im Folgenden "abweichende Regelung").

(3) Der Durchführungsbeschluss 2013/805/EU läuft am 31. Dezember 2022 aus.

(4) Mit einem am 18. Februar 2022 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Polen die Ermächtigung, die abweichenden Regelungen bis zum 31. Dezember 2025 weiter anzuwenden.

(5) Polen legte der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/805/EU zusammen mit dem Antrag einen Bericht zur Umsetzung der abweichenden Regelungen vor, welcher eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts enthält. Auf der Grundlage dieses Berichts hält Polen einen Satz von 50 % nach wie vor für gerechtfertigt. Außerdem hält Polen die Ausnahme von der in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG verankerten Verpflichtung weiterhin für notwendig, um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Diese abweichenden Regelungen sind durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, das Verfahren für die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen und eine Steuerhinterziehung durch ungenaue Aufzeichnungen und falsche Steuererklärungen zu verhindern.

(6) Im Einklang mit Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelte die Kommission mit Schreiben vom 15. März 2022 den Antrag Polens den anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 16. März 2022 teilte die Kommission Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(7) Die Anwendung der abweichenden Regelungen über den 31. Dezember 2022 hinaus wird den Gesamtbetrag der von Polen auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(8) Daher ist es angezeigt, die mit dem Durchführungsbeschluss 2013/805/EU gewährte Ermächtigung zu verlängern. Die Verlängerung der abweichenden Regelungen sollte zeitlich befristet sein, damit die Kommission deren Wirksamkeit sowie die Angemessenheit des Prozentsatzes der Beschränkung des Vorsteuerabzugs bewerten kann.

(9) Polen sollte daher ermächtigt werden, die abweichenden Regelungen bis zum 31. Dezember 2025 weiterhin anzuwenden.

(10) Für den Fall, dass Polen der Ansicht ist, dass die abweichenden Regelungen nach dem Ende der Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2013/805/EU weiterhin erforderlich sind, und um eine rechtzeitige Prüfung eines Antrags auf Verlängerung der abweichenden Regelungen zu gewährleisten, müssen die Voraussetzungen für einen solchen Antrag festgelegt werden.

(11) Der Durchführungsbeschluss 2013/805/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2013/805/EU erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Jeder Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss erteilten Ermächtigung ist der Kommission bis zum 31. März 2025 vorzulegen. Einem solchen Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält."

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2022.

1) ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss 2013/805/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 353 vom 28.12.2013 S. 51).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE