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Verordnung (EU) 2022/2388 der Kommission vom 7. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Perfluoralkylsubstanzen in bestimmten Lebensmitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 316 vom 08.12.2022 S. 38)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 2 wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt.
(2) Bei Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluornonansäure (PFNA) und Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) handelt es sich um Perfluoralkylsubstanzen (PFAS), die in zahlreichen gewerblichen und industriellen Anwendungen verwendet werden oder wurden. Ihre weitverbreitete Verwendung, zusammen mit ihrer Persistenz in der Umwelt, hat zu einer weitverbreiteten Kontamination der Umwelt geführt. Die Kontamination von Lebensmitteln mit diesen Substanzen ist hauptsächlich auf Bioakkumulation in aquatischen und terrestrischen Lebensmittelketten zurückzuführen, und die Ernährung stellt die wichtigste Quelle der Exposition gegenüber PFAS dar. Allerdings trägt wahrscheinlich auch die Verwendung PFAS-haltiger Lebensmittelkontaktmaterialien zur Exposition des Menschen gegenüber diesen Substanzen bei.
(3) Am 9. Juli 2020 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") ein Gutachten zum Risiko für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Perfluoralkylsubstanzen in Lebensmitteln 3 an. Darin zog die Behörde den Schluss, dass PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS die Entwicklung beeinflussen und schädliche Auswirkungen auf den Cholesterinspiegel, die Leber, das Immunsystem und das Geburtsgewicht haben können. Sie erachtete die Auswirkungen auf das Immunsystem als kritischsten Effekt und legte eine gruppenbezogene tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge (TWI) von 4,4 ng/kg Körpergewicht für die Summe aus PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS fest, die auch Schutz gegen die anderen gesundheitlichen Auswirkungen dieser Substanzen gewährleistet. Des Weiteren stellte sie fest, dass die Exposition von Teilen der europäischen Bevölkerung gegenüber diesen Substanzen die tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge überschreitet, was ein Anlass zur Besorgnis ist.
(4) Daher sollten für diese Substanzen Höchstgehalte in Lebensmitteln festgelegt werden, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.
(5) Es sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Lebensmittelunternehmer auf die in dieser Verordnung festgelegten Höchstgehalte vorbereiten können.
(6) Da bestimmte unter diese Verordnung fallende Lebensmittel lange haltbar sind, sollten Lebensmittel, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, in Verkehr bleiben dürfen.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Die im Anhang aufgeführten Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Dezember 2022
2) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006 S. 5).
3) Gremium der EFSA für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM); Scientific opinion on the risk to human health related to the presence of perfluoroalkyl substances in food. EFSA Journal 2020; 18(9):6223, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2020.6223.
Anhang |
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird folgender Abschnitt angefügt:
"Abschnitt 10: Perfluoralkylsubstanzen
Erzeugnis 1 | Höchstgehalt μg/kg Frischgewicht | |||||
PFOS * | PFOA * | PFNA * | PFHxS * | Summe aus PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS *, ** | ||
10.1 | Eier | 1,0 | 0,30 | 0,70 | 0,30 | 1,7 |
10.2 | Fischereierzeugnisse 26 und Muscheln 26 | |||||
10.2.1 | Fischfleisch 24 25 | |||||
10.2.1.1 | Muskelfleisch von Fischen, ausgenommen die unter 10.2.1.2 und 10.2.1.3 aufgeführten Fischarten Muskelfleisch der unter 10.2.1.2 und 10.2.1.3 aufgeführten Fischarten, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind | 2,0 | 0,20 | 0,50 | 0,20 | 2,0 |
10.2.1.2 | Muskelfleisch folgender Fischarten, sofern sie nicht zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind: Ostseehering ( Clupea harengus membras) Bonito ( Sarda- und Orcynopsis-Arten) Quappe ( Lota lota) Europäische Sprotte ( Sprattus sprattus) Flunder und Rotzunge ( Platichthys flesus und Glyptocephalus cynoglossus) Großkopfmeeräsche ( Mugil cephalus) Bastardmakrele (Trachurus trachurus) Hecht ( Esox-Arten) Scholle ( Pleuronectes- und Lepidopsetta-Arten) Sardine und Pilchard ( Sardina-Arten) Seebarsch ( Dicentrarchus- Arten) Wels und Pangasius ( Silurus- und Pangasius-Arten) Meerneunauge ( Petromyzon marinus) Schleie (Tinca tinca) Kleine Maräne ( Coregonus albula und Coregonus vandesius) Leuchtfisch (Phosichthys argenteus) Wildlachs und Wildforelle (wildlebende Salmo- und Oncorhynchus- Arten) Seewolf ( Anarhichas-Arten) | 7,0 | 1,0 | 2,5 | 0,20 | 8,0 |
10.2.1.3 | Muskelfleisch folgender Fischarten, sofern sie nicht zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind: Sardelle ( Engraulis-Arten) Barbe ( Barbus barbus) Brasse ( Abramis-Arten) Saibling ( Salvelinus-Arten) Aal ( Anguilla-Arten) Zander ( Sander-Arten) Flussbarsch ( Perca fluviatilis) Rotauge ( Rutilus rutilus) Stint ( Osmerus-Arten) Felchen ( Coregonus- Arten) | 35 | 8,0 | 8,0 | 1,5 | 45 |
10.2.2 | Krebstiere 26 47 und Muscheln 26 . Bei Krebstieren gilt der Höchstgehalt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibs 44 . Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura) für Muskelfleisch der Extremitäten. | 3,0 | 0,70 | 1,0 | 1,5 | 5,0 |
10.3 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse 6 | |||||
10.3.1 | Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel | 0,30 | 0,80 | 0,20 | 0,20 | 1,3 |
10.3.2 | Fleisch von Schafen | 1,0 | 0,20 | 0,20 | 0,20 | 1,6 |
10.3.3 | Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel | 6,0 | 0,70 | 0,40 | 0,50 | 8,0 |
10.3.4 | Fleisch von Wild, ausgenommen Fleisch von Bären | 5,0 | 3,5 | 1,5 | 0,60 | 9,0 |
10.3.5 | Schlachtnebenerzeugnisse von Wild, ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse von Bären | 50 | 25 | 45 | 3,0 | 50 |
*) Der Höchstgehalt gilt für die Summe aus linearen und verzweigten Stereoisomeren, ungeachtet dessen, ob sie chromatografisch getrennt sind.
**) Für die Summe aus PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS werden Konzentrationsuntergrenzen auf Basis der Annahme berechnet, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen." |
ENDE |