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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2411 des Rates vom 6. Dezember 2022 zur Änderung der Entscheidung 2007/441/EG zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
(ABl. L 317 vom 09.12.2022 S. 120)
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Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist ein Steuerpflichtiger berechtigt, die Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen, die ihm für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht wurden. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt und somit mehrwertsteuerpflichtig.
(2) Mit der Entscheidung 2007/441/EG des Rates 2 wurde Italien ermächtigt, das Recht gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG auf Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf bestimmter Kraftfahrzeuge, einschließlich Ausgaben für dessen Montage u. Ä., Herstellung, innergemeinschaftlichen Erwerb, Einfuhr, Leasing oder Miete, Umbau, Reparatur oder Wartung, sowie auf die damit zusammenhängenden Ausgaben, einschließlich für Schmiermittel und Kraftstoffe, auf 40 % zu begrenzen, sofern das betreffende Fahrzeug nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet wird. Für Fahrzeuge, für die der Vorsteuerabzug auf 40 % begrenzt ist, schreibt Italien vor, dass Steuerpflichtige die Verwendung von einem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugen für private Zwecke nicht als Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG behandeln (im Folgenden "abweichende Regelung").
(3) Die Entscheidung 2007/441/EG läuft am 31. Dezember 2022 aus.
(4) Mit einem am 19. April 2022 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Italien die Ermächtigung, die abweichenden Regelungen für einen weiteren Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 anzuwenden.
(5) Die Kommission ersuchte Italien mit Schreiben vom 2. Mai 2022 um weitere Informationen, die Italien mit Schreiben vom 1. Juni 2022 übermittelte.
(6) Auf Ersuchen der Kommission übermittelte Italien eine Erläuterung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugs. Italien führt an, dass der Satz von 40 % nach wie vor gerechtfertigt sei. Außerdem hält Italien die Ausnahme von der in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG verankerten Verpflichtung weiterhin für notwendig, um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Italien weist außerdem darauf hin, dass diese abweichenden Regelungen durch die Notwendigkeit gerechtfertigt seien, das Verfahren für die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen und Steuerhinterziehung durch ungenaue Aufzeichnungen und falsche Steuererklärungen zu verhindern.
(7) Im Einklang mit Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelte die Kommission mit Schreiben vom 23. Juni 2022 den Antrag Italiens den anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(8) Die Anwendung der abweichenden Regelungen über den 31. Dezember 2022 hinaus wird den Gesamtbetrag der von Italien auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.
(9) Daher ist es angezeigt, die mit der Entscheidung 2007/441/EG gewährte Ermächtigung zu verlängern. Die Verlängerung der abweichenden Regelungen sollte zeitlich befristet sein, damit die Kommission deren Wirksamkeit sowie die Angemessenheit des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts bewerten kann.
(10) Italien sollte daher ermächtigt werden, die abweichenden Regelungen bis zum 31. Dezember 2025 weiterhin anzuwenden.
(11) Für den Fall, dass Italien der Ansicht ist, dass die abweichenden Regelungen nach dem Ende der Geltungsdauer der Entscheidung 2007/441/EG weiterhin erforderlich sind, und um eine rechtzeitige Prüfung eines Antrags auf Verlängerung der abweichenden Regelungen zu gewährleisten, müssen die Voraussetzungen für einen solchen Antrag festgelegt werden.
(12) Die Entscheidung 2007/441/EG sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Entscheidung 2007/441/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
"Artikel 6
Jeder Antrag auf Verlängerung der mit dieser Entscheidung erteilten Ermächtigung ist der Kommission bis zum 31. März 2025 vorzulegen. Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieser Entscheidung enthält."
2. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7
Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2025."
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Dieser Beschluss ist an die Republik Italien gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2022.
2) Entscheidung 2007/441/EG des Rates vom 18. Juni 2007 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelungen anzuwenden (ABl. L 165 vom 27.06.2007 S. 33).
ENDE |