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Durchführungsverordnung (EU) 2022/2428 des Rates vom 12. Dezember 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran
(ABl. LI 318 vom 12.12.2022 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 12. April 2011 die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 angenommen.
(2) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 25. September 2022 eine Erklärung im Namen der Union veröffentlicht, in der er den weit verbreiteten und unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt seitens der iranischen Sicherheitskräfte gegen friedlich Demonstrierende bedauerte und in der er erwähnte, dass dies zu Toten und einer großen Zahl von Verletzten geführt hat, bedauerte. In der Erklärung hieß es ferner, dass jede für die Tötung von Mahsa Amini verantwortliche Person zur Rechenschaft gezogen werden muss, und die iranische Regierung wurde aufgefordert, dafür zu sorgen, dass im Zuge transparenter und glaubwürdiger Ermittlungen festgestellt wird, wie viele Menschen getötet und festgenommen worden sind, dass alle friedlich Demonstrierenden freigelassen werden und dass alle Inhaftierten ein ordnungsgemäßes Verfahren erhalten. Weiter wurde in der Erklärung betont, dass die Entscheidung Irans, den Internetzugang erheblich einzuschränken und Instant-Messaging-Plattformen zu blockieren, einen eklatanten Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung darstellt. Schließlich hieß es in der Erklärung, dass die Union alle ihr zur Verfügung stehenden Optionen prüfen wird, um auf die Tötung von Mahsa Amini und die Art und Weise, wie die iranischen Sicherheitskräfte mit den anschließenden Demonstrationen umgegangen sind, zu reagieren.
(3) Vor diesem Hintergrund und im Einklang mit der Zusage der Union, alle wichtigen Fragen, einschließlich der Menschenrechtslage, zusammen mit Iran anzugehen, sollten 20 Personen und eine Organisation in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
(4) Die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2022.
Anhang |
Die folgenden Personen und Organisationen werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgenommen:
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ENDE |