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Regelwerk, EU 2022, Energienutzung - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2461 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Anerkennung des Systems "KZR INiG" zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/603

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 321 vom 15.12.2022 S. 38)



Neufassung - Ersetzt Beschl. (EU) 2022/603

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL (EU) 2018/2001 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält Anforderungen für bestimmte Brennstoffe, nämlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe. Diese Anforderungen stellen sicher, dass diese Brennstoffe nur dann auf die in jener Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können, wenn sie nachhaltig hergestellt wurden und im Vergleich zu fossilen Brennstoffen zu erheblichen Treibhausgaseinsparungen führen. In Artikel 29 jener Richtlinie werden Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt. Außerdem werden in Artikel 26 der Richtlinie sowie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission 2 die Kriterien festgelegt, anhand deren bestimmt wird, i) welche Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bergen und ii) welche Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen als mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen verbunden zertifiziert werden können. In Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 werden Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch im Verkehrssektor genutzte flüssige und gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festgelegt. Nach Artikel 28 Absatz 2 jener Richtlinie sind die Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet, Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften von einigen im Verkehrssektor genutzten erneuerbaren Kraftstoffen (Biokraftstoffen, Biogas und flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs) und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen in eine Unionsdatenbank einzugeben.

(2) Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält auch Vorschriften für die Berechnung des Beitrags erneuerbarer Elektrizität zu den Zielen im Verkehrssektor. Insbesondere enthält Artikel 27 Absatz 3 jener Richtlinie die Vorschriften dafür, wie dieser Beitrag zu berechnen ist, wenn die Elektrizität unmittelbar zum Antrieb von Elektrofahrzeugen genutzt wird, und wie, wenn sie zur Herstellung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die im Verkehr genutzt werden, eingesetzt wird.

(3) Freiwillige Systeme haben eine wesentliche Rolle dabei gespielt, die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe nachzuweisen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 können freiwillige Systeme dazu genutzt werden, i) die Einhaltung der in jener Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für alle aus Biomasse hergestellten Brennstoffe, einschließlich gasförmiger und fester Brennstoffe, zu bescheinigen, ii) genaue Daten über ihre Treibhausgaseinsparungen zu liefern, iii) die Einhaltung der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe zu bescheinigen und iv) die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 3 jener Richtlinie in Bezug auf die Berechnung des Anteils erneuerbarer Elektrizität im Verkehrssektor nachzuweisen. Freiwillige Systeme können auch genutzt werden, um nachzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über einige im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank eingeben. Darüber hinaus können freiwillige Systeme zur Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, bei denen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht, genutzt werden. Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme allen oder einigen dieser Zwecke dienen können.

(4) Gemäß Artikel 30 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 darf ein Mitgliedstaat, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen vorlegt, die im Einklang mit einem von der Kommission anerkannten freiwilligen System eingeholt wurden, von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise verlangen, soweit dies den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft.

(5) Am 28. August 2020 wurde für das System "KZR INiG" bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingereicht. Die Kommission nahm daraufhin eine Bewertung dieses Systems vor und ermittelte einige Punkte, aufgrund derer das System nicht als mit den in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien vereinbar angesehen werden konnte. Bei erneuter Vorlage am 25. Juni 2021 waren jene Punkte im System korrekt berücksichtigt. Die Kommission kam in ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass das System i) die in Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für landwirtschaftliche Biomasse in angemessener Weise berücksichtigte, ii) genaue Daten über Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 enthielt und iii) ein Massenbilanzsystem im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 30 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anwandte. Die Kommission war jedoch nicht der Auffassung, dass das System die in Artikel 29 Absätze 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse angemessen berücksichtigt. Daher wurde das System "KZR INiG" mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/603 der Kommission 3 nur zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 29 Absätze 2 bis 5 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt.

(6) Am System "KZR INiG" wurden weitere Änderungen vorgenommen, um sicherzustellen, dass auch die in Artikel 29 Absätze 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse angemessen berücksichtigt werden. Nach weiteren Änderungen waren bei einer erneuten Vorlage am 23. September 2022 alle zuvor ermittelten verbliebenen Punkte in angemessener Weise berücksichtigt.

(7) Das System "KZR INiG" gilt für die folgenden Rohstoffe: landwirtschaftliche Biomasse, forstwirtschaftliche Biomasse sowie Abfälle und Reststoffe. Unter das System fallen auch alle Arten von Brennstoffen. Es deckt geographisch die ganze Welt ab und umfasst die gesamte Produktkette (für Biomethan bis zur Produktionseinheit). Die Kommission hat das System "KZR INiG" seit der Wiedervorlage vom 23. September 2022 erneut bewertet und festgestellt, dass es i) die in Artikel 29 Absätze 2 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien in angemessener Weise berücksichtigt, ii) genaue Daten über Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 jener Richtlinie enthält und iii) ein Massenbilanzsystem im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 30 Absätze 1 und 2 jener Richtlinie anwendet.

(8) Bei der Bewertung der Kommission wurde der gemäß Artikel 29 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erlassende Durchführungsrechtsakt über Empfehlungen zu den Nachweisen für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 der genannten Richtlinie nicht berücksichtigt 4 . Das System "KZR INiG" wird daher in dieser Hinsicht erneut bewertet werden.

(9) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission 5 gilt erst ab dem 30. Dezember 2023. Das System "KZR INiG" sollte unter Berücksichtigung der neuen Durchführungsverordnung erneut bewertet werden.

(10) Bei ihrer Bewertung des Systems "KZR INiG" stellte die Kommission fest, dass es angemessenen Standards für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits entspricht und dass die methodischen Anforderungen des Anhangs VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingehalten werden.

(11) Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist es angezeigt, dass alle Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgasemissionen, bei denen davon ausgegangen wird, dass das System "KZR INiG" sie in angemessener Weise berücksichtigt, in einem einzigen Rechtsakt der Kommission umfassend aufgeführt sind. Daher sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/603 aufgehoben werden.

(12) Das anerkannte System "KZR INiG" sollte im Abschnitt über freiwillige Systeme auf der EUROPA-Website der Kommission veröffentlicht werden.

(13) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Mit dem freiwilligen System "KZR INiG" (im Folgenden "System"), dessen Anerkennung am 23. September 2022 bei der Kommission beantragt wurde, werden für die im Rahmen des Systems geprüften Brennstoffe folgende Elemente nachgewiesen:

  1. Übereinstimmung der Lieferungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
  2. Einhaltung der Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank einzugeben.

Das System enthält auch genaue Daten zu Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 insofern, als mit ihm sichergestellt wird, dass alle relevanten Informationen von den in der Produktkette vorgelagerten Wirtschaftsteilnehmern an die in der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben werden.

Alle inhaltlichen Änderungen, die an dem freiwilligen System "KZR INiG", dessen Anerkennung am 23. September 2022 bei der Kommission beantragt wurde, vorgenommen werden und die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, sind der Kommission unverzüglich zu melden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen, um festzustellen, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfüllt.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 16. Dezember 2027.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird widerrufen, falls

  1. eindeutig nachgewiesen wird, dass das freiwillige System "KZR INiG" Elemente nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls es zu einem schwerwiegenden, strukturellen Verstoß gegen diese Aspekte gekommen ist;
  2. der Kommission die jährlichen Berichte gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für das freiwillige System "KZR INiG" nicht vorgelegt werden;
  3. in dem freiwilligen System "KZR INiG" Standards für unabhängige Audits und andere Anforderungen, die in den in Artikel 29 Absatz 8 oder Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, oder Verbesserungen anderer Elemente des Systems, die für eine weitere Anerkennung als ausschlaggebend angesehen werden, nicht umgesetzt werden.

Artikel 4

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/603 wird mit Wirkung vom 16. Dezember 2022 aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. Dezember 2022

1) ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.05.2019 S. 1).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/603 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des Systems "KZR INiG" zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 185).

4) Zu der Durchführungsverordnung über Empfehlungen zu den Nachweisen für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 hat der Ausschuss für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen am 14. September 2022 eine positive Stellungnahme abgegeben; sie wurde jedoch noch nicht offiziell angenommen.

5) Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission vom 14. Juni 2022 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 168 vom 27.06.2022 S. 1).

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