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Verordnung (EU) 2022/2495 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Bezug auf Beschränkungen des Zugangs zu Unionsgewässern
(ABl. L 325 vom 20.12.2022 S. 1)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Alle Fischereifahrzeuge der Union haben nach Maßgabe der Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gleichberechtigten Zugang zu den Gewässern und Ressourcen der Union.
(2) In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind Ausnahmeregelungen von der Regel des gleichberechtigten Zugangs vorgesehen.
(3) Entsprechend der genannten Verordnung haben die Mitgliedstaaten das Recht, in den Gewässern bis zu 12 Seemeilen von den Basislinien den Fischfang Fischereifahrzeugen vorzubehalten, die von Häfen der angrenzenden Küste aus traditionell in diesen Gewässern fischen.
(4) Die Mitgliedstaaten haben ferner das Recht, in den Gewässern bis zu 100 Seemeilen von den Basislinien der Regionen in äußerster Randlage der Union im Sinne von Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Fischfang Schiffen vorzubehalten, die in den Häfen dieser Gebiete registriert sind.
(5) Bestehende Vorschriften über den eingeschränkten Zugang zu den Ressourcen in den 12-Seemeilen-Zonen der Mitgliedstaaten dienten der Bestandserhaltung, da sie den Fischereiaufwand in den empfindlichsten Gewässern der Union beschränken. Diese Vorschriften haben zudem zur Erhaltung traditioneller Fischereitätigkeiten beigetragen, von denen die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Küstenbevölkerung in bestimmten Gebieten stark abhängt.
(6) Bestehende Regeln im Sinne von Artikel 349 Absatz 1 AEUV, die den Zugang zu den biologischen Meeresschätzen rund um die Regionen der Union in äußerster Randlage einschränken, haben unter Berücksichtigung der strukturellen, sozialen und wirtschaftlichen Situation dieser Regionen zur Erhaltung der lokalen Wirtschaft beigetragen.
(7) Die bestehenden Ausnahmeregelungen für Beschränkungen des Zugangs zu Unionsgewässern laufen am 31. Dezember 2022 aus. Diese Ausnahmeregelungen sollten jedoch über dieses Datum hinaus um einen Zeitraum von zehn Jahren verlängert werden, um die Kontinuität der derzeitigen Schutzmaßnahmen sicherzustellen und das Gleichgewicht, das seit der Einführung dieser Sonderregelung erreicht wurde, nicht zu stören. Diese Ausnahmeregelungen sind integraler Bestandteil der GFP und die Dauer sowie der Umfang dieser Verlängerung können im Rahmen jeder Überprüfung der GFP geprüft werden.
(8) Gemäß Artikel 510 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits 4 ist vier Jahre nach Ablauf des Anpassungszeitraums, der am 30. Juni 2026 endet, eine Überprüfung der Umsetzung von Teilbereich Fünf des genannten Abkommens, einschließlich der Bestimmungen in Bezug auf den Zugang zu Gewässern, vorzunehmen.
(9) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ablauf der Ausnahmeregelungen einen Bericht über die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über den Zugang zu Gewässern gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorlegen. Dieser Bericht sollte bis zum 30. Juni 2031 vorgelegt werden.
(10) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union geändert werden. Der genannte Anhang sollte ebenso nach einem gemeinsamen Antrag Italiens und Griechenlands bezüglich des Zugangs italienischer Fischereifahrzeuge zur 6-bis-12-Seemeilen-Zone der griechischen Hoheitsgewässer im Ionischen Meer und einem Vorschlag Griechenlands zum Zugang italienischer Fischereifahrzeuge zur 6-bis-12-Seemeilen-Zone der griechischen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert werden.
(11) Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte daher entsprechend geändert werden
- haben folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) in den Absätzen 2, 3 und 4 wird das Datum "31. Dezember 2022" durch das Datum "31. Dezember 2032" ersetzt;
b) der folgende Absatz wird angefügt:
"(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2031 einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels vor."
2. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt ab dem 1. Januar 2023 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2022.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2022.
3) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 22).
4) ABl. L 149 vom 30.04.2021 S. 10.
Anhang |
"Anhang I
Zugang zu den Küstengewässern im Sinne von Artikel 5 Absatz 2
1. Küstengewässer Irlands
a) Zugang Frankreichs
Geografisches Gebiet | Art | Umfang oder besondere Merkmale |
Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) | ||
1. Erris Head nach Nordwesten, Sybil Point nach Westen | Grundfischarten | unbegrenzt |
Kaisergranat | unbegrenzt | |
2. Mizen Head nach Süden Stags nach Süden | Grundfischarten | unbegrenzt |
Kaisergranat | unbegrenzt | |
Makrele | unbegrenzt | |
3. Stags nach Süden, Cork nach Süden | Grundfischarten | unbegrenzt |
Kaisergranat | unbegrenzt | |
Makrele | unbegrenzt | |
Hering | unbegrenzt | |
4. Cork nach Süden, Carnsore Point nach Süden | Alle Arten | unbegrenzt |
5. Carnsore Point nach Süden, Haulbowline nach Südosten | Alle Arten außer Krebsen und Weichtieren | unbegrenzt |
b) Zugang der Niederlande
Geografisches Gebiet | Art | Umfang oder besondere Merkmale |
Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) | ||
1. Stags nach Süden Carnsore Point nach Süden | Hering | unbegrenzt |
Makrele | unbegrenzt |
c) Zugang Deutschlands
Geografisches Gebiet | Art | Umfang oder besondere Merkmale |
Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) | ||
1. Old Head of Kinsale nach Süden Carnsore Point nach Süden | Hering | unbegrenzt |
2. Cork nach Süden Carnsore Point nach Süden | Makrele | unbegrenzt |
d) Zugang Belgiens
Geografisches Gebiet | Art | Umfang oder besondere Merkmale |
Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) | ||
1. Cork nach Süden Carnsore Point nach Süden | Grundfischarten | unbegrenzt |
2. Wicklow Head nach Osten Carlingford Lough nach Südosten | Grundfischarten | unbegrenzt |
2. Küstengewässer Belgiens
Geografisches Gebiet | Mitgliedstaat | Art | Umfang oder besondere Merkmale |
Zwischen 3 und 12 Seemeilen | Niederlande | Alle Arten | unbegrenzt |
Frankreich | Hering | unbegrenzt |
3. Küstengewässer Dänemarks
Geografisches Gebiet | Mitgliedstaat | Art | Umfang oder besondere Merkmale |
Nordseeküste (deutsch-dänische Grenze bis Hanstholm) (zwischen 6 und 12 Seemeilen) | |||
Deutsch-dänische Grenze bis Blåvands Huk | Deutschland | Plattfische | unbegrenzt |
Garnelen | unbegrenzt | ||
Niederlande | Plattfische | unbegrenzt | |
Rundfische | unbegrenzt | ||
Blåvands Huk bis Bovbjerg | Belgien | Kabeljau | unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli |
Schellfisch | unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli | ||
Deutschland | Plattfische | unbegrenzt | |
Niederlande | Scholle | unbegrenzt | |
Seezunge | unbegrenzt | ||
Thyborøn bis Hanstholm | Belgien | Wittling | unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli |
Scholle | unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli | ||
Deutschland | Plattfische | unbegrenzt | |
Sprotte | unbegrenzt | ||
Kabeljau | unbegrenzt | ||
Seelachs | unbegrenzt | ||
Schellfisch | unbegrenzt | ||
Makrele | unbegrenzt | ||
Hering | unbegrenzt | ||
Wittling | unbegrenzt | ||
Niederlande | Kabeljau | unbegrenzt | |
Scholle | unbegrenzt | ||
Seezunge | unbegrenzt | ||
Skagerrak (Hanstholm bis Skagen) (zwischen 4 und 12 Seemeilen) | Belgien | Scholle | unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli |
Deutschland | Plattfische | unbegrenzt | |
Sprotte | unbegrenzt | ||
Kabeljau | unbegrenzt | ||
Seelachs | unbegrenzt | ||
Schellfisch | unbegrenzt | ||
Makrele | unbegrenzt | ||
Hering | unbegrenzt | ||
Wittling | unbegrenzt | ||
Niederlande | Kabeljau | unbegrenzt | |
Scholle | unbegrenzt | ||
Seezunge | unbegrenzt | ||
Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen) | Deutschland | Kabeljau | unbegrenzt |
Plattfische | unbegrenzt | ||
Kaisergranat | unbegrenzt | ||
Hering | unbegrenzt | ||
Nördlich von Seeland bis zur Parallele des Breitengrads, der durch den Leuchtturm Forsnæs führt | Deutschland | Sprotte | unbegrenzt |
Ostsee (einschließlich Belten, Sund, Bornholm) (zwischen 3 und 12 Seemeilen) | Deutschland | Plattfische | unbegrenzt |
Dorsch | unbegrenzt | ||
Hering | unbegrenzt | ||
Sprotte | unbegrenzt | ||
Aal | unbegrenzt | ||
Lachs | unbegrenzt | ||
Wittling | unbegrenzt | ||
Makrele | unbegrenzt | ||
Skagerrak (zwischen 4 und 12 Seemeilen) | Schweden | Alle Arten | unbegrenzt |
Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen) 1 | Schweden | Alle Arten | unbegrenzt |
Ostsee (zwischen 3 und 12 Seemeilen) | Schweden | Alle Arten | unbegrenzt |
1) Von der Küstenlinie an gemessen. |
4. Küstengewässer Deutschlands
Geografisches Gebiet | Mitgliedstaat | Art | Umfang oder besondere Merkmale |
Nordseeküste (Zwischen 3 und 12 Seemeilen) gesamte Küste | Dänemark | Grundfischarten | unbegrenzt |
Sprotte | unbegrenzt | ||
Sandaal | unbegrenzt | ||
Niederlande | Grundfischarten | unbegrenzt | |
Garnelen | unbegrenzt | ||
Deutsch-dänische Grenze bis zur Nordspitze von Amrum 54° 43' N | Dänemark | Garnelen | unbegrenzt |
Ostseeküste (zwischen 3 und 12 Seemeilen) | Dänemark | Dorsch | unbegrenzt |
Scholle | unbegrenzt | ||
Hering | unbegrenzt | ||
Sprotte | unbegrenzt | ||
Aal | unbegrenzt | ||
Wittling | unbegrenzt | ||
Makrele | unbegrenzt |
5. Küstengewässer Frankreichs und der überseeischen Departements
Geografisches Gebiet | Mitgliedstaat | Art | Umfang oder besondere Merkmale |
Nordostatlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) | |||
Französisch-belgische Küste bis zum Osten des Departements Manche (Vire-Mündung bei Grandcamp les Bains 49° 23' 30'' N-1° 02' W Richtung Nord-Nord-Ost) | Belgien | Grundfischarten | unbegrenzt |
Kammmuscheln | unbegrenzt | ||
Niederlande | Alle Arten | unbegrenzt | |
Dünkirchen (2° 20' E) bis Cap d'Antifer (0° 10' E) | Deutschland | Hering | unbegrenzt nur vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember |
Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) | |||
Französisch-spanische Grenze bis 46° 08' N | Spanien | Sardellen | gezielte Fischerei, unbegrenzt nur vom 1. März bis zum 30. Juni |
Fischerei für lebende Köder nur vom 1. Juli bis zum 31. Oktober | |||
Sardinen | unbegrenzt nur vom 1. Januar bis zum 28. Februar und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember | ||
Darüber hinaus darf die Fangtätigkeit bei den oben genannten Arten nur innerhalb der Grenzen der für 1984 festgestellten Fangtätigkeiten ausgeübt werden. | |||
Mittelmeerküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) | |||
Spanische Grenze/Cap Leucate | Spanien | Alle Arten | unbegrenzt |
6. Küstengewässer Spaniens
Geografisches Gebiet | Mitgliedstaat | Art | Umfang oder besondere Merkmale |
Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) | |||
Französisch-spanische Grenze bis zum Leuchtturm von Cap Mayor (3° 47' W) | Frankreich | Pelagische Arten | Unbegrenzt innerhalb der Grenzen der für 1984 festgestellten Fangtätigkeiten |
Mittelmeerküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen) | |||
Französische Grenze/Cap Creus | Frankreich | Alle Arten | unbegrenzt |
7. Küstengewässer Kroatiens 1
Geografisches Gebiet | Mitgliedstaat | Art | Umfang oder besondere Merkmale |
12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Kroatiens, nördlich des Breitenkreises 45°10' N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana) | Slowenien | Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen | 100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen |
1) Die oben stehende Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt. |
8. Küstengewässer der Niederlande
Geografisches Gebiet | Mitgliedstaat | Art | Umfang oder besondere Merkmale |
(Zwischen 3 und 12 Seemeilen) gesamte Küste | Belgien | Alle Arten | unbegrenzt |
Dänemark | Grundfischarten | unbegrenzt | |
Sprotte | unbegrenzt | ||
Sandaal | unbegrenzt | ||
Bastardmakrelen | unbegrenzt | ||
Deutschland | Kabeljau | unbegrenzt | |
Garnelen | unbegrenzt | ||
(Zwischen 6 und 12 Seemeilen) gesamte Küste | Frankreich | Alle Arten | unbegrenzt |
9. Küstengewässer Sloweniens 1
Geografisches Gebiet | Mitgliedstaat | Art | Umfang oder besondere Merkmale |
12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Sloweniens, nördlich des Breitenkreises 45°10' N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana) | Kroatien | Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen | 100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen |
1) Die oben stehende Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt. |
10. Küstengewässer Finnlands
Geografisches Gebiet | Mitgliedstaat | Art | Umfang oder besondere Merkmale |
Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen) 1 | Schweden | Alle Arten | unbegrenzt |
1) Zwischen 3 und 12 Seemeilen um die Bogskär-Inseln. |
11. Küstengewässer Schwedens
Geografisches Gebiet | Mitgliedstaat | Art | Umfang oder besondere Merkmale |
Skagerrak (zwischen 4 und 12 Seemeilen) | Dänemark | Alle Arten | unbegrenzt |
Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen) 1 | Dänemark | Alle Arten | unbegrenzt |
Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen) | Dänemark | Alle Arten | unbegrenzt |
Finnland | Alle Arten | unbegrenzt | |
1) Von der Küstenlinie an gemessen. |
12. Küstengewässer Griechenlands
Geografisches Gebiet | Mitgliedstaat | Art | Umfang oder besondere Merkmale |
Ionisches Meer (zwischen 6 und 12 Seemeilen in griechischen Hoheitsgewässern) | Italien | Kopffüßer Krebstiere Grundfischarten Große pelagische Arten | höchstens 68 Fischereifahrzeuge" |
Südsüdöstlich der Insel Kreta (östlich von 26°00'00" E), zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ | |||
Südsüdöstlich der Insel Koufonisi, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ | |||
Südsüdwestlich der Insel Kasos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ | |||
Südsüdöstlich der Insel Karpathos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ | |||
Südsüdwestlich (westlich von 27°59'02,00" E) der Insel Rhodos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ |
ENDE |