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Regelwerk, EU 2022, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/2495 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Bezug auf Beschränkungen des Zugangs zu Unionsgewässern

(ABl. L 325 vom 20.12.2022 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Alle Fischereifahrzeuge der Union haben nach Maßgabe der Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gleichberechtigten Zugang zu den Gewässern und Ressourcen der Union.

(2) In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind Ausnahmeregelungen von der Regel des gleichberechtigten Zugangs vorgesehen.

(3) Entsprechend der genannten Verordnung haben die Mitgliedstaaten das Recht, in den Gewässern bis zu 12 Seemeilen von den Basislinien den Fischfang Fischereifahrzeugen vorzubehalten, die von Häfen der angrenzenden Küste aus traditionell in diesen Gewässern fischen.

(4) Die Mitgliedstaaten haben ferner das Recht, in den Gewässern bis zu 100 Seemeilen von den Basislinien der Regionen in äußerster Randlage der Union im Sinne von Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Fischfang Schiffen vorzubehalten, die in den Häfen dieser Gebiete registriert sind.

(5) Bestehende Vorschriften über den eingeschränkten Zugang zu den Ressourcen in den 12-Seemeilen-Zonen der Mitgliedstaaten dienten der Bestandserhaltung, da sie den Fischereiaufwand in den empfindlichsten Gewässern der Union beschränken. Diese Vorschriften haben zudem zur Erhaltung traditioneller Fischereitätigkeiten beigetragen, von denen die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Küstenbevölkerung in bestimmten Gebieten stark abhängt.

(6) Bestehende Regeln im Sinne von Artikel 349 Absatz 1 AEUV, die den Zugang zu den biologischen Meeresschätzen rund um die Regionen der Union in äußerster Randlage einschränken, haben unter Berücksichtigung der strukturellen, sozialen und wirtschaftlichen Situation dieser Regionen zur Erhaltung der lokalen Wirtschaft beigetragen.

(7) Die bestehenden Ausnahmeregelungen für Beschränkungen des Zugangs zu Unionsgewässern laufen am 31. Dezember 2022 aus. Diese Ausnahmeregelungen sollten jedoch über dieses Datum hinaus um einen Zeitraum von zehn Jahren verlängert werden, um die Kontinuität der derzeitigen Schutzmaßnahmen sicherzustellen und das Gleichgewicht, das seit der Einführung dieser Sonderregelung erreicht wurde, nicht zu stören. Diese Ausnahmeregelungen sind integraler Bestandteil der GFP und die Dauer sowie der Umfang dieser Verlängerung können im Rahmen jeder Überprüfung der GFP geprüft werden.

(8) Gemäß Artikel 510 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits 4 ist vier Jahre nach Ablauf des Anpassungszeitraums, der am 30. Juni 2026 endet, eine Überprüfung der Umsetzung von Teilbereich Fünf des genannten Abkommens, einschließlich der Bestimmungen in Bezug auf den Zugang zu Gewässern, vorzunehmen.

(9) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ablauf der Ausnahmeregelungen einen Bericht über die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über den Zugang zu Gewässern gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorlegen. Dieser Bericht sollte bis zum 30. Juni 2031 vorgelegt werden.

(10) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union geändert werden. Der genannte Anhang sollte ebenso nach einem gemeinsamen Antrag Italiens und Griechenlands bezüglich des Zugangs italienischer Fischereifahrzeuge zur 6-bis-12-Seemeilen-Zone der griechischen Hoheitsgewässer im Ionischen Meer und einem Vorschlag Griechenlands zum Zugang italienischer Fischereifahrzeuge zur 6-bis-12-Seemeilen-Zone der griechischen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert werden.

(11) Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) in den Absätzen 2, 3 und 4 wird das Datum "31. Dezember 2022" durch das Datum "31. Dezember 2032" ersetzt;

b) der folgende Absatz wird angefügt:

"(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2031 einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels vor."

2. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt ab dem 1. Januar 2023 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2022.

1) ABl. C 517 vom 22.12.2021 S. 123.

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2022.

3) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 22).

4) ABl. L 149 vom 30.04.2021 S. 10.

.

Anhang

"Anhang I
Zugang zu den Küstengewässern im Sinne von Artikel 5 Absatz 2

1. Küstengewässer Irlands

a) Zugang Frankreichs

Geografisches GebietArtUmfang oder besondere Merkmale
Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
1. Erris Head nach Nordwesten, Sybil Point nach WestenGrundfischartenunbegrenzt
Kaisergranatunbegrenzt
2. Mizen Head nach Süden Stags nach SüdenGrundfischartenunbegrenzt
Kaisergranatunbegrenzt
Makreleunbegrenzt
3. Stags nach Süden, Cork nach SüdenGrundfischartenunbegrenzt
Kaisergranatunbegrenzt
Makreleunbegrenzt
Heringunbegrenzt
4. Cork nach Süden, Carnsore Point nach SüdenAlle Artenunbegrenzt
5. Carnsore Point nach Süden, Haulbowline nach SüdostenAlle Arten außer Krebsen und Weichtierenunbegrenzt

b) Zugang der Niederlande

Geografisches GebietArtUmfang oder besondere Merkmale
Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
1. Stags nach Süden Carnsore Point nach SüdenHeringunbegrenzt
Makreleunbegrenzt

c) Zugang Deutschlands

Geografisches GebietArtUmfang oder besondere Merkmale
Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
1. Old Head of Kinsale nach Süden Carnsore Point nach SüdenHeringunbegrenzt
2. Cork nach Süden Carnsore Point nach SüdenMakreleunbegrenzt

d) Zugang Belgiens

Geografisches GebietArtUmfang oder besondere Merkmale
Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
1. Cork nach Süden Carnsore Point nach SüdenGrundfischartenunbegrenzt
2. Wicklow Head nach Osten Carlingford Lough nach SüdostenGrundfischartenunbegrenzt

2. Küstengewässer Belgiens

Geografisches GebietMitgliedstaatArtUmfang oder besondere Merkmale
Zwischen 3 und 12 SeemeilenNiederlandeAlle Artenunbegrenzt
FrankreichHeringunbegrenzt

3. Küstengewässer Dänemarks

Geografisches GebietMitgliedstaatArtUmfang oder besondere Merkmale
Nordseeküste (deutsch-dänische Grenze bis Hanstholm) (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
Deutsch-dänische Grenze bis Blåvands HukDeutschlandPlattfischeunbegrenzt
Garnelenunbegrenzt
NiederlandePlattfischeunbegrenzt
Rundfischeunbegrenzt
Blåvands Huk bis BovbjergBelgienKabeljauunbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli
Schellfischunbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli
DeutschlandPlattfischeunbegrenzt
NiederlandeScholleunbegrenzt
Seezungeunbegrenzt
Thyborøn bis HanstholmBelgienWittlingunbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli
Scholleunbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli
DeutschlandPlattfischeunbegrenzt
Sprotteunbegrenzt
Kabeljauunbegrenzt
Seelachsunbegrenzt
Schellfischunbegrenzt
Makreleunbegrenzt
Heringunbegrenzt
Wittlingunbegrenzt
NiederlandeKabeljauunbegrenzt
Scholleunbegrenzt
Seezungeunbegrenzt
Skagerrak
(Hanstholm bis Skagen) (zwischen 4 und 12 Seemeilen)
BelgienScholleunbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli
DeutschlandPlattfischeunbegrenzt
Sprotteunbegrenzt
Kabeljauunbegrenzt
Seelachsunbegrenzt
Schellfischunbegrenzt
Makreleunbegrenzt
Heringunbegrenzt
Wittlingunbegrenzt
NiederlandeKabeljauunbegrenzt
Scholleunbegrenzt
Seezungeunbegrenzt
Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen)DeutschlandKabeljauunbegrenzt
Plattfischeunbegrenzt
Kaisergranatunbegrenzt
Heringunbegrenzt
Nördlich von Seeland bis zur Parallele des Breitengrads, der durch den Leuchtturm Forsnæs führtDeutschlandSprotteunbegrenzt
Ostsee (einschließlich Belten, Sund, Bornholm) (zwischen 3 und 12 Seemeilen)DeutschlandPlattfischeunbegrenzt
Dorschunbegrenzt
Heringunbegrenzt
Sprotteunbegrenzt
Aalunbegrenzt
Lachsunbegrenzt
Wittlingunbegrenzt
Makreleunbegrenzt
Skagerrak (zwischen 4 und 12 Seemeilen)SchwedenAlle Artenunbegrenzt
Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen) 1SchwedenAlle Artenunbegrenzt
Ostsee (zwischen 3 und 12 Seemeilen)SchwedenAlle Artenunbegrenzt
1) Von der Küstenlinie an gemessen.

4. Küstengewässer Deutschlands

Geografisches GebietMitgliedstaatArtUmfang oder besondere Merkmale
Nordseeküste (Zwischen 3 und 12 Seemeilen) gesamte KüsteDänemarkGrundfischartenunbegrenzt
Sprotteunbegrenzt
Sandaalunbegrenzt
NiederlandeGrundfischartenunbegrenzt
Garnelenunbegrenzt
Deutsch-dänische Grenze bis zur Nordspitze von Amrum 54° 43' NDänemarkGarnelenunbegrenzt
Ostseeküste (zwischen 3 und 12 Seemeilen)DänemarkDorschunbegrenzt
Scholleunbegrenzt
Heringunbegrenzt
Sprotteunbegrenzt
Aalunbegrenzt
Wittlingunbegrenzt
Makreleunbegrenzt

5. Küstengewässer Frankreichs und der überseeischen Departements

Geografisches GebietMitgliedstaatArtUmfang oder besondere Merkmale
Nordostatlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
Französisch-belgische Küste bis zum Osten des Departements Manche (Vire-Mündung bei Grandcamp les Bains 49° 23' 30'' N-1° 02' W Richtung Nord-Nord-Ost)BelgienGrundfischartenunbegrenzt
Kammmuschelnunbegrenzt
NiederlandeAlle Artenunbegrenzt
Dünkirchen (2° 20' E) bis Cap d'Antifer (0° 10' E)DeutschlandHeringunbegrenzt nur vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember
Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
Französisch-spanische Grenze bis 46° 08' NSpanienSardellengezielte Fischerei, unbegrenzt nur vom 1. März bis zum 30. Juni
Fischerei für lebende Köder nur vom 1. Juli bis zum 31. Oktober
Sardinenunbegrenzt nur vom 1. Januar bis zum 28. Februar und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember
Darüber hinaus darf die Fangtätigkeit bei den oben genannten Arten nur innerhalb der Grenzen der für 1984 festgestellten Fangtätigkeiten ausgeübt werden.
Mittelmeerküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
Spanische Grenze/Cap LeucateSpanienAlle Artenunbegrenzt

6. Küstengewässer Spaniens

Geografisches GebietMitgliedstaatArtUmfang oder besondere Merkmale
Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
Französisch-spanische Grenze bis zum Leuchtturm von Cap Mayor (3° 47' W)FrankreichPelagische ArtenUnbegrenzt innerhalb der Grenzen der für 1984 festgestellten Fangtätigkeiten
Mittelmeerküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
Französische Grenze/Cap CreusFrankreichAlle Artenunbegrenzt

7. Küstengewässer Kroatiens 1

Geografisches GebietMitgliedstaatArtUmfang oder besondere Merkmale
12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Kroatiens, nördlich des Breitenkreises 45°10' N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana)SlowenienGrundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen
1) Die oben stehende Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt.

8. Küstengewässer der Niederlande

Geografisches GebietMitgliedstaatArtUmfang oder besondere Merkmale
(Zwischen 3 und 12 Seemeilen) gesamte KüsteBelgienAlle Artenunbegrenzt
DänemarkGrundfischartenunbegrenzt
Sprotteunbegrenzt
Sandaalunbegrenzt
Bastardmakrelenunbegrenzt
DeutschlandKabeljauunbegrenzt
Garnelenunbegrenzt
(Zwischen 6 und 12 Seemeilen) gesamte KüsteFrankreichAlle Artenunbegrenzt

9. Küstengewässer Sloweniens 1

Geografisches GebietMitgliedstaatArtUmfang oder besondere Merkmale
12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Sloweniens, nördlich des Breitenkreises 45°10' N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana)KroatienGrundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen
1) Die oben stehende Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt.

10. Küstengewässer Finnlands

Geografisches GebietMitgliedstaatArtUmfang oder besondere Merkmale
Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen) 1SchwedenAlle Artenunbegrenzt
1) Zwischen 3 und 12 Seemeilen um die Bogskär-Inseln.

11. Küstengewässer Schwedens

Geografisches GebietMitgliedstaatArtUmfang oder besondere Merkmale
Skagerrak (zwischen 4 und 12 Seemeilen)DänemarkAlle Artenunbegrenzt
Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen) 1DänemarkAlle Artenunbegrenzt
Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen)DänemarkAlle Artenunbegrenzt
FinnlandAlle Artenunbegrenzt
1) Von der Küstenlinie an gemessen.

12. Küstengewässer Griechenlands

Geografisches GebietMitgliedstaatArtUmfang oder besondere Merkmale
Ionisches Meer (zwischen 6 und 12 Seemeilen in griechischen Hoheitsgewässern)ItalienKopffüßer
Krebstiere
Grundfischarten
Große pelagische Arten
höchstens 68 Fischereifahrzeuge"
Südsüdöstlich der Insel Kreta (östlich von 26°00'00" E), zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ
Südsüdöstlich der Insel Koufonisi, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ
Südsüdwestlich der Insel Kasos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ
Südsüdöstlich der Insel Karpathos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ
Südsüdwestlich (westlich von 27°59'02,00" E) der Insel Rhodos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ


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